Ausgabe 
20.10.1878 Zweites Blatt
 
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Sonntag, den 20 October

ZweitesBlatt

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Anfrigr- v'i AmisdM für Örn Kreis Gießen

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bet PrivatgebLuden,

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und Im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt aus einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankers, die Floß- rinnen soweit dieselben vor den Hosraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.

Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben,

rinnen auf die Straße laufen kann.

Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu laffen.

Bet eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpoltzei- behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen und kehren zu laffen.

Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffent­lichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die

1867, sind aufgehoben.

§ 17.

Dieses Localreglement tritt mit dem 1. November 1878 in Kraft.

Gießen, den 7. October 1878.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius.

für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt:

§ 1.

Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwider-

Betreffend: Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Urovinffal- Hauptstadt Gießen.

Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Poli-eistrafgefetz-s und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509

Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde ver­bunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu laffen.

g) Beim Schneefall muß längs der Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bet fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig, wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hosraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.

§ 6.

besonders angewiesenen Plätze bringen.

§15.

Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei­strafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizei­behörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen betgetrteben.

Auf Auffordern der Localpolizetbehörde ist für die Ausrottung des etwa den Hosraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.

§ 5

Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor­handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7y2 Uhr Morgens gestreut fern.

b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goffenstetnen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Settenpflastern oder Fußpfaden angefetzte Eis auf Auffordern Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.

c) Außerdem ist bet Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hosraithen ausgeschüttete Waffer nicht durch die Floß-

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Handlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Ver­bindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen etn- kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

Golonioto' 7 07 § 2.

ÄunTuntti Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter n der SjprbttioH! . (1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. Skptem- d der incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr

§ 16.

Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nr. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provtnzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November

wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reini­gung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung der- entgen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern eine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respecttve der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. ?

Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und der­gleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzngs-(Fluth-)Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Goffen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.

§ 8.

Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschloffen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Etgenthümern der Hos- ratthen, Höfe, Gälten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Goffen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei zu halten.

§ 9.

Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bet Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Etnzelfalle erlaffenen Anordnungen genau zu befolgen.

§ 10.

Für das Wegfahren des auf den Straßen zusammengekchrten Koths und Eises hat die städtische Behörde Sorge zu tragen, wenn die Anhäufung bis zu der in § 2 festgesetzten Zett erfolgt ist.^

Die für das Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhr­leute muffen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.

§ 12.

An den ReinigungStagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths rc. den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der zusammengekehrte Koth rc. weggebracht ist. Sollte sich der Koth rc. an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, den Koth rc. vollständig aufzuschöpfen und dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.

§13.

Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht ohne An­spruch auf besondere Vergütung mttzunehmen. Die Gesäße, worin der Haus- kehrtcht gesammelt wird, dürfen nicht auf die Straße gestellt oder dahin ausgeleert, sondern muffen bis zur Zeit des Abholens des Kehrichts durch die Stadtfuhrleute an die Hausthüre im Innern des Hauses gebracht werden.

§ 14.

Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür

Bet anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

§ 4.

II) tm@ebuit8lagttinn >ch, daß die ganzes

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HUt öquiguiig vei vornryeuoen ioqiitnmungen |inu oei Pllvulgcouuvrn, IKälten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Etgenthümer derselben oder die- ßMgen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter bezeichnet

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