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J$o. SS, Freitag, den 8. März 1878.
Kichener WlZeiger
AnBse- und Aurisblntt sm den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS
Mevactionsbnreaur ©arten ft raffe B. 165. ionöbureaur Schulstraffe B. 18.
PveiK vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmqrrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Km 1 kicher Hheik. Bekanntmachung.
Betreffend: Den Ankauf von Simmenthaler Zuchtvieh.
Der landwirthschaftliche Provinzialverein beabsichtigt in diesem Jahre den Ankauf von Simmenthaler Zuchtvieh, zu welchem Zwecke ein Betrag von 700 Mark aus der Provinztalvereinskasse gegeben wird. Die Commission zum Ankauf, welche aus 3 Mitgliedern bestehen soll, wird durch Wahl Seitens derjenigen drei Bezirksvereine bestimmt, von welchen die meisten Anmeldungen erfolgen; bei gleicher Anzahl von Bestellungen entscheidet das Loos.
Das angekaufte Vieh soll unter den betreffenden Bestellern versteigert werden. Nichtbesteller sind ausgeschlossen. Mehr- oder Mindererlös wird unter den Steigerern beglichen. Ort und Zeit der Versteigerung bleibt der Bestimmung des Bureaus des landwirth- schaftlichen Provinzialvereins überlassen.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dies zur Kenntniß ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen und etwaige Bestellungen von Simmenthaler Zuchtvieh längstens bis zum 25. l. M. zu meiner Kenntniß zu bringen. Es können jedoch auch solche Bestellungen von denjenigen, welche sich solches Vieh anschaffen wollen, bis zu dem angegebenen Zeitpunkte auch direct bei mir eingereicht werden.
Gießen, am 1. März 1678. Der erste Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.
Dr. Boekmann.
Iolitisch
Die Aufgaben des ReichsgefundheitS-Amtes.
Der Denkschrift des ReichsgesundheitS-Amtes, welche nunmehr auch dem Reichstage zugegangen ist, entnehmen wir folgende Darlegungen: Das Ge- sunbheits-Aml hat, von der Ueberzeugung ausgehend, daß die von der Reichs- Cholera - Commission geförderten Resultate durch fernere Erhebungen eine möglichste Erweiterung oder Bestätigung erfahren müssen, daß aber ohne eine centrale Leitung des Ganzen hier nothwendigen Ergründungs- und Abwehrver- sahrens die Thätigkeit auf diesem Felde eine zweckdienliche und fördernde nicht sein kann, im Einverständnisse mit der Reichs-Cholera-Commission der Reichs- Regierung die Vorlage zu einem direkten Erhebungsverfahren im Falle einer neuen Invasion der Cholera unterbreitet. Dasselbe ging hierbei von dem Grundsätze aus, daß eine directe mit Umgehung aller Instanzen in's Werk zu setzende Meldung eines jeden während des Ausbruchs einer Chslera-Epidemie auchlauchenden Cholera-ErkrankungSfalles an dasielbe stattfinden müsse. Die Ermittelung und Verfolgung des Weges, welchen eine epidemische, durch den Verkehr sich verbreitende Krankheit nimmt, erheischt unmittelba.e und prompt uuSzuführende Nachforschungen, deren Begrenzung auf das Gebiet eines kleineren Staates meist nicht zu befriedigenden Ergebniffen gelangen läßt. Nur über das ganze Reich ausgedehnte und rasch ausgeführte Ermittelungen können die hier zu erhebenden Thatsachen in der erforderlichen Vollständigkeit und Zuverlässigkeit beschaffen. Das Gesuudheits'Aml gibt sich der Hoffnung .hin, daß in solcher Weise von centraler Leitung ausgehendes einheitliches Verfahren wesentlich dazu beitragen wird, dieser Wanderseuche schließlich den Weg abzuschneiden, erachtet es aber zur möglichsten Vergrößerung deS Beobachtungskreises für sehr wün- jchenswerth, daß die Verhandlungen über Bildung der von der Wiener inter- uationalen Sanitätsconferenz beantragten ständigen Seuchen Commission wieder ausgenommen und zu einem baldigen günstigen Abschlusie geführt werden. Die den Aerzten im deutschen Reiche zufolge der Gewerbeordnung gewährte Freizügigkeit machte eine Gleichmäßigkeit des Verfahrens bei ihrer Prüfung schon früher nothwendig. Im Laufe der hierbei gewonnenen Erfahrungen hat sich jedoch herausgestellt, daß einestheils die bei den Prüfungen bisher an dieselben gestellten Anforderungen nicht mehr gleichen Schritt halten mit den Fortschritten der Wisienschaft, anderntheils aber auch die bisher bestehenden Prüfungsvorschriften nicht für alle unvorhergesehenen Specialverhältntsie den »öthigen Anhalt boten, um eine Verschiedenheit der Anforderungen an die zu prüfenden Candidaten bet den einzelnen Prüfungs-Commissionen in allen Fällen zu vermeiden. Dem hierdurch wachgerufenen Bedürfnisie einer einheitlicheren Handhabung des Prüsungsgeschästs für die Aerzte gerecht zu werden, hat die Reichsregierung einen vom königlich preußischen Cultusministerium vorgelegten Plan zu einer Prüfungsordnung für die Aerzte und für das Ten tarnen physi- cum dem Gesundheits-Amte zur Bearbeitung übergeben, welcher demnächst der mdgüliigen Berathung einer hierfür zu berufenden Commission unter Vorsitz des Directors des Gesundheits-Amtes unterworfen werden wird. Die im Werke begriffene Vorlage eins Gesetzes zum Schutze gegen die überhandnehmende Verfälschung der Nahrungs- «nd Genußmittel führte die zur Berathung der technischen Vorlage berufene Commission zu der Ueberzeugung, daß für eine wirksame Controle zu dieser Gesetzesübertretung die Errichtung von technischen Untersuchungsstationen in hinreichender Anzahl unbedingt erforderlich sei. Das Gesundheits-Amt hat eine Commission von Sachverständigen und Verwaltungsbeamten berufen, welcher die Aufgabe gestellt wurde, ein Normalstatut für Einrichtung und Arbeitsweise solcher Untersuchungsstationen zu entwerfen und dieses zur Annahme überall da zu empfehlen, wo die Bildung solcher Anstalten beabsichtigt wird. Im Laufe der Berathungen dieser Commission kam die Ueberzeugung zur allgemeinen Geltung, daß die Untersuchungs- und Control Einrichtungen Institute von amtlichem Charakter sein müssen. Man hob
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dabei hervor, daß die Untersuchungs- und Control-Einrichtungen die Thätigkeit mehrerer Sachverständigen erheischen, namentlich eines Chemikers, eines Arztes und eines Thierarztes. Ferner wurde ausgeführt,'daß sämmtliche Beamte Der Untersuchungsstationen vereidigt sein müsien. An den Untersuchungsstationen sollen Polizeiorgane zur Ausführung solcher einfacher Prüfungsmethoden, welche sich zu vorläufigen Marktuntersuchungen eignen, technisch ausgebildet werden. Für jeden Staat oder, wenn derselbe eine zu geringe Bevölkerung zählt, für mehrere kleinere Staaten vereint, wird die Einrichtung einer oder mehrerer Controlstationen empfohlen, welche mit einem technisch-wiffenschaftltchen Hülfs- apparate sowohl, wie mit Personal wohl auszustatten sind. Dieselben nehmen in besonders wichtigen Fällen auf Erfordern von Staats- oder Gemeindebehörden Untersuchungen vor und ertheilen Gutachten. Die Commission erklärte es ferner für nothwendig, daß von Reichswegen bet dem Reichsgesundheits-Amte eine hygieintsche Untersuchungsstation dauernd errichtet werde. Die Commission war schließlich der Ansicht, daß das Gesundheits-Amt auch verpflichtet sein solle, jeder Untersuchungs- ober Controlstation auf deren Ansuchen bezüglich irgend welcher hygietnisch-technischen ober wissenschaftlichen Fragen alle biejenigen Aufschlüffe unb Rathschläge zu ertheilen, zu welchen es vermöge der ihm zu Gebote stehenden Erfahrungen und Hülföqueüen im Stande ist, eventuell auch Nor- malproben von Nahrungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die Commission zur Vorbereitung einer technischen Grundlage für ein Gesetz gegen die Nahrungsmittel-Fälschungen hat den Grundsatz aufgestellt, daß zur Ergänzung und Ausführung der bezüglichen strafrechtlichen Bestimmungen, sowie zur Verfügung der durch diese Bestimmungen mit Strafe bedrohten Handlungen kaiserl. Verordnungen für das Reich erforderlich seien, um eine thunlichst übereinstimmende Regelung dieses Verfahrens insoweit herbeizuführen, als dieselbe nicht schon durch die nach den Landesgesetzgebungen zuständigen Organe der einzelnen Bundesstaaten gegeben ist und nicht durch die besonderen Verhältniffe einzelner Bezirke oder Orte ausgeschloffen wird. Diese Verordnungen haben sich auf die Art der Herstellung und Aufbewahrung von zum Verkaufe bestimmten Nahrungs- und Genußmitteln, auf die Beschaffenheit der zum Verkaufe feilgebotenen Nahrungsmittel und auf die denselben zu gebenden Bezeichnungen, aus die Art Der Herstellung und Beschaffenheit von Gebrauchsgegenständen, auf die Ueber- wachung des Schlachtens, des Vieh- und Fleischverkaufs, auf die.Reinlichkeit auf Märkten, in den Schlachthäusern, Wirthslocalen und in gewerblichen Räumlichkeiten, in welchen Nahrungs- ober Genußmittel zubereitet, aufbewahrt ober feilgehalten werden. Die für diesen Zweck maßgebende technische Behörde kann nur das Gesundheits-Amt fein unb wird ihm bie Aufgabe zufallen, mit dem praktischen Leben und dem einschlägigen Zweige der Wiffenschast so in Verbindung zu bleiben, daß es fortlaufend im Stande ist, bei eintretender Nothwendigkeit den Erlaß solcher Verordnungen an geeigneter Stelle anzuregen.
Deutschland.
Darmstadt, 5. März. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
Am 24. Febr. den Gymnasiallebramts-Accessisten Dr. Hermann Geist zu Büdingen zum Lehrer an dem Gymnasium daselbst und den Gymnasiallehramts- Accessisten Dr. Christian Röse zu Gießen zum Lehrer an dem Gymnasium zu Gießen, mit Wirkung vom 15. April I. Js. an, zu ernennen.
Berlin, 5. März. (Reichstag. Schluß ) Windthorst (Meppen) will einen einzigen Stellvertreter für den Reichskanzler zugestehen und erklärt in Betreff der Frage der Reichsministerien auf dem Standpunkte der Vertreter Bayern« und Württemberg« zu stehen. Der Ernennung selbständiger Vorsteher der einzelnen Retchsämter könne er heute noch nicht zuftimmen, noch weniger der Schaffung eines Reichsfinanzamtes, von dem er sich keineswegs die großen Vorthetle verspreche, wie Bennigsen. Der Redner


