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Samstag, den 18. Mai

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1878

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Sie wollen die zuführcn, auch sich selbst

weise aus der Lehre, weil sie anderwärts gleich.cin hübsches Stück Geld ver dienen konnten. Dafür soll den Meistern jetzt, wo die Verhältnisse sich wieder vollständig geändert haben, das Recht gegeben werden, entlaufene Lehrlinge, welche auf Grund schriftlichen Vertrages in die Lehre gekommen, innerhalb vier Wochen durch die Polizei zurückholen zu lassen. Mit solchen durch die Polizei zurückgebrachten Lehrlingen wird freilich nichts Sonderliches anzustellen sein. Auch sonst wird der Lehrvertrag zu Ungunsten des Lehrlings fester zu knüpfen gesucht. Die Zeit liegt noch nicht wett zurück, wo man im Lehrver- hältntß den Lehrling als den schwächeren, durch die Gesetzgebung vornehmlich zu schützenden Theil ansah und über den Mißbrauch der Lehrlinge zu Arbeiten, wobei nichts zu lernen, vielfach klagte. Freilich stehen nach Einführung dcr Gewerbefreiheit die neuen Bestimmungen insofern in der Luft, als dort, wo nicht ein schriftlicherLehrvertrag" geschlossen ist, über das Vorhandensein eines Lehrlings- und eines Arbeiterverhältnisses" zum Unterschied vomjugendlichen Arbeiter" überhaupt sehr lebhaft gestritten werden kann. Am Eingreifendsten sind die neuen Bestimmungen über das Arbeitsbuch, welches obligatorisch sein soll für alle Lehrlinge, Gesellen und Arbeiter im Gewerbebetrieb unter 21 Jahren. Das Arbeitsbuch soll nicht Zeugnisse enthalten, sondern nur die Identität des Arbeiters und die Dauer der Arbeitszeit bei den einzelnen Arbeitgebern festsiellen. Es wird von der Polizei gratis ausgehändigt und hat dieselbe auf Verlangen des Arbeiters die Eintragungen zu beglaubigen, auch für 50 Pfg. an Stelle eines verlorenen oder vernichteten Arbeitsbuches ein neues auszuhändigen. Das wird der Polizei ein gutes Stück Schreiberei ver­ursachen. Arbeitgeber, welche ohne Arbeitsbuch Personen unter 21 Jahren be­schäftigen, werden mit Geldbuße belegt. -Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch zu verwahren und nur nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältniffes dem Arbeiter zurückzugeben. Die Regierung hatte solche obligatorische Arbeitsbücher nur für Arbeiter unter 18 Jahren einführen wollen, dagegen allen älteren Arbeitern das Recht gegeben, die Ausstellung von Arbeitsbüchern zu verlangen. Die Commission hatte Letzteres gestrichen. Die Klerikalen und ein Theil der National-Liberalen haben alsdann den Ausschlag für das conservative Amende­ment gegeben, das obligatorische Arbeitsbuch auch auf das 18. bis 21. Lebens­jahr auszudehnen. Die allgemeine Ausdehnung des obligatorischen Arbeitsbuches auf alle Arbeiter, wie sie Conservative und Zünftler verlangen, ist abgelehnt, weil durch Auflegung einer solchen Legitimationspflicht in Bezug auf die Person und die früheren Arbeitsverhältnisse eine einseitige, der Gleichberechtigung aller Klassen widerstrebende Einrichtung geschaffen würde, welche unter Umständen empfindlich die Stellung der Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen kann, dagegen bei starker Nachfrage nach Arbeitern von selbst außer Gebrauch kommen wird. Mag man nun für eine entgegengesetzte Entscheidung in Betreff jüngerer Arbeiter erzieherische Momente geltend machen, so handelt es sich doch bei dcm 18. bis 21. Lebensjahre schon um die sich selbständig erhaltende Gesellenklaffe. Namentlich durch die Bestimmung, wonach der Arbeiter, wenn der Arbeitgeber das Verhältniß für rechtmäßig gelöst nicht erachtet, das Arbeits­buch erst im Proceßweg vom Arbeitgeber herausbekommen, früher aber feine Arbeit finden kann, ist, wie dies namentlich Schulze-Delitzsch auöführte, geeig­net, zu den schwersten Bedrückungen der Arbeiter Anlaß zu geben.

(Nasi. Volksztg.)

Dienstag den 21. Mai: in Wieseck, Alten-Buseck, Trohe, Rödgen, Großen-Buseck, Beuern, Bersrod, Winnerod und Reiskirchen. Mittwoch den 22. Mai: in Gießen, Heuchelheim, Allendors a. d. Lahn, Großen-Ltnden, Lang-Göns, Leihgestern und Klein- Linden.

Bullen- und Eberhalter anweisen, zur fraglichen Zeit zu Hause zu bleiben und die Thiere der Commission bei deren Eintreffen vor­bereit halten, um etwa verlangt werdende Auskunft zu erthellen.

Dr. Boekmann.

Sw.mtr mit ober Don einem Studenten. '^Mtzen nieberjuUflen __ (309S

und Katheder-Soctalisten sind nicht durchgedrungen mit ihren Versuchen, durch Polizeibesttmmungen die Arbeitszeit etnzuschränken, während doch die Polizei nicht im Stande ist, dem Arbeiter den Lohnanthetl zu ersetzen, der durch die geringere Arbeitszeit nothwendig für ihn verloren geht. Die vom Reichstag eingesührte Bestimmung, wonach Wöchnerinnen während drei Wochen nach ihrer Niederkunst nicht beschäftigt werden dürfen, verbietet Etwas, was ohnehin nur ganz besonders ausnahmsweise stattfindet. Neu ist die Bestimmung, wonach der Bundesrath die Verwendung von jugendlichen Arbeitern, sowie von Arbei­terinnen die mit besonderer Gefahr von Gesundheit und Sittlichkeit verbundenen Gewerbe überhaupt untersagen, andererseits aber auch die allgemeinen gesetz­lichen Vorschriften über die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter zu Unqunsten der Kinder für gewisse Gewerbe abändern kann. Freilich beschränkt die Klausel, wonach der Reichstag solche Bundesraths-Verordnungen in der nächstfolgenden Session außer Kraft setzen kann, diese Bestimmung praktisch aus ein bloßes gesetzgeberisches Programm. Der eigentliche Schwerpunkt der Novelle fällt in Bestimmungen gegen die Arbeiter: Gewerbegehülfen und Lehrlinge. Man kann nicht sagen, daß durch die Novelle ein Grundsatz der Gewerbefreihett geradezu verletzt ist, aber die neuen Bestimmungen schieben doch die Laufgräben so dicht an die Schanze der Gewerbesreiheit, daß ein demnächstiger unmittelbarer Einbruch für Diejenigen, welche diese Vorlage nur alsAbschlagszahlung" betrachten, sehr erleichtert erscheint. Die Novelle in dieser Beziehung ist ein Sieg der Agita­tion, welche von zünftlerischer Seite seit Jahren unterhalten wird und welcher der Aerger zu Gute gekommen ist, den viele Arbeitgeber aus vollem Recht' empfunden haben über die Willkür der Arbeiter und Lehrlinge zu jener Zeit, wv die Gründungen eine so große Nachfrage nach Arbeitern hervorriefen, daß unter den sie umwerbenden Arbeitgebern die Arbeiter den Arbeitgebern die Arbeitsordnung dictiren konnten. Die Lehrlinge liefen allerdings damals haufen-

Wevaetiorrchdirreair r Gartenstraße B. 165.

Grpe-ition-dirreairr Schulstraße B. 18.

Deutschland.

Darmstadt, 14. Mai. Heute trat nach längerer Pause die zweite Kammer wieder zusammen, um die noch übrigen Aufgaben des auf die Neige gehenden Landtags thunlichst zu erledigen. Nach Eröffnung der Sitzung gibt der Präsident Görz anläßlich des gegen den Kaiser verübten Mordversuches zunächst dem Gefühle des Abscheues gegen das verbrecherische Unternehmen und sodann der Freude über die glückliche Erhaltung des greisen Monarchen treffen­den Ausdruck, worauf das Haus sich zum Zeichen der Übereinstimmung erhebt.

Die bevorstehenden Steuerungen in der Gewerbe- gesetzgebung.

Je weniger der Leser sich in den weitschichtigen Reichstags-Verhandlungen über Regierungsvorlage, Commissionsbericht, Amendements und Unter-Amen­dements über die Gewerbeordnungs-Novelle wird zurecht gefunden haben, umso i mehr erscheint es nunmehr angezeigt, die Neuerungen, welche in der Gewerbe- 1 gesetzgebung nach dem Ergebniß der zweiten Berathung bevorstehen, kurz zu skizziren. Bekanntlich ist nur mit einer Mehrheit von 123 gegen 117 Stimmen die Strafandrohung von Geldbuße gegen Arbeitgeber angenommen worden, welche an Sonn- und Festtagen in Fabriken, bei Bauten, in Werkstätten mit regelmäßiger Benutzung von Dampfkraft oder in Berg- und Hüttenwerken arbeiten lassen. Abgesehen von Gewerben, deren Natur einen regelmäßigen Betrieb verlangt, kann nur der Bundesrath Ausnahmen zulassen und in drin­genden Fällen die Ortspolizei Ausnahmen gestatten. Die Sonntagsfeier war in diesen Grenzen bisher durchweg schon durch die allgemeine Sitte begründet; in gewissen Schranken war sie außerdem durch Localverordnungen garantirt. Ein solches allgemeines schablonenhaftes förmliches Gebot, wie es aber jetzt durch die Gewerbeordnung herbeigesührt werden soll, wird dort, wo die realen ; Verhältnisse Ausnahmen verlangen, zwar auch keinen sonderlichen Zwang anzu- thun vermögen, dagegen dort, wo man das Verbot aus irgend einem außerhalb der Sache liegenden Grunde streng anzuwenden sich veranlaßt sieht, zu einer Unzahl von Denunciationen, Vexationen und Polizei-Chikanen die Veranlassung bieten. Die davon Betroffenen mögen sich dafür bei der Coalition der Con- i servativen, Klerikalen und Soctaldemokraten bedanken, welchen hierbei Lasker mit Wehrenpfenntg und Treitschke zur Majorität verhalf, während die gesamm ten übrigen National-Liberalen und die Fortschrittspartei in der Minderheit | blieben. Die Fortschrittspartei wird, obwohl mit geringer Aussicht auf Erfolg, versuchen, in dritter Lesung das auch von der Regierung bekämpfte Verbot wieder auszustreichen. Die eigentliche Fabrikgesetzgebung ist im Uebrigen so I gut wie unverändert geblieben. Die Klerikalen nebst den Socialdemokraten

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Genfer Journal Ber!m,Montog!-Ztg. Berlin. Wuchnt- tdrift des Vertins deutsch Ingenieure. Magdeburg, hratHl Wochenschrift.

Deutsche Jagd-Ug.

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c Gießen, den 17. Mai 1878.

Betreffend: Aufsicht über das Fasselvieh.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großher?oglichen Bürgermeistereien der nachbenannten Brte.

Die Besichtigung der Gemeinde-Auchtstiere und Zuchteber durch di» von dem landwirthschaftiichen Bezirksverein gewählte Commission wird an folgenden Tagen stattfinden: ,

Montag den 20. Mai: in Daubringen, Mainzlar, Treis a. d. Lda., Allendorf a. d. Lda., Staufenberg, Ruttershausen und Lollar.

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