1S6. Dienstag, den 9. Juli 1878.
Kichcner HtnMger
Aykizk- lü Amtsblatt für be» Kreis Gieße«.
Ne-aetionSbrrreanr Gartenstraße B. 165.
VxpeditionSbureaur Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-.
Preis »ierteljLhrlich 2 Marl 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Pßeil. Bekanntmachung.
Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Gr oßherz og thu m Hessen nach $.23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den $$ 89 und 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulaflung zu der nächsten Prü- fung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten $ 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterzicheu wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein uachsuchen.
Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulaflung
spätestens bis zum 1. August 1878
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuch nur ein Unbescholt enheitszeugniß beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prü fun gs. Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt wettere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 31. Mai 1878.
Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
S p a m e r.
Abdruck. §. 89. Nachsuchung der Berechtigung.
1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bet Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Mtlitärpfltchtjahres (§. 20,2) zu erbringen, g
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§. 23 u. 24.) 3. Wer btc Berechtigung nachsuchen will, hat sich bet der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum IWebruar des ersten Militärpflichtjahres zu melden.
Dieser Meldung sind beizufügen:
a) ein Geburts-Zeugniß,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugniflen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wiflenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnifle darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
Sn dem Gesmche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Am. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
rc. rc. rc.
§♦ 91* Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
1. Wer die wiflenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs- Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
2. Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulaflung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
rc. rc. rc.
Aolilischer Pheil.
Deutschland.
Berlin, 6. Juli. Nachdem Mitte voriger Woche ein entschiedener Fortschritt in der Genesung des Kaisers zu bemerken war, hatte sich Ende der Woche wieder ein Stillstand eingcstellt, der die Umgebung in der Weise besorgt machte, als dadurch die Möglichkeit, den hohen Herrn in stärkende Landluft zu bringen, immer weiter hinousgerückt wurde, so daß Tag um Tag der schönen Jahreszeit vergebt, ohne daß davon für die Kräftigung des Monarchen etwas zu erhoffen war. Für August ist ein Aufenthalt in Gastein und der Gebrauch der dortigen Bäder unbedingt in Aussicht genommen, aber vorher muß der Kaiser doch so weit gekräftigt sein, daß er die unter diesen Umständen beschwer ltche Reise unternehmen kann. Nachdem einige Zeit Wilhelmshöhe als Station vor der Mainau in Aussicht genommen war, ist in den letzten Tagen wieder Babelsberg in den Vordergrund getreten. Dorthin gehen Wille und Sehnsucht des Kaisers. Tie Nachricht der Zeitungen, daß die Kaiserin an eine Fortsetzung ihrer Kur in Baden-Baden denkt, entbehrt der Begründung. Die Kaiserin denkt jetzt am wenigsten an ihre eigene Gesundheit, so sehr diese auch durch innere Erregungen und die aufopfernde Pflege des hohen Kranken erschüt
tert ist, so daß die Aerzte in sie dringen, sich mehr Schonung angedeihen zu lassen. Davon will die Kaiserin nichts hören — sie erklärt allen diesen Mahnungen gegenüber, jetzt am wenigsten Mann und Tochter verlaffen zu können. Die beiden Frauen, zu denen sich auch der Kronprinz und die Kronprinzessin vereinen, suchen den Kaiser durch Alles, was ihm Freude verursacht und ihn geistig nicht anstrengt, zu unterhalten. Noch ist der hohe Herr durch die Unfähigkeit, beide Arme zu gebrauchen, in seinen Bewegungen gehindert. Seine Kleidung ist der Mantel von weißem Wollstoffe. Von seiner militärischen Begleitung hat ihn noch Niemand gesehen, selbst Graf Lehndorff nicht, der ihm von dieser doch am nächsten steht. Es geht dem Kaiser offenbar zu Herzen, daß er diesen Herren gegenüber nicht wie immer in Uniform und der strengen militärischen Haltung erscheinen kann. Aus der verstärkten, mit einem Osficier besetzten Wache am Brandenburger Thor hat er die Sicherheitsmaßregeln erfahren, die man den neuesten Ereignissen gegenüber zu nehmen sich veranlaßt sah. Seit voriger Woche hat ihm der Kronprinz die Auflösung des Reichstags mttgethetlt.
Berlin, 6. Juli. In der gestrigen Sitzung des Congreffes wurde die griechische Sache verhandelt und erledigt. Mit großem Jntereffe vertrat Frank-


