Ausgabe 
11.8.1878 Zweites Blatt
 
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IL Tourfahrten.

in Stichwahl 15), als der deutschen Reichspartei angehörig 48 (13), die Fort­schrittspartei zählt 17 (11), die Polen 13 (5), von welfischen Partikularsten sind 7 gewählt (3), Protestpartet 5 (1), Autonomisten 4, Altliberale 3 (7), Gruppe-Löwe 4 (4). Däne 1 und Socialdemokraten 2 (16).

Nächst dem Ausfälle der Wahlen nimmt die Zusammenkunft des Reichs­kanzlers mit dem päpstlichen Nuntius Masella in Kissing en das allgemeine Jnteresie in erster Reihe in Anspruch. Ein etgenthümliches Zusammentreffen ist es, daß gerade an dem Tage, an welchem die beiden Staatsmänner einander dort zuerst sahen, ein hervorragendes Mitglied der Kurie, dessen Thätigkett in der Richtung jener Verhandlungen lag, der Cardinal-Staatssecretär Franchi, gestorben ist. Alessandro Franchi war Römer; geboren 1819 hat er nach zu­rückgelegten theologischen Studien und der üblichen Beschäftigung bei verschie­denen Curialbehörden die diplomatische Laufbahn betreten, die ihn schließlich zu dem, wenn auch nicht immer einflußreichsten, so doch äußerlich hervorragendsten Amte an der Kurie geführt hat. Ueber die Bestimmung seines Nachfolgers, an dessen Person wir leider auch interessirt sind, schwanken noch die

1. Jede directe Fahrt zwischen zwei Punkten innerhalb der engeren und weiteren Stadt incl. von und nach dem Bahnhofe, mit Ausnahme der untcn- tehenden Fälle.

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Ueber eine Stunde

Tarif

das Droschkenfuhrwerk in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Wochenübersicht.

Unserm Kaiser, den die innigsten Wünsche seines Volkes nach Teplitz begleitet haben, scheint die dortige Kur ungemein gut zu bekommen. Es wird von dem weiteren Erfolge derselben abhängen, ob er bis zu der beabsichtigten Reise nach Kassel zur Theilnahme an den Manövern des 11. Armee-Corps dauernd in Teplitz verbleiben wird. An den Berliner Hochzeitsfeierltchketten wird er wohl nicht theilnehmen. Mittlerweile hat der Kaiser, dessen rechter Arm binnen wenig Tagen schon soweit hergestellt war, daß es ihm möglich wurde, lesbar zu schreiben, mehrfach Besuch von hohen Herrschaften entgegen­genommen, zuletzt den des Kaisers von Oesterreich selbst.

Die Ergebnisse der Wahlen sind amtlich in der folgenden Weise festgestellt worden: Definitive Wahlen bei einer Gesammtzahl von 397 Wahl­bezirken sind 332, in engerer Wahl stehen 2 x 65 = 130 Candidaten. Bei den letzten Reichstagswahlen war das entsprechende Verhältniß: 327 zu 2 x 70= 140. Soweit bis jetzt die Resultate für die einzelnen Parteien feststehen, hat die des Centrums den Löwenantheil davon getragen mit 94 Stim­men, daneben noch 11 Candidaten in engerer Wahl und 5 Elsässer Klerikale. Es folgt die nationalliberale Partei mit 81 definitiv Gewählten, während die beträchtliche Anzahl von 35 mit mehr oder weniger Chancen in die engere Wahl kommenden Parteigenossen ihr schließlich doch numerisch die erste Stelle erringen wird. Als deutsch-conservative Abgeordnete werden 54 bezeichnet (dazu

Vom 1. Mai bis 31. September | Vom 1. October bis Ende April von Morgens V27 bis Abends 8 Uhr. | von Morgens 8 bis Abends 8 Uhr.

I. Zettfahrten.

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§ Zv.

Entsteht zwischen den Droschkenführern und dem Fahrenden wegen der Bestellung, der Fahrzeit, der Zahlung rc. eine nicht sofort auszugletchende Mei­nungsverschiedenheit, so ist Ersterer verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes diesen unverzüglich vor die Großherzogliche Polizeioerwaltung zu fahren und daselbst die Sache zum Austrag bringen zu lassen. Ergtebt sich, daß der Fahr­gast ein gegen diese Verordnung verstoßendes Verlangen gestellt hat, so muß er die Zeitversäumniß nach Tarif I. vergüten.

Ist aber der Droschkenführer im Unrecht, so trifft ihn bte verwirkte Strafe und er kann für die durch die Erledigung des Streitfalles verursachte Fahrt resp. Zeitversäumniß keine Vergütung beanspruchen. Der Fahrgast ist in diesem Falle nur verbunden, die tarifmäßige Gebühr für die von ihm be­stellte und von dem Droschkenführer ausgeführte Fahrt, welche zu dem Streit­fälle Veranlassung gegeben hat, zu entrichten.

§21.

Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers oder durch einen in seiner Person oder an dem Wagen oder dem Gespann sich ereignenden Vorfall unterbrochen, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung nicht verpflichtet.

Strafbestimmungen.

§ 22.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements unterliegen nach Maßgabe des Art. 198 des Polizeistrafgesetzes einer Strafe von 18 JL

§ 23.

Tarif Überschreitungen werden nach § 148 pos. 8 der deutschen Gewerbeordnung von 1869, sowie § 2 pos. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung betreffend, mit Geldstrafen bis zu 150 JL und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. §

Concessionsentziehung durch die Polizeiverwaltung kann jederzeit auch neben diesen Strafen gegen die Concessionsinhaber erfolgen, welche durch Nachlässigkeit in ihrem Gewerbebetrieb oder wiederholte Contravention gegen das Reglement Anlaß zu Klagen geben.

25.

Für die Eindringlichkeit der gegen die Kutscher ausgesprochenen Geld­strafen haben die Droschkenbesitzer nach Maßgabe des § 151 der deutschen Gewerbeordnung und Art. 41 des Polizeistrafgesetzes zu haften.

Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen der Poltzeiverwaltung können innerhalb einer zerstörlichen Frist von 24 Stunden bei Großherzoglichem Kreisamt Gießen vorgebracht werden.

Ist die Beschwerde gegen eine Verfügung der Polizeioerwaltung, welche die Außerdienststellung einer Droschke oder Concessionsentziehung enthält, so kann innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen der Recurs an den Kreis­ausschuß ergriffen werden (vgl. Gewerbeordnung § 40 und Regulativ, den Geschäftsgang bet den Kreisausschüssen betreffend, § 2 pos. 4f.). Die Frist

Angaben: de Luca soll Schwierigkeiten erheben, weil er die Politik des Ver­storbenen nicht vollständig billige; wenn der Papst und das Cardinals-Collegium sich den Anschauungen de Luca's nicht anschlteßen, so werde wahrscheinlich der ' in Wien, Jacobtni, zur interimistischen Uebernahme des Staatssecre- bis zur erfolgten Entscheidung berufen werden.

2. Directe Fahrt von einem Punkte der engeren oder wetteren Stadt bezw. Bahnhof.

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Berechmma der Zeit beginnt von dem Augenblick, in welchem di- Droschke von , dem Fahlgaste genommen wird, oder wenn vom Halteplatz aus eine Droschke zum Abholen bestellt wird, von der Äbsahrt an.

Der Droschkensührer hat bei der Z-itfahrt dem Fahrgast aus seiner Uhr sofort die Zett der Abfahrt nachzuweisen, ebenso hat er nach Beendigung der Fahrt dem Fahrgast unter Vorzeigung der Uhr die Dauer der Fahrt zu be­rechnen. Unterläßt dieses der Droschkenfühcer, so hat sich derselbe mit dem Fahrgeld für diejenige Zeit zu begnügen, welche die Fahrt nach der Erklärung M ^^ebe* 6 eflonnene'SBiertelfiunbe wird für eine ganz- Viertelstunde gerechnet. Sobald der Fahrgast die Droschke nicht ausdrücklich für eine Zeitfahrt nimmt, wird bei der einfachen dtrecten Fahrt die Taxe für Tourfahrten gerechnet.

Wagen der Gasihofsbesitzer.

Für die von den Gasthofsbesitzern nach dem Bahnhofe gesendeten Wagen gelten die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls, soweit es sich nicht lediglich um die Fahrt zum Behufe des Transports der Gaste von oder nach dem be­treffenden Gasthofe handelt.

Aufsicht und Controle. Schlichtung von Strertigkelten.

§ 19.

Die Beaufsichtigung und Controle der Droschken, die Schlichtung, von Streitigkeiten zwischen den Droschkenführern und dem Publikum, die Prüfung und Erledigung von Beschwerden liegt Großherzozlicher Polizei-Verwaltung

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»ur Berufung läuft von dem Tage der erfolgten schriftlichen Zustellung der Verfügung Großherzoglicher Polizeiverwaltung an, wobei der Tag der Zu- tellung nicht mitgerechnet wird. Bis zur erfolgten Entscheidung durch deu rreisausschuß ist des ergriffenen Recurses ungeachtet der voll etlichen Verfügung nachzukommen, falls dieselbe nicht durch Anordnung des Großherzozlichen Kreis­amts suspendirt wird.

S 27.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem 1. October er. in Kraft.

Gießen, am 3. August 1878.

Großherzozliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fresenius.

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Diese Sätze gelten nur für die ausschließliche Benutzung des Fuhrwerks einfachen Hinfahrt.

3. Gepäcktarif.

Für jedes Gepäckstück über 12*/, Kilo (25 Pfund) 20 H.

Gießen, am 3. August 1878.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Fresenius.

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