1878.
Kichener "Anzeiger
r. 185. Zweites Blatt Sonntag, den II. August
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-«
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Anordnungen zu unterwerfen.
vom 21. Gebrauch
und da, wo es die Beschaffenheit des Weges nöthig macht, darf nur im Schritt gefahren werden.
Preis vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit Bringerloh«. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Hftart 50 Pf.
Polizei-Reglement.
Das öffentliche Fuhrwesen in der Provinzial-Hauptstadt Gießen betreffend.
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung wird hiermit mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern März 1877 und auf Grund der §§ 37 und 76 der Gewerbeordnung und Art. 56 der Städteorvnung für das öffentlich zum aufgestellte ein- und zweispännige Fuhrwerk in der Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen. Coneesston. 8 i-
AeöaetionSburear»r Gartenstraße B. 165.
Axpeditionöburcaur Schulstraße B. 18.
an öffentlichen Orten dahier Droschken oder sonstige Fuhrwerke zu Jedermanns Gebrauch aufstellen und in Betrieb setzen will, bedarf hierzu der polizeilichen Concession und hat sich den nachstehenden und künftig zu erlassenden
Beschaffenheit und Ausstattung der Droschken, des Gespanns und Geschirrs.
§ 2.
Die Droschken muffen vtersttzig, in gefälliger Form, solid und bequem gebaut, sauber lockirt und gut gepolstert sein und stets in gutem und reinlichem Zustande gehalten werden.
Die Indienststellung einer Droschke darf erst erfolgen, wenn sie polizeilich geprüft und für diensttauglich erklärt, sowie mit der ihr zugethetlten Nummer versehen ist.
Die Nummer muß auf der Rückseite des Wagenkastens und zu beiden Seiten des Bocks mit mindestens 8,5 cm. hohen Zahlen in schwarzer Oelfarbe auf weißem Felde gemalt und sichtbar sein, ebenso ist die Nummer auf den äußeren Glasscheiben der beiden Wagenlaternen mit rother Farbe 5 cm. hoch aufzutragen.
In jeder Drosckke muß an der Rücklehne des Vordersitzes der dem Con- cessionsempfänger von der Polizei-Verwaltung zugefertigte mit der betreffenden Troschkennummer versehene amtlich abgestempelte Tarif sichtbar angeheftet sein.
Bet Schlittenbahn dürfen statt der Droschken anständige, den vorstehenden Vorschriften entsprechende Schlitten benutzt werden.
Von einbrechender Dunkelheit und zwar bei jedem Mondstand bis zum Tagesanbruch darf keine Droschke ohne hellbrennende Laterne fahren.
Die Droschken muffen mit kräftigen gesunden und gehörig eingefahrenen Pferden bespannt und das Geschirr solide, von gutem Ansehen und völlig unversehrt sein. Pferde und Geschirr können nur nach polizeilicher Prüfung und Zulassung verwendet werden.
Bei Schneewetter muß mit Geläute oder Schellen gefahren werden.
Eigenschaft, Kleidung und Verhalten der Droschkenführer im Allgemeinen und während der Dienstzeit.
§ 3.
Die Droschkenführer müssen zuverlässige nüchterne und fahrkundige Personen sein. Sie müssen im Dienst mit sauberem nicht zerrissenen Anzuge und schwarz lackirtem niedrigen mit 4 cm. breiter Silbertreffe und darüber mit der Droschkennummer in 2,5 cm. hohen neusilbernen Ziffern versehenen Hut gekleidet sein, bei warmer Witterung ist schwarzer Strohhut mit derselben Treffe rc. zulässig.
§ 4.
Die Droschkenführer haben sich jeder Unterhaltung, welche ihre Aufmerksamkeit von ihrem Fuhrwerk ablenkt, zu enthalten, sich eines höflichen und bescheidenen Benehmens zu befleißigen und dürfen die Zügel auch an des Fahrens Kundige nicht abgeben, nicht übermäßig und muthwillig mit der Peitsche knallen, ihr Fuhrwerk nicht verlassen und nur aus dienstlicher Veranlassung an Wirths- häusern halten. So lange die Droschken mit Fahrgästen besetzt sind, dürfen die Droschkenführer nicht rauchen, sie haben nach jeder Fahrt ihre Droschke zu durchsuchen und darin etwa liegen gebliebene Gegenstände sogleich an den Eigen thümer oder an Großherzogliche Polizeiverwaltung abzultefern.
§ 5.
Der Droschkenführer hat während des Dienstes
1. ein Exemplar dieses Reglements,
2. eine richtig gehende Taschenuhr
bei sich zu führen und dem Aufsichtsbeamten, sowie den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzetgen.
§ 6.
Vorausbestellungen auf eine spätere Stunde anzunehmen sind die Droschkenkutscher nicht verpflichtet, sie dürfen daher auch unter dem Vorwand, durch eine angenommene Vorausbestellung gehindert zu sein, ihren Dienst nicht verweigern. Wenn sie aber eine Vorausbestellung annehmen, so sind sie für die Ausführung verantwortlich.
§ 7.
Die Droschenkutscher haben durchweg in kurzem Trabe und bei Tour- sahrten den kürzesten Weg zu fahren. Beim Umbiegen um Straßenecken muß,
§ 8-
Den Droschkenführern ist untersagt, durch Anrufen oder auf sonstige Weise zur Benutzung der Droschken aufzufordern.
§ 9-
Zum Transporte von Kinderleichen und Kranken, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Droschken nicht benutzt werden. Betrunkenen oder solchen Personen, von welchen eine Verunreinigung des Wagens zu besorgen steht, kann die Fahrt verweigert werden.
Pflichten der Fahrgäste.
§ 10.
Der Transport von Sachen, welche geeignet sind, das Innere des Wagens zu beschädigen ober zu verunreinigen, ist in den Droschken nicht gestattet. Fahrgäste, welche Hunde mit sich führen, dürfen dieselben nicht auf den Kiffen plactren. Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, die Beine auf die Sttzkiffen zu legen oder die Füße darauf zu stellen. Die Fahrgäste sind für die von ihnen veranlaßten Beschädigungen unö Verunreinigungen der Droschken zur Entschädigung verpflichtet.
Pflichten der Droschkenbefltzer.
§ 11.
Jeder Concessionar ist gehalten, sein concessiontrtes Fuhrwerk in den Monaten April bis einschließlich September von Morgens 7 bis 9 Uhr Abends, während der übrigen Monate von Morgens 8 bis Abends 8 Uhr zur öffentlichen Benutzung bereit zu stellen. Die Droschken mit geraden Nummern haben von 11 — 1 Uhr, die mit ungeraden Nummern von 1—3 Uhr Mittagsruhe.
Eisenbahndroschken sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, haben dagegen nach einem gewissen von der Polizei-Verwaltung zu bestimmenden Turnus V4 Stunde vor Ankunft der betreffenden Bahnzüge auf der Haltestelle des Bahnhofs anwesend zu sein. Dieselbe brauchen Fahrten nur von der ihnen angewiesenen Haltestelle aus anzunehmen.
Halteplätze.
8 12.
Die Halteplätze, die Zahl der daselbst aufzustellenden ein- und zweispänni- gen Droschken und der dabei einzuhaltende Turnus werden von Großherzoglicher Polizeioerwaltung festgesetzt. Die Droschkenführer haben sich bezüglich der Handhabung der Ordnung auf den Halteplätzen rc. unweigerlich den Anordnungen der Aufsichtsbeamten unterzuordnen, sie müssen fortgesetzt bei ihren Wagen bleiben. Die Fütterung auf den Halteplätzen darf nur mit Futtersäcken geschehen. Bei kalter Witterung sind die Pferde auf den Halteplätzen mit warmen und reinlichen Teppichen zu versehen. Das Anhalten leerer Droschken an anderen als den bestimmten Halteplätzen ist untersagt.
Eisenbahndroschken.
§ 13.
Droschken, welche Fahrgäste nach dem Bahnhofe gebracht haben, haben sich, wenn sie nicht zum Bahnhofsdienst bestimmt sind, sofort wieder zu entfernen.
Tarif und Fahrgeld.
§ 14.
Die Bezahlung des Fahrpreises geschieht nach dem von Großherzoglicher Polizeiverwaltung in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde festgesetzten und bekannt gemachten Tarif, welcher jederzeit abgeändert werden kann.
Trinkgelder zu verlangen ist dem Droschkenführer untersagt.
§ 15.
Die tarifmäßige Gebühr ist regelmäßig beim Ausstetgen zu entrichten.
Bet Fahrten zu Concerten, Theater, Festplätzen und Eisenbahn muß auf Verlangen die Taxe vorher bezahlt werden. Nach 10 Uhr Abends ist die Hälfte der Taxe mehr zu entrichten. Ein Kind unter 10 Jahren, wenn es mit einem Erwachsenen fährt, wird frei mitgenommen, für 2 Kinder wird die Taxe eines Erwachsenen gerechnet. Handgepäck, Hutschachtel, Reisetasche, kleinere Handkoffer ist frei.
§ 16.
Die Droschkenfahrten sind entweder Zeit- oder Tariffahrten. Die Tourfahrt ist eine birecte ununterbrochene Fahrt auf dem kürzesten Weg zwischen den im Tarif verzeichneten Punkten und findet nach den im Tarif verzeichneten festen Sätzen statt. Zeitfahrten sind solche, bet welchen die Berechnung des Fahrgeldes auf Grund des Tarifs nach der verwendeten Zeit stattfindet. Die


