Ausgabe 
14.4.1878
 
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Sonntag, den 14. 2lpril

1878.

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AnM- AiiisM für tri Kreis Gieße«.

----------------------T, D 1«. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Dringertöhi.. NedaetionSbureaur Gartenstraße B 165. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. $urcb bie M bV.oqen vierteljährlich 2 Äark 50 Pf.

Vxpetditionsoureaar Schulstraße B. 18.

-----~~

Darmstadt, am 18. März 1878.

Nr. M. d. I. I. S. 2303.

Zu

Gießen, am 11. April 1878.

Betreffend: Die in den. Verlage non Jonghaus erschienene Schrift von Funk über das Verfassungs- und Veriöaltuügsrecht des Großherzogthums Hessen. rr<» r

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commifsion Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern. Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 18. März d. I., theilen wir Ihnen zur Kenntnis, mit und empfehlen Ihnen die Lehrer auf das Buch aufmerksam zu machen und dasselbe für die Fortbildungsschulen unter Eintrag in das Schulinventar anzuschaffen. Dr. B ° e k m ° n n.

---------------------------------------------- " Gießen, am 11. April 1878.

Betreffend: Lehrbücher'für die Volks- bezw. Fortbildungsschule, hier das Schriftchen von A. de Beauclair über das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Großherzogthums Hessen.

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Comnnsswn Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Wir lassen Ihnen nachstehende Ministerialverfügung in rubricirtem Betreff zur Kenntnißnahme zugehen. Sie wollen derselben entsprechend dafür Sorae trauen daß das oben bezeichnete Schriftchen mit Anfang der Fortbildungsschulen ,n den Händen der Lehrer und Schuler ist.

y 9 ' Dr. B o e k m a n u.

Zu Nr. M. d. I. S. 3979. Darmstadt, am 20. März 1878.

Betreffend: Wie oben. , c

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

Abtheilung für Schulangelegenheiten

an die Gros-Herzoglichen Kreis-Schul-Coimuissioncn.

Das von dem Großherzoqlichen Ministerialregistrator A. de Beauclair verfaßte Schriftchen über das Verfassungs- und Verwa ungsrecht des Großherz^chums^ welches von iw/ nüt der Prüfung Ler das gleiche Thema eingelaufenen Arbeiten beauftragten Commission nut dem ersten Preise ge- frhnt murhp ist nunmehr bei A B e r q st r ä ß e r hier im Drucke erschienen und um den Preis von 40 Pf. IM Buchhandel käuflich.

krönt wurde fft nunm hr bei t V 1 B 9 Anhörung der Kreis-Schulcommissionen beschlossen, daß dieses Schriftchen von

Beginn des Wnttrs 187-f, an in allen Fortbildungsschulen obligatorisch eingcführt und bem betreffenden Unterricht zu Grunde gelegt werden soll. ©.« mmmehi bTe erf°rderlichen An°rdn5ngen treffen, daß dasselbe rechtzeitig in den Händen der Schüler sich befindet und IN Gebrauch genommen wird.

Für ftde Schulklasse ist ein Exemplar des Schriftchens auf Kosten^ der^Gememde anzuschaffen und in das Inventar der S* **'"'

Betreffend: Wie oben. '

Das Großherzogliche Mimstermm des Innern Abtheilung für Schulangelegenheiten an die Großherzoglichen Krcis-Schul-Cmmnisfionen.

Die rubricirte Schrift ist von der Commission, welche zur B-urtheilung der zum Behufe der Preisbewerbung eingelauf-n-n Arbeiten über das IlersaiiunaS- und Verwaltungsrecht des Großherzogthums Hessen eingelaufenen Arbeiten ernannt worden war. wegen ihrer Aussuhrkchkeit sowie ihrer ttckecheüschen Fwrm füw sehr geeignet erklärt worden, als Nachschlagebuch und Rathgeber für Erwachsene, insbesondere auch für den Lehrer zu di-nen der sich für den Unterricht in der Fortbildungsschule vorzubereiten habe. Nachdem dieselbe nunmehr zum Preis von 1 Mark 50 Pf. im Buchhandel er, schienen ist wollen Sie die SchulvoMnde wie die Lehrer Ihres resp. Kreises auf dieselbe aufmerksam machen und den Geinemdevorstanden die Anschaffung von je einem Exemplar für jede Klasse der Fortbildungsschulen unter Aufnahme ,n das Schulinventar empfehlen. * aBebetinb

jv ti o x r* ___ -

Bekanntmachung.

Diejenigen Einwohner von Gießen, welche Tauben halten, werden hiermit aufgefordert, dieselben ohne Ausnahme vom 15. April bis 13 ®?ai i I bei Meldung der im Art. 79 des Feldstrafgesetzes vorbestimmten Strafe in den Schlagen -»«gesperrt zu halten.

Gießen den 12. April 1878. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

' Fresenius.

Bekanntmachung.

Die Garten- und Feldbesttzer werden hiermit aufgefordert, binnen 3 Wochen Bäume, Strauche und Hecken von den Raupennefiern zu reinigen bei Vermeidung der im Art. 80 des Feldstrafgesetzes angedrohten Strafe.

Gießen, den 12. April 1878. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

Fresenius._________ ___________________

Dr. Wilhelm Heinrich Dorotheus Eduard Kölln er, auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und eifrigen Dienste mit Wirkung vom 1. October 1878, und den ordentlichen Proseffor in der evangelisch-theo­logischen Fakultät der Landes-Universität, Geheimen Kirchenrath Dr. Hermann Hesse, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und eifrigen Dienste, mit Wirkung vom 1. October 1878, in den Ruhestand zu versetzen.

Se. Königl. Hoheit der Grvßherzog empfingen heute Vormittag den Forstmeister Herpel, sowie den an die medicinische Fakultät der Landes- Universität berufenen Professor Dr. Bose in Audienz.

Deutschland.

Darmstadt, 12. April. Se. Königl. Hoheit der Grvßherzog haben aüergnädlgst^ geruhtPolizei-Inspektor der Polizeiverwaltung der Stadt Bad Nauheim, Polizeirath Friedrich Gleim, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner mehr als 50jährigen treuen und eifrigen Dienste mit Wir­kung vom 1. Mai 1878, am 6. April den ordentlichen Profeffor in der evangelisch-theologischen Fakultät der Landes-Universität, Geheimen Kirchenrath