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II v ' So« 140.

Donnerstag, den 20. Juni

1878.

Kichener MnMger

1

A,M. mL Amtsblatt fir be« Kreis Gieß?«

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

H am hiefigm

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit ®rin.vr ohn Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marr

Hoffmann. iWltz.

Medactionsbnrean: Gartenstraße B. 165.

^xpeditionsbnvcau: Schulstraße B. 18.

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»fg. - l" offen ^fömeidet.

Bureau

Amtlicher Iheil.

Mten8 -mpsthlm. B B. Nr. 6.

Bekanntmach n n g.

Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.

dem Borgenden Ls, ab^ugeben.

sschuss.

nftun^en empfehle ich r, Hebamme, l in der Brandgaffe.

ke

außerordentliche nationalen und in der

Anzeigers

Utz in franz, und Converl-wird sürM am 1- Juli cr. War

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl- Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 89 utib 91 ter Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Ansügen, daß die Besttmmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in fcenfc§§ 93 und 94 1. c enthalten fint.

4 Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann^die Zulaflung zu der nächsten Pru- s»...... ... kl.i..le.. .....

s,ch der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund ein.es Schulzeugnisses den Berechtigungsschein

n8d^U "güt bie im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulaflung

spätestens bis zum 1. August 1878

bei

der "^^b^jt^E^g^r^feUin^G^suEum°Zulaflung^eiiigereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuch nur ein Unbescholtenheitszeugniß beizulegen.

Ueber die A nforderungen, wklche an die zu Prüfenden, gestellt werden re. gibt di. Prüfun gs'Orduung (Anlage 2 zur

Ers.-Ord.) Aufs>chlustü Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine speciclle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 31. Mai 1878.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Spamer.

§. 89. Nachsuchuirg 0er Berechtigung.

(Anl.

Abdruck.

1.

des Conferenz-Bezirks Gießen-Groß-Linden-Lollar: Mittwoch den 26. Juni, Nachmittags 2 Uhr, in Staufenberg.

Ms, __

MWUrägentn Hemden, Weißzeug, Ma, nutzer CourS im OüMÄl>en, Ann- nessmg.Zim. Rotzhaaren

M Rotheuberger,

2.

3.

sjtiitl

,tbtn erschiene 34 enthält:

S* w 9. Mail d) 3IfflSKtn Paris.

"1* ^S"b,r

Bekanntmachung.

wirv hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Amtstage unterzeichneten Gerichts, wie seither, Dienstags . «Mittwochs abqehalten werden und die Bureaustunden von 8 bis 12 unv von 2 bls 5 Uhr dauern.

ß,iffien den 16. Juni 1878. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

' gcz. Bötticher. «

des Conferenz-Bezirks Grünberg: Donnerstag den 27. Juni, Morgens 10 Uhr, in Grünberg. Gießen, den 18. Juni 1878. Büchner, Kreis-Schulinspector.

av moroAttAiinti mm ptninbria sreiwilliaen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgefucht werden. Der Nachweis verleiben ist bet Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§.20,2) zu erbringen. Die Berechtwuiig wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspfltchttg ist.

ffieT die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei de, unter Nr. 2 bezeichneten Prufungs-Cvmmission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres zu melden.

Dieser Meldung sind beizusügen:

dl ein EinwUUg^un"/s-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,

'?,,bel ä>o ltenb e itsreuaniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren C) Bürgerschule^) durch den D.rector der Lehfanstllt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte D.enst.

behörde auszustellen ist.

4 ^Ausierdem° bleibt die "w t"'s ^'s ch a f t°i^i chB°e^L h igung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch 4' M,^,anna von Sckulreuanissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen. .

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2. § 1) Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf be.zusugeu.

s. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähignng durch Prüfung. . .

1. Wer die wiflenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung Nachweisen will, hat sich aus Vorladung der Prufungs- 2 telPltaK%Sfu??n%St7M* eine"in?Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch nm Zulaflung zur Prüfung muß für die Früh- jahrsprüfting spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

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