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Donnerstag, den 31. Mai
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Auskige- mb AmisbKtt für irn Kreis Gießen
(Nr. 1180.)
(Nr. 1181.)
Altwasser über Friedland und
24. April 1877.
1184.)
(Nr.
Vom 28. April 1877.
1185.)
(Nr.
1877.
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(L. S.)
deren Töchterichule, h mer vortrefflichen MelA t bei der MehrM sei»« rin AenK/ch auft Ä
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags (Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
(Nr. (Nr. Vom
die Bestimmungen in Artikel 37 bis 43 keine Anwendung.
Artikel 48. Unseren Ministerien des Innern und der Justiz bleibt es vorbehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft treten soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Vrinq-rlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts. Vom 11. April 1877.
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich - Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn von
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Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 5. April, enthält:
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 4,000,000 14b. Vom 3. April 1877.
Nr. 16 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 10. April, enthalt:
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanwcisungen im Betrage von 10,000,000 Jb. Vom 8. April 1877.
Nr. 17 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 16. April, enthält:
Vom 2. März 1877.
Nr. 18 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 26. April, enthält: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 Jb. Vom
Nr. 19 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 30. April, enthält: Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78.
Nr. 20 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 14. Mai, enthält: Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Vom 2. Mai 1877.
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Manne und des Reichs-
(Nr. 1182.)
(Nr. 1183,) Halbstadt nach Chotzen.
Deutschland.
Darmstadt, 18. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 24 hat folgenden Inhalt:
I. Gesetz, die Gesinde-Ordnung betreffend. (Schluß).
Artikel 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von tzinier bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Dienstantritts und den Tag des Dtenst- mstrins ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher etnzutragen.
Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaften überlassen, ob dieselben bet dem DicnstuuSUrlt ihrer Dienstboten mit jenem Einträge in das Dienstbuch zugleich auch km Zeugmß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugnlß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigen- händig zu unterschreiben ist. . . . _ . ,
Artikel 41. Die Ortpolizeibehörde ist jeder Zett, auch wahrend der Dauer des Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuches zu verlangen. Sie ist berechtigt und ouf Verlangen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherrschaften zur wahrheitsgemäßen Ertlhetlul'g oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugnissen aufzufordern.
Dienstherrschaften, welche dieser Aufforderung nachzukomme» sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von Einer bis dreißig Mark bestraft. v
Die auf Erfordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von bet; selben im Dienstbuche ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechts- krältigen Strafurthetle.
Die Gerichte sind verpflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten ergangenen Ur- l&eclen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ersehenden Strafurtheiles in Dienst steht, abschriftliche Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Artikel 42. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden iß, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuchs antragen, wenn er nachweist, drtz er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat.
Artikel 43. In die Gesinderegister sind, außer dem Vor- und Zunamen, Alter mito Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechseln und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften, die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienst- , boten ergehenden rechtskräftigen Strafurthetle ihrem wesentlichen Inhalte nach einzu-
II, Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz, die Bestimmung des Zeitpunktes bitr., mit welchem das Gesetz vom 28. April l I., die Gesindeordnurig betreffend, in Wirksamkeit treten soll.
III. Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Finanzen, Abänderung einiger Bestimmungen der Ausführungs-Verordnung vom 30. December 1876 zu dem Neichgesetz vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzblatt S-163), die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bet Viehbesörderungen aus Eisenbahnen betreffend.
Darmstadt, 28. Mai. Durch die Wahl von zwölf Vorstands-Mitgliedern hat sich der hiesige Local- oder Zweigverein der deutschen Fortschritts- Partei in Heffen in einer gestern Abend abgehaltenen Versammlung definitiv constituirt. Nach Vollendung der Wahl-Handlung nahm der Verein bezüglich der Stadtverordneten-Wahlen nach kurzer Discussion folgende Resolution an: „Der Verein der deutschen Fortschritts-Partei in Darmstadt beschließt, bei der im Herbst d. I. stattfindenden Erneuerung unserer Stadtraths-Wahlen mit allen Kräften dahin zu wirken, daß, ohne Rücksicht auf bestimmte politische Parteistellung, nur solche Männer zu Stadtverordneten gewählt, bezw. in Vorschlag gebracht werden, welche durch hevorragende Intelligenz, Festigkeit des Charakters, bewährte Arbeitskraft und Unabhängigkeit der Gesinnung eine Gewähr dafür bieten, daß sie den Einfluß ihrer wichtigen Stellung nur im Interesse und zum wahren Wohl unserer Stadt verwenden werden. Zugleich spricht sich der Verein dahin aus, daß er allgemeine, durch die ganze Stadt gleichzeitig zu vollziehende Wahlen für geeigneter hält, um im Anschluß an die oben genannten Forderungen den Willen der Gesammt-Bürgerschast zum Ausdruck zu bringen, als die vor drei Jahren in Anwendung gebrachten und die Jntereffen oder Wünsche einzelner Bezirke in den Vordergrund stellenden sog. Bezirkswahlen." (Sollte nicht von Seiten der Gießener Bürgerschaft eine in demselben Sinne handelnde Agitation in's Leben zu rufen sein, damit die Kirch- lhurmpolitik im Gemeinderath ein Ende nimmt? Die Red.)
Darmstadt, 27. Mai. Heute reiste Prinz Alexander von Battenfeld über Berlin nach St. Petersburg ab, um sich daselbst Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland zur Weiterreise in das Hauptquartier der russischen Südarmee anzuschließen und an dem Feldzuge gegen die Türkei Theil zu nehmen. Im Bahnbofe hatten sich II. G- K. HH- Prinz und Prinzessin Ludwig, der russische Gesandte Graf v. Osten-Sacken nebst dem Legationssecretär v. Zybinn, die Osficiere des zweiten Dragoner-Regiments, sowie andere befreundete oder näher stehende Personen eingefunden, um sich von dem Prinzen zu verabschieden.
— Die „Main-Ztg." hat in neuester Zeit einen Artikel veröffentlicht, in welchem die Mittheilung gemacht wird, daß verschiedene Actuariats-Aspiranten und Taxatoren ihre Stellung an den Untergerichten zu Geschäften aller Art benützten, namentlich auch das rechtssuchende Publikum dadurch in eine Abhängigkeit von sich brächten, welche wieder zu lucrativen Geschäften benutzt werde. Die „Main-Ztg." fügt zwar hinzu, daß „ein solches Treiben glücklicherweise nur an wenig Landgerichten bestehe", aber auch in dieser ungenügenden Begrenzung erwächst aus jener Mittheilung die Gefahr, daß der Verdacht einer
Kbliuig. ließen die ergeh
(Nr. 1189.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 Jb. Vom 14. Mai 1877.
Nr. 22 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 19. Mai, enthält:
,(Nr. 1190.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8,300,000 «X Vom 17. Mai 1877. Gießen, den 29. Mai 1877.
Großherzogliches Kreisen'' Gießen.
v. Röder. ____________________________
1186.) i
1187.)
10. Mai----- .
Nr. 21 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 17. Mar, enthält:
rsjtr. 1188.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reicks-Jnvalid-nfonds, und tzcs vom 8. Juli 1873, betreffend den nach dem Gesetz vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegslasten-Entschädigung.
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Artikel 44. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, den Dienstherrfckaften auf ihr Ansuchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtnahme der Ge- fmtberegifter zu gestatten, beziehungsweise Auszüge aus denselben zu ertheilen.
Artikel 45. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer im Ntchtzahlungssalle In Hast zu verwandelnden Geldstrafe von fünf bis fünfzig Mark bestraft. Gleicher Strafe unterliegt, wer Gesindeverdinger durch Geschenke ober Versprechen zu einem solchen Mißbrauche vorsätzlich bestimmt hat.
Artikel 46. Die Artikel 94 und 95 des Polizeistrafgesetzes sind aufgehoben.
Artikel 47. Aus Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden
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Darmstadt, den 28. April 1877.
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