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' L?ca!, welches sich zMjtevxros eignet, efuchl. Schriftliche in der Exped. d. Bl.
Mo. IO«. Freitag, den 3. Mai 1878.
Achmer 'Züueiger
Allffige- md Amtsblatt fir dm Kreis Gieße«.
RedaetionSbureaur G
Expeditionsvureaur S
rtenstraße B. 165.
> ulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher I t) e i l.
Gießen, am 27. April 1878. Betreffend: Die Einführung des Turnunterrichts in den Schulen des Landes.
Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Durch Großherzogliches Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, ist uns eine Anzahl Exemplare „Anweisung zur Anlage von Turnplätzen und Turnhallen und Herstellung von Turngeräthen von F. Marx, Bensheim, Lehrmittelanstalt 1878" zngesendet worden. Da bezüglich der Anlage der Turnplätze und besonders der Herstellung von Turngeräthen bereits von mehreren Gemeinden Anfragen an uns ergangen sind, theilen wir Ihnen Vorstehendes unter dem Anfügen mit, daß diese Anweisungen, soweit der Vorrath reicht, nnentgeldlich von Ihnen bet uns bezogen werden können.
Zugleich empfehlen wir die Anschaffung des Büchleins als Anhang zum „Leitfaden für den Turnunterricht in den Volksschulen von F. Marx".
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung.
Nachdem die Frankfurter Straße, sowie die Schoor von dem Seltersthor nach dem Neustädterthor theilweise gepflastert worden sind und von Setten der Großherzoglichen Baubehörde dte dahier vorgeschriebene Reinigung dieser Straßensi rcken keinem Anstande unterliegt, werden die betreffenden Eigenthümer der an diesen Straßen gelegenen Häuser auf Grund des dahier gültigen Localreglements aufgefordert, von Donnerstag den 9. dieses Monats an außer den Bankets und Rinnen dte Hälfte der gepflasterten Fahrbahn zu den vorgeschriebenen Zeiten, als: Dienstag, Donnerstag und Samstag, Nachmittags von 4 bis 6 Uhr, bet Metdung der gesetzlichen Strafe in ordnungsmäßiger Weise reinigen zu laffen.
Gießen, am 1. Mai 1878. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius.
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P. Frank.
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not* | tt monatlich, nach ii, wird nochgtwiesev. tannifchast und Fleiß; nitllliaenten Damen en keine, Anfragen die umgehcnd erledigt rWe:
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VOäitiqung. April 1878.
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Zu den Rihilisten-Krawallen in Rußland.
In den Polizristaaten, wo Schergen höheren und niederen Ranges dte Pflege des öffentlichen Wohles anvcrtraut wird, ist man niemals in Verlegenheit gewesen, den Parteien, dte anders dachten, als es der Polizeistaat wollte, übel muzuspielen. Freilich ist dann noch stets eine Zeit gekommen, in welcher die hergebrachte Regierungs-Schablone über den Haufen geworfen und ein besierer Zustand an ihre Stelle gesetzt wurde. Einen solchen Proceß scheint gegenwärtig der Staat, welcher den Orient für die Cultur erschließen will, durchmachen zu müffen. Tie sog. Nihilistenunruhen haben neuerdings in Rußland eine Bedeutung angenommen, welche auf einen unabwendbaren Umsturz des russischen Staatswesens hindeutet. Tie russische Regierungspartei hat alle Neuerer, edle und unedle, Nihilisten getauft, welcher Name ungefähr solche Leute bezeichnen soll, welche für Nichts und wieder Nichts Krawall anstiften. Nachdem nun aber düse Nihilisten, zu denen feltfamer Weife immer das aufblühende Geschlecht der befferen Stände das stärkste Eontingent stellte, einige Jahrzehnte hindurch der Sündenbock für die innere politische Misere Rußlands geweseu sind, hat sich bet Gelegenheit eines der letzten Nihilisteuproceffe zur Evidenz herausgestellt, daß die Mehrzahl der russischen Bevölkerung im Herzen fast ebenso gesinnt ist, als wie die gegen das russische Staatswesen anstürmenden Nihilisten. Vera Saffulitsch, die Rächerin eines ihr unbekannten und in ihren Augen unschuldig mißhandelten Nihilisten wurde trotz eines Mordversuches auf den Petersburger Polizeichrs Trepoff vom Geschworenengerichte sreigefprochen und fast die gesammte Bevölkerung Petersburgs jubelte ihr wegen ihrer Freisprechung zu und betrachtete Vera Saffulitsch als eine Heroine des Volkes. Es ist dies eine unbestreitbare Kundgebung des öffentlichen Gewiffens in Rußland gegen die bestehenden Regierungszustände, eine Kundgebung, welche geäußert wurde durch das Petersburger Geschworenengericht, welches gerade für diesen Fall mehr, als wie es gewöhnlich vorkommt, Geschworene aus allen Ständen, sogar eine Anzahl Gerichtspersonen und adelige Beamte, unter sich zählte. Die öffentliche Meinung hot daher unstreitig den Stab über das bisherige Regie- rungssystem Rußlands, wo Beamtenwillkür mehr vermochte als alle Gesetze des Landes, gebrochen, und der Czar mag rechtzeitig die Reformen von oben herab durchführen, ehe Dolksausstände den schwachen Damm der noch bestehenden Regierungs-Autorität untergraben. Ar ch in Rußland sind die Zeiten vorbei, wo die rohe Gewalt allein dominiren kann, und gerade im russischen Reiche, wo der Staat bisher rücksichtslos jeden Einzelnen niedertrat, der nur die Miene machte, sich gegen ihn aufzulchmn, nützen auch die zahllosen Verbannungen in dte Eisfelder und Bergwerke Sibiriens gegen die angeblichen Nthililrsten nichts, mehr. Kaum hatte sich die Aufregung über die Affaire Saffulitsch, deren Heldin übrigens spurlos, vielleicht durch die Hand der Schergen, verschwunden ist, einigermaßen in Rußland gelegt, so brach in einer ähnlichen Angelegenheit in Moskau ein Tumult aus. Wegen politischer Verdächtigungen auf der Universität zu Kiew relegirte Studenten wurden zwangsweise von der russischen Regierung in ihre Heimath gebracht, welcher Umstand einen Theil der Bevölkerung Moskaus beim Anblick der als Gefangene transporttrten Studenten in eine solche Aufregung brachte, daß ein Tumult entstand, in welchem allein zwölf Studenten tobt auf dem Platze blieben und eine weit größere Anzahl verwundet wurde. Das sind keine gewöhnlichen Nihilisten-Krawalle mehr, das sind förmliche Auflehnungen gegen die Regierung, denen nur die planmäßige Organisation fehlt, um als förmliche Volksaufstände zu gelten. Den Splitter
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im Auge der Türkei hat Rußland mit kecker Hand herausgezogen, aber es ha vergesien, den Balken im eigenen Auge zu entfernen.
Deutschland.
Darmstadt, 30. April. Ter Abg. Hirschhorn hat in Verbindung mit den Abgg. Königen, Möllinger, Theobald, Heinzerling, Martin, Küchler, Keller, Wolfskehl und Welcker in der zweiten Kammer als Initiativantrag folgenden Gesetzesvorschlag eingebracht:
Ludwig IV. rc.
1) Artikel 10 der Verfassung ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Ui bewegliches Landeseigenthum darf ohne ständische Zustimmung nicht veräußert, nicht verpfändet, nicht mit dinglichen Gerechtsamen belastet und nicht mit Reallasten beschwert werden."
2) Tiese Bestimmung ist ein Theil der Verfaffungsurkunde. Darmstadt rc.
Tie dem Antrag brigegebenen Motive heben zunächst hervor, wie, während die Verfassung in Ansehung des Familieneigenthums eine Reihe von Bestimmungen enthält, dieselbe in Bezug auf Verfügung über Landeseigenthum — Landesdomänen — ohne besondere Vorschriften fei. Tiefe Lücke erkläre sich leicht aus dem Umstand, daß zur Zeit des Erlaffes der Versasiung werthvolle Landesdomäntn ■— mit Ausnahme von Wegen rc. — kaum existirten. Inzwischen habe sich dies aber insbesondere durch die Anordnungen des Landtagsabschieds von 1841, durch den Bau von Staatseisenbahnen und deren Erwerb wesentlich verändert und werde durch die von der Civillistecommission zur Annahme empfohlene Dergleichsberedung, nach welcher die Domänen in den 1866 erworbenen Landestheilen im Falle der Annahme des Vorschlags in das Landes- eigenthum übergehen, sich noch weiterhin beträchtlich ändern. Tiese Lücke der Verfassung müsse deshalb geschlossen werden und als geeigneter Weg hierzu empfehle sich die Beseitigung des Art. 10 der Verfassung und deffen Ersatz durch die vorgeschlagene Bestimmung. Tiefer Art. 10 fei nämlich gleichwie das zu seiner Ergänzung erlasiene Tomanialveräußerungs-Gefetz lediglich auf das nach Art. 6 der Versasiung auszuscheidende Tomäneneindritttheil zu beziehen. Nachdem diese Ausscheidung längst erfolgt und dieses im Landtagsabschied von 1841 ständischerseits anerkannt worden, sei diese Bestimmung des Art. 10 gegenstandslos und folgeweise wegfällig, dies umsomehr, als die Ein- gangsfasiung des Art. 10, weil allgemein von zum Staatsvermögen gehörenden Domänen in ihm die Rede sei, leicht zu der Annahme verleiten könnte, als verordne die Versasiung die Vorlage der Berechnung über den Erlös und dessen Wiederverwendung zum Grundstock auch für alle Landesdomänen, ©(eigneten Ersatz für solche biete die hier vorgefchlagene Bestimmung. Es sei klar, daß, wei n die Versasiung Veräußerungen und Verpfändungen von Familienetgenthum an ständische Einwilligung binde, die ständische Concurrenz bei Landeseigenthum natürlich erst recht eintreten muffe. Es entspreche dies auch dem constitutionellen System im Allgemeinen und der Tendenz unserer Versasiung im Besonderen. Es würde auch nicht recht folgerichtig erscheinen, daß man, während die Substanzveränderungen an Familieneigenthum ständischer Mitwirkung der Regel nach nicht entbehren können, das eigene Landeseigenthum fürderhin noch landständischer Concurrenz entbehren lasten wollte. Jedenfalls seien die Stände veranlaßt, unrer den gegenwärtigen Verhältnissen daraus zu halten, daß dieses Recht eine unzweideutige verfassungsrechtliche Anerkennung finde.
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