0fo. 163. Mittwoch, den 17. Juli 1878.
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Amtlicher Hheik.
Gießen, am 12. Juli 1878.
Betreffend: Die Reichstagswahlen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 11. d. Mts. in Nr. 161 des Gießener Anzeigers empfehlen wir Ihnen noch Folgendes zur genauesten Beachtung:
1. Spätestens bis zum. 22. Juli haben Sie in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Wahlen zum Reichstage im ganzen Reiche am 30. Juli l. I. stattfinden und daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschlossen wird.
Gleichzeitig trotten Sie unsere Bekanntmachung über die Bildung der Wahlbezirke rc. vom 13. v. Mts. in Nr. 136 des Gießener Anzeigers soweit dieselbe Ihre Gemeinden betrifft, nochmals publiciren.
2. Das Haupt-Exemplar der Wählerliste mit den dazu gehörigen Belegstücken hat der Großh. Bürgermeister bei den Bürgermeisterei-Acten sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen da, wo er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zweck der Benutzung bei der Wahl an sich zu nehmen, andernfalls dem Wahlvorsteher zuzustellen.
3. Die Wahlvorsteher haben aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirkes einen Protocollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden dürfen, zu ernennen und dieselben spätestens am 27. Juli l. I. einzuladen, am Wahltage zur Bildung des Wahl-Vorstandes so zeitig im Wahllocale zu erscheinen, daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnen kann.
4. Bet der Wahlhandlung selbst ist nach, den §§11 bis 21 des Reglements vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 275) zu verfahren und über die Wahlhandlung ein Protocoll nach dem Ihnen bereits mitgetheilten Formular, welches daher den Wahlvorstehern mitzuthetlen ist, aufzunehmen.
, - 5. Dieses Wahlprotocoll mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken, nämlich der Gegenliste (§ 18 des Reglements) der Wählerliste, welche beide
von dem gesammten Wahlvorstande zu unterschreiben sind und denjenigen Stimmzetteln, in Betreff deren es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, (§ 13 des Gesetzes vom 31. Mai 1869) ist ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig an den unterzeichneten Wahl- Commiflär einzusenden, daß daffelbe spätestens im Lause des 2. August l. I. in deffen Hände gelangt.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich und daraus von Ihnen ganz besonders aufmerksam zu machen. Ueberhaupt werden Sie
6. die Wahlvorsteher nach vorstehenden Bestimmungen genau bedeuten und denselben eine Wahlurne, sowie mindestens drei Tage vor der Wahl ein Exemplar des Wahlgesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1869) und des Wahlreglements (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1870) zum ....... Gebrauch und zur Auslegung im Wahllocal zustellen.
7. Unfehlbar Pis zUm 23. d. Mts. erwarten wir Jhiren ^VcricK^ daß Sie die vorstehenden Anordmurgen befolgt haben.
Dr. Boekmann.
Gi eßen, am 12. Juli 1878.
Betreffe nd: Die Errichtung von Arbeiter-Hülfskassen auf dem Lande.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wenn in Ihren Gemeinden Arbeiter Hülfskaffen bestehen, wollen Sie dies längstens bis Ende dieses Monats unter Angabe ihrer Einrichtung, am Besten durch Beischluß des Statuts, berichten.
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 10 des Regulativs vom 26. Februar 1875 der Kreisausschuß während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September Ferien hält.
Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen, dagegen wird der Lauf der gesetzlichen Fristen dadurch nicht unterbrochen.
Gießen, den 9. Juli 1878. Der Kreisausschuß des Kreises Gießen.
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung.
Die Organisation des Polizeiaufstchtsdienstes in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Bei der am 1. October l. I. zur Handhabung des Polizeiaufstchtsdienstes in der Stadt Gießen zu errichtenden Schutzmannschaft find die Stelle eines Polizei-Wachtmeisters und eine Anzahl von Schutzmannsstellen zu besetzen.
Zur Aufnahme in die Schutzmannschaft werden nach §. 9 des Reglements vom 1. Juli 1878 unter Anderem in der Regel erfordert: a. ein Alter von mindestens 25 und höchstens 35 Jahren, b. körperliche Gewandtheit und völlige Gesundheit, c. guter Ruf und günstige Zeugnisse über seitherige Führung, d. Kenntniß im Lesen und Schreiben, e. vorschriftsmäßig abgeleisteter Militärdienst.
Die Mitglieder der Schutzmannschaft haben an Gehalt zu beziehen:
1. der Polizei-Wachtmeistet 1400—1600 Mark,
2. für die Schutzmänner werden 3 Gehaltsklassen zu 1150, 1200 und 1250 Mark gebildet.
Als Beihülfe zur Beschaffung der Uniformsstücke erhält jedes Mitglied der Schutzmannschaft aus der Stadtkaffe ein für allemal 150 Mark.
Bewerber um die zu besetzenden Stellen haben sich unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse und einer Beschreibung des Lebenslaufes bis zum 1. August l. I. schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und persönlich vorzustellen.
Gießen, den 12. Juli 1878. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius.


