flfc». ALS
Sonntag, den T Juli
1878.
IT
50 Ffg.
Kiekmer Dlnicisicr
Amige- i«i Amtsliw fit in Kreis Sich».
NedaetionSburea«r Gartenstraße 8. 165.
ErpeditionSbrrrearr r Schul ft raße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MorrtagA
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
littmit dm ö'n Herren Demüth, •fangomintn gergeftlt- ivohnern der gergDe den
etzen,
ouie. werein
mtuug
äs 8 Uhr,
mfesi
2«N c.' o istand. *
Speisen Md ahlert. r rbundes
.ausen.
rstand- N* . 29. ZU«
E sreundlichß «"■ wtr tu dkll
2 Spei56?
9»,
(enrr»
Gießen '
12, 4 '
er
Gießen, am 3. Juli 1878.
Reichstagswahl
Einladung des Vorstandes des Vereins der nationalen unv liberalen Partei vie allgemeine Wählerversammlung stattgefunden, in welcher unser seitheriger Reichstagsabgeordneter Freiherr vonRabenau sein Programm entwickelte und darnach fast einmüthig wiederum als Candidat aufgestellt wurde. Die Versammlung war ganz außerordentlich zahlreich besucht. Zum Vorsitz berief sie Herrn Hofgerichtsadvokat Dr.
uhl, der nach einigen einleitenden Worten dem Herrn von Rabenau das Wort ertheilte. Dieser verlas zunächst als kürzesten Ausdruck seines Programms nachstehendes Schreiben, welches er am 30. xSittii an den Vorstand des nationalen und liberalen Vereins gerichtet batte:
Für die finanzielle Selbstständigkeit des Reiches durch Beseitigung der Matricularumlagen und durch weitere Ausbildung des Systems der indirekten Besteuerung bin ich eingetreten und würde ich auch ferner im Reichstag eintreten.
Eine erhöhte Besteuerung des Tabaks ist zu dem Ende auch in Aussicht genommen. Ich würde für eine angemeffene Erhöhung
„In Erledigung Ihrer Anfrage beehre ich mich, Sie zu benach- rtchtigen, daß ich als Reichstagsabgeordneter es als meine Aufgabe
Betreffend: Die Besteuerung der s. g. Wanderlager. Gießen, am 4. Juli 1878.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
_ , «« die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir erinnern Slc an die Einsendung der Verzeichnisse der von Ihnen ausgestellten Bedeckschcine.
Dr. Boekmann.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Ortspolizeibehörden.
. m be,m ®efe^ vE 26. Juni l.'.J., (Regierungsblatt Seite 35) haben Personen, welche außer dem Meß- und Marktverkehr an einem Orte des Großherzogthums außerhalb ihres Wohnsitzes vorübergehend Verkaufslokale zum Absatz von Maaren halten, oder Waarenversteiqerunqen entweder selbst, oder durch andere vornehmen, für» jeden Ort des Betriebs sowohl, als jedes einzelne Verkaufslocal je für eine Woche, oder den Theil einer Woche m der Stadt Greßen 30 Mark, in den übrigen Orten des Kreises Gießen 20 Mark Gewerbsteuer zu entrichten, wovon je ein Dritttheil der Gemeindekasse des Betrtebsortes zuflteßen soll. Gelangen ausschließlich gebrauchte Gegenstände (Trödelwaaren) zum Verkauf, so beträgt die Abgabe nur die Mfte der angegebenen Sätze. Em Zusatz für Gewerbsgehülfen findet jedoch nicht statt. j
Zum Betrieb solcher Gewerbe (Wanderlager) ist ein Gewerbspatent erforderlich, welches vor dem Beginn in Orten des Kreises Gießen von uns zu erwirken ift. Wer um em solches Patent nachsuchen will, hat sich bei uns anzumelden und sich ordnungsmäßig zu leqitimiren. Als eine aenüaende Legttnnatton werden wir ber deniemgen Personen, welche innerhalb des Kreises Gießen wohnen, die Vorlage eines Berichtes der Bürgermeisterei des Wohnortes derselben anichen, m welchem bescheinigt wird, daß gegen den Gesuchsteller keine Anstände gegen Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen 57 ber Gewerbe-Ordnung (Srehe Bundesgesetzblatt von 1869 Seite. 245) vürliegen. Wegen Ausstellung dieser Berichte verweisen wir die Großherzoglichen Bürgermeistereien auf die denselben mit unserem Amtsblatt vom 17. December 1869 Rr. 18 mitqetheilte Anweisung dos 4 tauch aba<- bruckt int Gießener Anzeiger von 1870 Nr. 2) sowie auf unser Amtsblatt vom 12. Januar 1875 Nr. 1.
Diejenigen jedoch, welche nicht im Kreise Gießen wohnen, haben uns den für den Gewerbebetrieb im Umherziehen vorgeschriebenen Leqitimationsschein vorzulegen, dessen Ausstellung von der zuständigen Behörde des Wohnortes zu erwirken ist, oder sich durch Vorzeigen eines in demselben Jahre von uns oder einem anderen Großherzoglichen Kreisamte ausgestellten Patentes derselben Art, als zum Gewerbebetrieb im Umherziehen befugt, zu leqitimiren. fnf, f Gewerbspatent wird von uns unter Verwendung eines dem Steuerbetrage entsprechenden Stempelbogens in ähnlicher Form ertheilt, wie solche fetther schon für Anßehonge anderer Lander üblich war. /
' eo11 das Gewerbe nach Ablauf der angemeldeten Zeit am nämlichen Ort, oder an einem anderen Orte fortbetrieben werden, so ist ein neues -parenr zn erwirlen.
VtClCpötu^Srodyl. betrachten würde, in dem Kampf gegen die Ausschreitungen der
Gießen, 6. Juli. Gestern^Abend hat in Wenzel'sSaalbau auf Socia ldem okratic den verbündeten Regierungen meine Unter- stüßung zu gewähren. Eine prineipielle Stellung jetzt schon zu dem in Aussicht stehenden Gesetzentwurf zu nehmen, vermag ich zur Zeit nicht, da ich die Principien nicht kenne, auf welchen dieser Gesetzentwurf beruhen wird. Zur wirksamen Bekämpfung der sich organi- sirenden socialen Revolution scheinen mir außerordentliche Vollmachten hinzureichen und den Vorzug zu verdienen vor einer allgemeinen Beschränkung der bürgerlichen Freiheiten des deutschen Volkes.
Wer em Wanderlager ohne Patent betreibt, verfällt in eine Strafe gleich dem doppelten Betrage der für die Zeit des unbefugten Betriebs sich berechnenden Steuer, welch' letztere außerdem noch zu erheben ist. . a 1
.. .. ~ .^r«gen dieser Art sind bei Großherzoglichem Hauptsteueramt Gießen anzubringen. (Siehe Bekanntmachung vom 23. December 1873, Reqierungs- n66CrCt e^43‘2 ^aS ?erfa^enk s Vorschriften, welche über die Bestrafung der Gewerbsteuercontraventionen der außerhalb des
^s0ßqers°^^E^o^'^^si und dauernde Niederlassungen tm^nlande nicht besitzenden Personen bestehen. (Siehe Küchlers Handbuch, Band I, Seite 254, pos. o, ।oroie ronno 11, oeiie voi zu 192, 111.)
Sie wollen hiernach verfahren, Gesuchsteller demgemäß verständigen und den Vollzug des Gesetzes überwachen. Dr. Boekmann.
, Betreffend: Die Ableistung des VerfiJsungs-Eides vom II. Quartal 1878. ©legen, am 6. Juli 1878.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an ine Großherzoglichen Bürgermeistereien Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Lauter, Lindenstruth Bdenhausen, Bueckborn, Saasen, Stockhausen, Weickartshain und Weitershsin.
Unter Hinweis auf unsere Verfügung vom 29. December 1874, im Anzeiger Nr. 5 von 1875, forvern wir Sie rur umgehenden Benchtserstattung auf. ' ’ 6
‘ Dr. Boekmann.


