Ausgabe 
13.7.1878
 
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Zusstkör - ist ? »r. Dornseiff, tößt meines Hauses, >b-kschlostenem Bor- u. alsbald bqWar. , Otto Kempff. 5tocf zusammen oder asardmloxts M Hei- beziehen.

t Nahrungsberg. ntner zu oermiethen. E. 88, III. Stock. imiltenlogis zu per- ti*6L sanzletberg B. 66. 13. Stock von vier ii ist zu vemtethev : vi b^ltn. Will). Krämer.

s Zimmer mit Gabt

nf, Sonnenstraße.

Fe isamilstowohlluog s Hauses, beziehbar zu vmniethrn. stoi- 0r- Oncken. 'schm Hause an ^er ein Familienlogis, Zubehör enthaltend, intersarlws zu w' loder er. ,u beMM

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Kiehener ^tn^eiger

______________Aussige- «sd A«tsM fit in Kreis gieße«.

NOdaetio«Sb«a'eaur Gartsnstraße B. 105.

TxpedMo^Sbirecaur Schulftraße B. 18.

Bekanntmachung.

nachstehend abgedruckte Reglement wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gießen, den 6. Juli 1878.

scheint täglich mit SluSnahm, des «otttagS. Preis visrtekMrlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohu.

^ie P^st bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 pf.

Großherzoqliches

Dr. B o

Reglement

die Organisation des Polizei-Aufsichtsdienstes in der Provinzial-Hauptstadt Gießen betreffend.

Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden nach stattgehabtem Benehmen mit dem Stadt­vorstande zu Gießen für die Einrichtung des Polizeiaufflchtsdienstes in der Stadt ließen folgende Vorschriften ertheilt.

§ 1.

Zur Handhabung des Polizei-Aufsichtsdienstes in der Stadt Gießen wird das unter der BezeichnungSchutzmannschast" militärisch organisirte Polizeipersonal verwendet.

Die Schutzmannschaft besteht aus:

1) einem Polizei-Wachtmeister,

2) vierzehn Schutzmännern.

2.

Der Polizeiaufflchtsdienst besteht in Posten-, Patrouillen- und Commandodienst, er ist in einen Tagesdienst und einen Nachtdienst geschieden. Der Tagesdienst beginnt Morgens 7 Uhr und endet Abends 9 Uhr; der Nachtdienst währt von Abends 9 Uhr bis Morgens 7 Uhr.

§. 3.

An den vom Verkehr am meisten berührten Stellen werden während der Tagesdienstzeit ständige Posten aufgestellt, bei welchen eine von 2 zu 2 Stunden eintretende Ablösung eintritt.

Sodann findet während der Tagesdienstzeit ein ununterbrochenes Patrouilliren in den Patrouillenbezirken durch je einen Mann statt, der alle 2 Stunden abgelöst wird und beim Abgang zum und Rück­kehr vom Dienst, ebenso wie die Posten, im Wachelocal sich zu melden hat.

Der Commandodienst umfaßt den Bahn- Ordonanz-, Wache-, Markt- und Fahndungsdienst, die specielle Aufsicht über die lüderlichen Dirnen, Revision der Herbergen und verdächtigen Orte sowie alle sonstigen speciellen Aufträge. Der Nachtdienst besteht in Patrouillen­gängen und Wachedienst und wird vom Wachelokal aus versehen. Die Nachtpatrouillengänge in den Distrikten finden mit Ablösung ununter­brochen statt, bei diesen Gängen find grundsätzlich mindestens 2 Mann zu einer Patrouille zu beordern.

§ 4.

Zur Handhabung der militärischen Haltung und Disciplin der Schutzmannschaft, zu unmittelbarer Leitung und Beaufsichtigung der angeordneten Dienstleistungen wird der Schutzmannschaft ein Oberer mit der BezeichnungPolizei-Wachtmeister" vorgesetzt.

Der Polizeiwachtmeister weist die Schutzmänner zum Dienst an, ertheilt den Schwächeren und neu Eingetretenen Amtsunterricht, be­aufsichtigt die Dienstausführung, nimmt die Diensteintheilung für Tag und Nacht vor, hält /mit der Mannschaft zweimal täglich Rapport ab, nimmt deren Meldungen und Anzeigen zur Weiterbeförderung an den Polizei-Commiffär entgegen. Er hat sich in der Stadt thunlichst personal- und localkundig zu halten und über alle Wahr­nehmungen sofort dem Polizei-Commiffär Anzeige zu machen, auch sofort das Nöthige zu veranlassen, wenn polizeiliches Einschreiten ge­boten ist und verlangt wird.

§ 5.

Die Aufgabe der Schutzmannschaft ist: für die Aufrechthaltung und Förderung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Sorge

Kreisamt Gießen.

ekmann.

4U tragen unfc rie persönliche und Eigmthumsffcherheit aller Bewohner der Stadt zu schützen. Die Schutzmannschaft ist demnach vor Allem berufen, die Befolgung der bestehenden Gesetze und Verordnungen m allen Zweigen der Polizei, insbesondere der Sicherheits-, Straßen-, "öaUOC,Uer''' ^werbe-, Fremden-, Sitten- und Gesundheits-Polizei mit pflichttreue, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Umstcht zu überwachen. Sie hat in dem ihr zugewiesenen Dienstbereich die Staats- und Gemeindebehörden bei ihren Amtshandlungen zu unter- stützen, von bestehenden Uebelständcn Kenntniß zu nehmen und dieselben dem Polizeiwachtmeister anzuzeigen.

§. 6.

_ Jeder Schutzmann hat innerhalb des ihm zugetheilten AuffichtS- dlstncts, in welchem stch derselbe regelmäßig bewegt, besonders über die Wegsamkeit und Reinlichkeit der Straßen und Gossen, den Betrieb belästigender Gewerbe, den Wohnungswechsel, den Fremden-Zu- und schäfte in staatlichem und städtischem Jntere^e zu^erWlgem

Der Schutzmann hat im Dienste des Publikums Jedem auf Befragen dienliche Auskunft zu geben und sich zuvorkommend und gefällig zu zeigen.

§ 7.

Die Mitwirkung der Schutzmannschaft in Angelegenheiten der Landes- und Gemeinde-Verwaltung besteht in dem Austragen der Steuer- und Umlage-Zettel; Mitwirkung bei der Octroi-Aufsicht und Ermittelung der Steuerpflichtigen, Ueberwachung der Einnahmen des Marktstandgeldes auf den Viehmärkten, Ansagung der Einquartierung, Besorgung der Ladungen in den Kreis-Ersatz-Angelegenheiten und für die Forensenwahlen, Bestellung der Impflinge, Ueberwachung des Feldschutz- und Gasbeleuchtungspersonals sowie in anderen dem Polizeidienst nicht fremden Verrichtungen im Staats- und Gemeinde- Interesse.

Ganz besonders werden ihrem Schutze die öffentlichen Plätze, Anlagen und Privat-Anlagen empfohlen.

§ 8.

Die Anstellung der Mitglieder der Schutzmannschaft erfolgt in widerruflicher Weise nach Prüfung der Vorschläge der Polizeiverwal­tung und deßfallsigem Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung durch die Großh. Bürgermeisterei, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 49. 6. Absatz 4 der Städteordnung.

Die Beförderung angeflellter Mitglieder der Schutzmannschaft in höhere Gehaltsklassen oder höhere Chargen erfolgt auf dieselbe Weise.

Bei dem Vorrücken in höhere Gehaltsklassen sollen die Dienst­zeit, daneben aber auch tadelloses Verhalten und Brauchbarkeit maßgebend sein.

§ 9-

Zur Aufnahme in die Schutzmannschaft werden unter Anderm in der Regel erfordert:

a) ein Alter von mindestens 25 und höchstens 35 Jahren,

b) körperliche Gewandtheit und völlige Gesundheit,

c) guter Ruf und günstige Zeugnisse über seitherige Führung, d) Kenntniß im Lesen und Schreiben,

e) vorschriftsmäßig abgeleisteter Militärdienst.

Nach der ersten Einrichtung des Corps erfolgt die Anstellung als Schutzmann in der Regel nur nach Ablegung einer zunächst von Großh. Kreisamt zu bemessenden Probezeit von 1 bis 3 Monaten.

Die Entlassung erfolgt in derselben Weise wie die Anstellung.