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So- 31. Mittwoch, den 6. Februar 1878.

Kießener MMger

Anjkigk- unb AmtsbM flr ben Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Redactionsbureau: Garten st raße B. 165.

Expeditioneburean: S ch u l st r a ß e B. 18

Amtlicher H I) e i l .

Gießen, am 1. Februar 1878.

Betreffend: Das Ersatzgeschäft für 1878

Das Großherzogliche Kreisamt (Siegen

an die Großberzoglicben Bürgermeistereien des Kreises.

Wir fordern Sie auf, nunmehr mit Aufstellung der Stammrollen sofort zu beginnen und dieselben mit denjenigen für 1876 und 1877 ungesäumt an uns einzusenden.

Dr. Boekmann.

politisch

Die Stellvertretung des Reichskanzlers.

DieProv.-Corresp." vom 30. Januar läßt sich über den genannten Gesetzentwurf, wie folgt, aus:Der Reichskanzler Fürst Bismcnck hat dem Bundesrathe im Namen Sr. Maj. des Kaisers einen Gesetzentwurf, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Entwurf lautet: Die durch die Verfaffung und die Gesetze des Reichs dem Reichskanzler übertragene Leitung in der Verwaltung, Beaufsichtigung und Be­arbeitung von Reichsangelegenheiten, sowie die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers nothwendige Gegenzeichnung des Reichskanzlers können durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf An­trag des Reichekanzlers für Fälle der Behinderung desselben aus anderen Mit­gliedern des Bundesraths allgemein oder für einzelne Amtszweige ernennt. Zur Begründung des Gesetzentwurfs ist Folgendes ausgeführt: Die Verfaffung des Deutschen Reichs erfordert im Art. 17 zur Gültigkeit der im Namen des Reichs zu erlassenden Anordnungen und Verfügungen des Kaisers die Gegen­zeichnung des Reichskanzlers und überträgt dem Letzteren dabei die Verant­wortlichkeit für dieselben. Verfassungsmäßig ist hierdurch dem Reichskanzler die Stellung als des einzigen, Kaiser und Reich verantwortlichen Reichsmini' sters und damit die verantwortliche Leitung aller Reichsangelegenheilen, welche in der Regierungsgewalt des Kaisers liegen, zugewiesen. Zur Ausführung dieses der Verfaffung zu Grunde liegenden staatsrechtlichen Princips sind durch die einzelnen Reichsgesetze die Angelegenheiten der bezeichneten Art, gleichviel welchem Geschäftskreise der verschiedenen obersten Retchsämter sie angehören, an die Person des Reichskanzlers geknüpft. Und ebenmäßig haben die Gesetze, Verordnungen und Erlaffe, durch welche die Errichtung oder Abgrenzung der obersten Reichsämter erfolgt ist, die letzteren der Leitung des Reichskanzlers unter Verantwortlichkeit deffelben unterstellt, so der Allerhöchste Erlaß vom 12. August 1867, betr. die Eirichtung des Bundeskanzleramts; der Allerhöchste Erlaß, betr. die oberste Marinebehörde, vom 1. Januar 1872, das Gesetz, betr. die Errichtung eines Reichs Eisenbahnamtes, vom 27. Juni 1873, die Verordnung, betr. die Verwaltung des Post- und Telegraphenweseus, vom 22. December 1875. Einer Auszählung dieser an die persönliche Leitung des Reichskanzlers geknüpften Obliegenheiten in der Verwaltung,^ Beaufsichtigung und Bearbeitung von Reichsangelegenheiten wird es nicht bedürfen; kaum ein umfassendes Retchsgesetz ermangelt der Aufstellung solcher Obliegenheiten. Der Kreis derselben ist mit der Entwickelung des Reiches von Jahr zu Jahr größer geworden und wird mit der fortschreitenden Stärkung des Reichs auch in Zu­kunft immer mehr an Ausdehnung gewinnen. Damit tritt an die Gesetzge­bung die Nothwendigkeit heran: Fürsorge dafür zu treffen, daß in Fällen einer persönlichen Behinderung des Reichskanzlers an der Wahrnehmung seines Amtes die ihm übertragene Leitung der Reichsgeschäste ohne Störung in geregeltem Gang erhalten bleibe. Die Zulässigkeit einer Vertretung des Reichskanzlers ist bezüglich der Gegenzeichnung Allerhöchster Verordnungen und Verfügungen in der Versaffungsurkunde nicht ausdrücklich ausgesprochen. Wenn nun auch eine früher nicht bestrittene Praxis eine Anzahl von Fällen ausweist, in welchen Allerhöchste Verordnungen und Verfügungen durch andere Reichsbeamte in Vertretung des Reichskanzlers contrasigntrt worden und in dieser Gestalt in die amtliche Verkündigung übergegangen sind, so ist doch bei Gelegenheit des dem Reichskanzler im vorigen Jahre Allerhöchst bewilligten Urlaubs im Reichs­tag die Zulässigkeit einer solchen Vertretung angezweifelt worden. Auch be­treffs der dem Reichskanzler zustehenden obersten Leitung und Aussicht, welche aus der ihm übertragenen Gegenzeichnung rechtlich folgt, aber nicht überall mit der Vornahme einer Gegenzeichnung zufammenfällt, könnte der Zweifel erhoben werden, ob das bestehende Recht die Übertragung derselben auf die Stellvertretung des Reichskanzlers allgemein zuläßt. In ausdrücklicher Anordnung gestattet das Bankgesetz vom 14. März 1875, daß die Leitung der Reichsbankin Be- htnderungssällen des Reichskanzlers durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen werde." Sonst fehlt es an gesetzlichen Bestim­mungen, so daß jene einzelne Anordnung sowohl als Ausnahme wie als Anmer­kung des allgemeinen Rechts angerufen werden könnte. Da die Gewalt der Thatsachen aber auf die Nothwendigkeit hinweist, gesetzlich die unbestrittene und auf Grund der Verfaffung nicht bestreitbare Möglichkeit einer vollen Stellver-

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tretung des Reichskanzlers zu bieten, so wird die Gesetzgebung sich nicht länger dieser Aufgabe entziehen dürfen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf schließt sich in seinen Bestimmungen an den erwähnten, für einen sehr wichtigen Zweig der Leitung des Reichskanzlers gege- benen Vorgang der Reichsgesetzgebung an den § 26 des Bankgesetzes, an, und es ist somit nur ein organisches Fortschreiten auf dem schon betretenen Wege, wenn der Entwurf die Zulässigkeit einer Vertretung des Reichskanzlers, für Fälle der Behinderung deffelben, in jedem einzelnen Amtszweige, sowie in der Ge- sammtheit der Obliegenheiten des Kanzleramts gesetzlich zum Ausdruck bringt. Dabei läßt der Entwurf die dem Reichskanzler durch Art. 15 der Verfaffung ertheilte Befugniß, sich im Vorsitz des Bundesraths und in der Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied vermöge schriftlicher Substitution ver­treten zu lassen, unberührt, bestimmt aber, damit der nothwendige Zusammen­hang des Reichskanzlers mit dem Bundesrath auch in jenen Vertretern gewahrt und erkennbar bleibe, daß dieselben nur aus dem Schooße des Bundesraths entnommen werden dürfen. Die Möglichkeit ihrer Bestellung ist für alle Fälle einer Behinderung des Reichskanzlers, also auch ohne daß der Fall einer Be­urlaubung eintritt, offen zu halten, und ihre Bestellung wird, der Verfaffung entsprechend, durch kaiserliche Ernennung auf Antrag und unter der verantwort­lichen Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu erfolgen haben."

Deutschland.

Darmstadt, 5. Februar. Der Windfall des Jahres 1876 hat zwar eine erhebliche Mehreinnahme aus Forsten zur Folge gehabt, andererseits aber, wie es sich in der letzten Zeit ergeben, wiederum sehr kostspielige Culturarbeiten zur Nothwendigkeit gemacht.

Im Großherzogthum befinden sich gegenwärtig 53 erledigte evange­lische Pfarrstellen. Davon entfallen auf Oberheffen 33, auf Starkenburg 16 und auf Rheinhessen 4.

Berlin. In Italien hat es einen vortrefflichen Eindruck gemacht, daß König Humbert den Vorschlag seiner Minister abgelehnt hat, die Schulden seines Vaters auf Staatskosten zu bezahlen. Der König erklärte, daß er diese unglücklichen Verhältnisse aus eigenen Mitteln regeln würde und es sind zu diesem Behufe in einzelnen Zweigen des königlichen Haushalts bereits um- faffende Ersparnißmaßregeln angeordnet worden, so der Verkauf von 1000 Pfer­den aus den königlichen Ställen. Alle königlichen Gestüte sollen eingehen und Castel Perziano, das Victor Emanuel um einen ungeheuren Preis vom Herzog Grazioli erstanden hat, wieder verkauft werden. Auch auf eine Erhöhung der Civilliste, die ihm die freigebigen Minister antrugen, leistete Humbert Verzicht.

England.

London, 1. Februar, früh. (Ausführlicherer Bericht über die Ober­haussitzung.) Stanhope stellte die Anfrage, ob die Regierung vom Abschluß des Waffenstillstandes benachrichtigt sei oder ob irgend ein Vorschlag betreffs Besetzung von Konstantinopel durch die Russen ausschließlich oder gemeinsam mit einer anderen Großmacht vorliege. Derby bedauerte, die erste Frage ver­neinen zu müffen; er habe vor 2 Stunden Schuwaloff gesprochen, der aber gleichfalls ohne Nachricht sei; er (Derby) habe auch eine vertrauliche Mitthei­lung Gortschakoff's an Schuwaloff gesehen, in welcher der russische Reichs­kanzler conftatire, wie es ihm selbst schwierig sei, die Verzögerung zu constatiren. Andererseits habe bekanntlich die Pforte seit länger als einer Woche Instruc­tionen an ihre Delegirten gesendet; an der Verzögerung seien daher die Türken nicht Schuld. Derby hofft indeß, daß die Erklärung der Verzögerung bald zur Hand sein werde. Hinsichtlich der Frage, ob eine Besetzung von Konstan­tinopel durch Rußland allein oder Rußland gemeinschaftlich mit einer anderen Großmacht jüngst als eine der Friedensbedingungen aufgeworfen sei, könne er ohne Zögern verneinend antworten. Rußland habe weder vorgeschlagen, daß eine diplomatische Sanction der russischen Besetzung Konstantinopels gegeben werde, noch sei eine gemeinsame Occupation vorgeschlagen worden.

Pembroke fragte an, ob die Regierung beim Friedensschluß für den Schutz der mohamedanischen Bevölkerung sorgen werde. Argyll fragte, ob auch für den Schutz der Christen gesorgt werden würde, und betonte die türkische