gewisser Aktenstücke, in denen stch die Curie über die angebliche Unterdrückung der katholischen Kirche in Polen beklagt, ist einer förmlichen Kriegserklärung au die nordische Macht gleich zu achten. Wie begreiflich, hat unter den erschütternden Ereignissen der letzten Zeit auch die Gesundheit des Papstes gelitten, neuerdings soll sich sein Zustand aber wieder gebesiert haben.
In Frankreich befestigt sich die Republik mehr und mehr. Die Depu- trrtenkammer gab dem Ministerium Dufaure durch die mit 310 gegen 138 Stimmen erfolgte Annahme seiner Vorlage über die Amnestirung der vom 16. Mai bis zum 13. Decbr. v. Js. begangenen Preßvergehen ein entschiedenes Vertrauensvotum. Auch Gambetta ist nach wie vor darauf bedacht, das gute Einvernehmen seiner Parteigenosien mit der Regierung zu erhalten: so hat er letzterer in einer Rede, die er bei einem von seinen Wählern ihm gegebenen Festmahl hielt, das höchste Lob gespendet und sich dahin ausgesprochen, daß die Republik Nichts zu fürchten habe, wenn man die Politik der Klugheit, der Mäßigung und der Reformen fortsetze. Das Land aber hat seine republikanische Gesinnung dadurch kundgegeben, daß es bei allen in Folge von Wahl- kasiationen jüngst stattgehabten Ersatzwahlen ohne Ausnahme die Candtdaten der republikanischen Partei wählte.
König Alfons von Spanien feierte am 23. Januar seine Hochzeit mit ungeheurem Pomp. Der Erzbischof von Toledo hat einen Madrider Pfarrer seiner Stelle entsetzt, weil derselbe einen Trauergottesdienst für Victor Emanuel abgehalten hatte.
Darmstadt, 29. Januar. Der am 26. Januar dahier abgehaltene hessische Städtetag war von Vertretern aus Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms, Güßen, Bensheim, Dieburg, Oppenheim, Bessungen, Vllvel, Erbach, Eberstadt, Habitzheim, Castel, Bingen, Bad Nauheim und Groß-Umstadt besucht. Der Versammlung piäfb bitte Bürgermeister Dumont von Mainz, Protokollführer war Bürgermeistereificletäl Kraft-
Oberbürgermeister Ohly verlas eine von ihm verfaßte ausführliche Denkschrift über den dem Bundesrath vorliegenden Gesetzentwurf, welche eine Abänderung und Ergänzung des Reichsgefetzes über den Unterstützungswohnsitz bezweckt. Ist auch die beabsichtigte Revision des Gesetzes in den Kreisen, welche zu besten Handhabung berufen sind, mit Freude begrüßt worden, so schlug diese Freude in das Gegenthetl um, als man den Inhalt der beabsichtigten Gesetzesänderungen erfuhr.
Es soll hiernach 1) an die Stelle der zweijährigen Frist zum Erwerb des Unterstützungswohnsitzes eine einjährige treten; 2) das zum Erwerb des UnterstützungSwohn- fitzes erforderliche Alter vom zurückgelegten 24. auf das zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt werden; 3) die Verpflichtung der Gemeinden zur unentgeltlichen Verpflegung ortsfremder Dienstboten, Gewerksgehilfen rc-, von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert und gleichzeitig auf Fabrikatberter, land- und forstwtrthschaftltche Arbeiter ausgedehnt werden; 4) die Verpflichtung der Landarmenverbände zur Uebernahme unterflützungs- b-chürftlger Personen nicht blos in dem Fall eintreten, wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat, sondern auch dann, wenn sich ein solcher nicht ermitteln läßt; 5) soll dem Gesetz ote Bestimmung zugefügt werden, daß wenn arbettsfähkgen Personen oder deren arbeitsfähigen Angehörigen öffentl che Unterstützung gewährt werden muß, erstere Seitens der Landesbehörde im Wege des Verwoltungsstreitoerfahrens zur Arbeit innerhalb oder außerhalb eines Arbeitshauses angehalten werden können.
Die Denkschrift sagt, die einfache Verlesung dieser Abänderungsvorschläge genügt, um den Vertretern der städtischen Armenoerbände nicht blos Besorgniß, sondern einen förmlichen Schrecken ernzujagen, da durch diese Aenderungen die schweren Mißstände, unter welchen die Städte dermalen seufzen, nicht verringert, sondern vergrößert werden, und diejenigen Städte, welchen nicht große Vermögen oder reiche Stiftungen die Mittel zur Armenunterstützung gewähren, welch« vielmehr die erforderlichen Mittel durch Be steuerung aufbrtngen müssen, dem finanziellen Ruin ausgesetzt werden. Das lautet übertrieben, entspricht aber dem wahren Sachverhalt vollkommen. Die drohende Gefahr legt deshalb den Vertretungen der Stä>te die Pflicht auf, gegenüber den beab fichtigten Gesetzesänderungen entschieden Stellung zu nehmen, und die auf praktische Erfahrung gestützte Ueberzeugung hiervon überall zur Kenntniß und Anerkennung zu bringen, wo auf Gehör und gerechte Behandlung zu rechnen ist. — Man schritt in maßgebenden Kreisen nun auch zu der Erkenntnth gekommen zu sein, daß es nicht an geht, vom grünen Tisch aus nach bestimmten Doctrinen und Theorien Gesetze zu fabrkken, sondern daß dieselben, wenn sie von gedeihlicher Wirksamkeit sein sollen, aus dem Bewußtsein und BedÜrfntß des Volkes herauswachsen müssen. Die Großh Regierung hat bezüglich der heutigen Fragen bereits umfassende Ermittelungen über die seither gemachten Erfahrungen anstellen lassen und wird es deshalb derselben nicht unangenehm sein, aus dem Munde der heutigen Versammlung ein bestimmtes Urtheil zu hören.
Es ist sodann in der Denkschrift auf die Zustände vor Erlaß des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz Bezug genommen, ebenso auf die Grundtendenz desselben und die Geschickte seines Zustandekommens, endlich auf die Zustände, wie sie sich unter der Geltung des fragt Gesetzes gestaliet haben und dermalen vorliegen. Ein deutsches Hetmathsrecht gab es bis zur Gesetzgebung des norddeutschen Bundes resp. bis zur E-nführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes nicht. Innerhalb des deutschen Bandes mußte Jeder einem Bundesstaat angeboren und nur theilweise konnte das Hetmathsrecht durch längeren Aufenthalt erworben werden. Vom Heimathsrecht hing die Bereck- tigung und Verpflichtung zur Unterstützung ab. In Hessen konnte die Gemeinde den Anziehenden, welcher nicht genügende Mittel nachwtes, den Ortsfremden, welcher h'lfs bedürftig wurde, abweisen. Damit in Verbindung bestand in den meisten deutschen Staaten, so auch in Hessen eine gesetzliche Beschränkung der Befugniß zur Verehelichung
Die Verfassung des Norddemscken Bundes führte ein gemeinsames Jndigenat für alle Norddeutschen ein, wie dies später die deutsche Reicksverfassung für alle Deutschen that, und woran sich das Gesetz über die Freizügigkeit, das Gesetz über Auf Hebung der Ebedeschränkungen, die Gewerbeordnung und das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz anschlossen.
Die Motive zu diesen Gesetzen werden nunmehr einer eingehenden Betrachtung unterzogen und weiter ausgesührt, daß auf dem so wichtigen und schwierigen Gebi.te des Unterstützun^swesens, wenigstens in einzelnen Bundesstaaten ohne entsprechenden Ueberpang ganz rasch in ein entgegengesetztes neues System übergesprungen wurde. Was sind nun die Folgen. Tie Verhältnisse in den Dorfgemeinden und Landstädtchere sind auch jetzt noch nickt der Art, daß sie den Armen fesseln oder anzieyc.,. Dtc Br ftimmungen rc. des Untetslützungswohnsitzgesetzes gehören auch heute rock den Landgemeinden zu den böhmischen Dörfern, sie sind für die Auffassung und Denkweise unser-s Landvolkes kaum faßbar und werden voraussichtlich nie m Fleisch und Blut des Volk s übergeben. Em den Anforderungen des neuen Gesetzes entsprechendes Unterstützung wesen besteht in der Mehrzahl der Landgemeinden gar nicht, ein der Gemeinde angehöriger Hilfsbedürftiger wird in dem Hirtenhaus untergebracht und mit wenigen Pfennigen unterstützt, im Uedrigen ist er auf den Bettel angewiesen. Gegen den Anzug Unbemittelter weiß sich eine Landgemeinde mit allen möglichen Mitteln zu schützen. Ganz anders liegen die Verhältnisse in den Staaten. Durch ihre bessere Gelegenheit zu Erwerb, ober zum Bettel und Müßiggang, durch ihr Armen- und Unterstützungs- wesen, durch Armenhäuser, Schulen rc müssen dieselben einen unwidersteblichcn Anziehungspunkt für die ärmere Landbevölkerung bilden. Die früher gegen das Eindrinoen des Proletariats geschützten Thore der Städte sind nun durch durch das Freizügigkeitsgesetz geöffnet, und neben unbeschränkter Befugniß zur V rehelichung und zu fr hm Gewerbebetrieb, jedem die Niederlassung gestattet, wenn ihm die Gemeinde nicht beweisen kann, daß er nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Zum Beweis eines Mangels an bestimmtem Erwerb wird die Gemeinde nicht zugelassen, sondern nur zum Beweis des Mangels hinreichender Kräfte, woran es in der Regel auch den größten Faullenzern nickt fehlt. Auch die Nothwendigkeit öffentlicher Unterstützung vor Erwerb des Unter- stützungswohnsitzks kann nur dann zur Versagung des weiteren Aufenthaltes berechtigen, wenn die Gemeinde Nachweisen kann, daß die Unterstützung aus anderen Grün- >en, als wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit habe gewährt werden müssen. Obdachlosigkeit, Bettelei bet Privaten und Vereinen rc. berechtigen nach der Gesetzesaus legung des Bundesamtes für Heimathwesen zur Ausweisung nicht Der Proletarier, welcher in einer Stadt den Unterstützungswohnsitz erworben hat, kann der Zukunft ruhig cntfceben sehen, da er vor eigentlichem Elend zettlebends gesichert ist. Ob er seine Steuern, Schulgelder rc. bezahlt bat, ist einerlei, der bloße zweijährige Aufenthalt gilt als genügender Beweis «wirthschastlichen Vortbeils', dessen Aequioalent eine lebenslängliche Unterstützungspflicht der Gemeinde ist. In welcher Weise dadurch der Zuzug der ärmeren Klassen in die Städte gewachsen ist, und in welch erschreckender Weise dadurch die Armenbudgets der Städte und die Anforderungen an die Steuerzahler gewachsen sind, braucht, weil allgemein bekannt, nicht weiter auseinander gesetzt zu werden. (Schluß folgt)
van Houten’s reiner Cacao.
Aus die unwahren und unbegründeten Gerüchte, welche man über die Reinheit unsere- Fabrikats zu verbreiten gewußt hat, haben wir keine andere Antwort als folgendes Votum der Wissenschaft:
„Von den Herren C. J. van Houten dc Zoon in Weesp in Holland ersucht, daS von ihnen unter dem Namen „Keiner Cacao. — ein lösliches Pulver", — in den Handel gebrachte Präparat zu untersuchen, resp. zu begutachten, ließ ich durch einen Assistenten aus dem beim Hoflieferanten Herrn I C. F. Schwartze zu Berlin, Leipzigerstraße 112, lagernden größeren Vorrath zwei Büchsen des erwähnten Produktes entnehmen, deren Inhalt in meinem Laboratorium der Untersuchung unterworfen wurde. Die in, äußerlich mit einer Blech kapsel umgebenen Papierbeuteln verpackte Masse bildet ein feines, angenehm nach Cacao riechendes Pulver, welches unter dem Mikroscop Fragmente sowohl der pigmentlosen als der pigmentirten Zellen und der darin enthaltenen Cacao-Stärke erkennen ließ Mit Jodlösung befeuchtet, trat letztere mit dunkelblauer Farbe hervor und zeigte die schon von Mitscherlich („Der Cacao und die Chocolade", Berlin 1859) beobachtete Kleinheit und eigenthümliche Form, wodurch sie sich wesentlich von den meist größeren Körnern der, anderen Vegetabilien zugehörenden Stärke unterscheidet".
„Das mikroscopische Bild stimmte im Allgemeinen mit dem von Mitscherlich wiedergegebenen überein. Mit kaltem destillirtem Wasser angerührt, lieferte die Masse nach dem Absetzen eine rothbraune Flüssigkeit, welche die Reaktionen des Cacao Pigments zeigte. Durch Abschlemmen gelang cS nicht, den Cacaobohnen fremde, beigemengre Substanzen, als Stärke rc-, auSzuschetdeu.
Die chemische Analyse ergab: Cacao-Fett......31,57
Cacao-Stärke 10,38 Protein-Körner 18,00 Cellulose, Extract rc. . . . 31,70 Asche 8,35
In der Asche wurde gefunden:
Kali........39,41
Magnesia 11,84
Kalk 2,57
Eisenoxyd und Thonerde . . 1,67
Phosphorsäure 24,13
Chlor........0,86
Schwefelsäure 2,33
Natron, Kohlensäure rc. . . 17,19
„Aus den vorstehenden Untersuchungen geht hervor, daß die organischen Bestandtheile des untersuchten Cacao-Pulvers mit denen der Cacao-Bohnen von Guayaquil im Wesentlichen übereinstimmen, die unorganischen Bestandtheile die Menge derselben um ca. 3% übersteigt, Dieser, meist aus kohlensauren Alkalien bestehende Ueberschuß dient zur Präpartrung der Bohnen, welche für den Genuß als irrelevant zu betrachten ist".
, Hiernach kann ich mein Gutachten nur vahin abgeben,
daß der von C. I. van Houten K Zoon in Weesp dargestellte „van Houten s reiner Cacao, ein lösliches Pulver“, ein aus reinen Eacavbohnen dargestellteS unverfälschtes Präparat ist, welches durchaus keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthält".
Berlin, den 21. Januar 1878.
Dr. Fr. L. Sonnenschein,
(Li- S.) Professor an der königlichen Universität und vereivigter
Sachverständiger bei den königlichen Gerichten.
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