Sonntag, den 12. Mai
Erftes Blatt.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags
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Nr. 10 des Reichs Gesetzblatts, ausgegeben den 8. Mai enthält:
(Nr. 1235) Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 1. Mai 1878.
(91t. 1236) Verordnung, betreffend das Berusungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht in Patentsachen. Vom 1. Mai 1878.
Gießen, den 10. Mai 1878. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Gießen, am 10. Mai 1878.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1878, die Gehalte der Volksschullehrer betreffend.
Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
In Kürze werden den Großherzoglichen Bürgermeistereien-die gemäß dem Gesetze vom 9. März l. I., Großherzogliches Regierungsblatt Nr. 3, regulirten Gehaltsnoten zugehen. Nach diesem Gesetze beträgt der Gehalt für die Lehrer stellen an ein- und zweiklasfigen Schulen 900-Mark, und für kirchliche Dienstleistungen, wo solche mit den Schulstellen verbunden sind, 100 Mark. Bezüglich des Gehaltes an mehrklassigen Schulen verweisen wir auf Artikel 3 des angeführten Gesetzes. Die ständig offen zu lassenden Lehrerstellen sind in Gemeinden unter 10,000 Seelen mit 700 Mart und Wohnung oder Miethentschädigung zu dotiren.
Bei Berechnung der einzelnen Gehaltstheile sind die Erträgnisse von Grundstücken und Gemeindenutzungen nach der letzten Besoldungsnote anzusetzen.
Die Naturalien berechnen sich:
Ein Hektoliter Weizen — 14 Mark,
„ „ Korn — 12 „
„ „ Gerste — 9 „
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Die Erträgnisse aus Wald werden nach dem neuesten für den Bezirk der betreffenden Gemeinde gellenden Tarif der Dockanial- oder Communal- ivaldungen veranschlagt.
Nach Artikel 16 des Gesetzes können von Großherzoglichem Ministerium des Innern mit Zustimmung- des Gemeindevorstandes statt der Natural- liefexung die Anschlagspreise in Geld bezahlt werden. Unter die Baarleistungen sind in den Besoldungsnoten aufzunehmen und nicht besonders zu verzeichnen: die Staatszuschüsse an bedürftige Gemeinden, Beiträge aus Kirchenfonds oder anderen Kassen, Kapitalzinsen, Schulgeld und etwaige Raturalliefcrungen Seitens der Eltern der Schulkinder an Lehrer. Alle diese Beträge fließen zunächst in die Gemeindekasse und gelangen aus dieser als Laarzahlung an den Lehrer. Die Miethentschädigung für Lehrer, die keine Dienstwohnung haben, beträgt:
a) in Gemeinden bis 2000 Seelen, für den unverheiratheten Lehrer 100 Mark; für den verheiratheten oder verwittweten Lehrer 120—200 Mark.
b) in Gemeinden von 2000—10,000 Seelen für den unverheiratheten Lehrer 100 — 150 Mark und für den verheiratheten oder verwittweten 150—250 Mark.
Für den Kirchendienst d. i. für Besorgung der Funktionen eines Organisten, Cantors oder Vorlesers bei dem Gottesdienst an Sonn- und Festtagen werden 100 Mark p. a. vergütet.
Der hieran fehlende Betrag ist aus der Kirchenkasse aufzubringen, weßhalb besondere Verhandlungen mit den Kirchenvorständen eingeleitet werden.
Der die 100 Mark übersteigende Betrag des Kirchengehaltes ist als Besoldungstheil in Anschlag zu bringen.
Accidentien sind nicht anzurechnen. Bedürftigen Gemeinden werden Zuschüsse aus Staatsmitteln verwilligt werden.
Unter zu Grundlegung vorstehender gesetzlicher Bestimmungen wollen die Großherzoglichen Bürgermeister den Gemeinderath bezüglich der an sie fangenden Besoldungsnoten vernehmen und letztere alsdann an die Schulvorstände, wenn sie nicht vorziehen, mit diesen in gemeinsamen Sitzungen zu verhandeln abgeben, welche unter Zuziehung des Lehrers ihre Erklärung anzusügen haben.
Diese von den Gemeinden, den Schulvorständen wie dem Lehrer zu unterzeichnenden Erklärungen sind uns, unter Wiederanschluß der Vesoldungs- noten unfehlbar innerhalb 14 Tagen nach Empfang derselben einzusenden.
Dr. Boekmann.
Aolilischer Pheil.
Deutschland.
Darmstadt, 9. Mai. Zufolge Beschluffes Großherzogltchen Mintste- riums der Justiz sollen zur Berathung des im Ministerium ausgearbeiteten Hesetzentwurss, die Ausführung der deutschen Ctvilproceßordnung und Concurs- vrdnuug im Großherzogthum betr., mehrere praktische Juristen -ugezogen wer- und sind als solche bezeichnet worden: die Oberappellations- und Casta- iionsgerichtsräthe Dr. Röder und Eckstein, Hofgertcht'srath Knorr dahier, Obergerichtsrath Görz in Mainz und Hofgerichts-Advocat Buchholz dahier.
Offenbach, 8. Mai. Uiber den Antrag der Abgg. Weber und Kugler luf Errichtung eines vierten Landgerichts mit Sitz in Offenbach, eventuell auf Errichtung einer Handelskammer und detachtrten Straskammer daselbst, hat der 8bg. Jöckel Namens des Gesetzgebungs-Ausschuffes Bericht erstattet. Der Antrag des Ausschußes geht dahin: Den vorliegenden Antrag, soweit derselbe ie Errichtung eines vierten Landgerichts oder einer detachirten Strafkammer n Offenbach zum Gegenstände hat, abzulehnen, denselben im Uebrigen aber urch die Zusage der Regierung, eine Handelskammer dortselbst errichten zu dollen, für erledigt zu betrachten.
Hesteneich.
Wien, 9. Mai. Dem hiesigen „Telegr.-Corresp.-Bureau" wird aus Konstantinopel von heute gemeldet: Die Pforte beschloß principtell die vollstän- 'ige Räumung Schumlas und Varnas, wenn die Russen sich auf die Linie ldrianopel-Dedeagatsch zurückziehen. Noch ist keine bezügliche Convention ab- zächloffen, aber die Räumung von San Stefano wird als bevorstehend ange- chen. — Die Pforte ist entschloffen, für die Sicherheit der zurükehrenden bosnischen Flüchtlinge zu sorgen. — Die mohamedanischen Aufständischen vom
Rhodopegebirge richteten an die Christen in Thessalien und Macedonien eine Proclamation, welche die Letzteren zu den Waffen ruft, um das gemeinsame Vaterland gegen den gemeinsamen Feind zu vertheidigen. — Seitens der Pforte wurden die türkischen Journale aufgefordert, ihre Sprache gegenüber den Bulgaren zu mäßigen, da dieselbe Haß zwischen Bulgaren und Muselmännern erwecke, welchen die Pforte zu beseitigen bemüht sei. — Ein Telegramm aus Datum berichtet, die Rusten hätten Livana occupirt; die türkische Garnison habe sich vor der russischen Uebermacht zurückgezogen, aber die muselmännische Bevölkerung sich widersetzt; der Einzug der Rusten sei erst nach einem Kampf mit der bewaffneten Bevölkerung erfolgt.
Frankreich.
Paris, 9. Mai. Das Journal „Temps" will aus angeblich autori- sirter Quelle erfahren haben, daß der Prinz von Wales dem französischen Cabinet von Neuem die formelle Versicherung gegeben habe, England würde keinerlei Maßregel in Beziehung auf den Suezcanal ergreifen ohne vorgängiges volles Einvernehmen mit Frankreich. — „Agence Havas" meldet: Der russische Generalconsul in Paris, Coumany, sei nach Petersburg berufen; wie es heißt, billige derselbe die Ansichten Schuwalows über die gegenwärtige Phase der orientalischen Frage.
Außland.
Petersburg, 9. Mai. Das „Journal de St. Pckersbourg" bespricht, wie gestern die „Agence rüste", die Aeußerungen der „Times" über die Bedeutung der Mission Schuwaloffs für den Frieden. Das Journal zählt die Acte der russischen Regierung auf, welche ihr Entgegenkommen zu Gunsten des legitimen Etnflustes Englands in der Türket beweisen. Dahin gehörte die


