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Mittwoch, den 31. Januar

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Aijkizk- uni AMlitt für ien Kreis Gießen.

Erscheint tÜglich mit Ausnahme deS MvntagÄ.

Expedttio«r Schulst,aße, Bit ö. Nr. 18.

Peeis viertetzährlich 1 Mark 20 Pf. mit Bringerlobn. Durch die Poft bezogen oierteljährLich 1 Mark SG Pf.

Amtlicher Hheiü Bekanntmachung.

Betreffend: Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen.

Wir sehen uns veranlaßt in nachstehendem Abdrucke die Bestimmungen des für den Kreis Gießen und insbesondere für die Provinzialhauptstadt Gießen gültigen Reglements mit dem An fügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß das Aufsichtspersonal strengstens angewiesen ist, ohne Rücksichtnahme alle und jede Uebertretung dieser Bestimmungen zur gerichtlichen Bestrafung anzuzeigen und zwar ohne vorhergegangene Aufforderung des durch das Reglement Verpsttchteten zur Vornahme der ihnen obliegenden Handlungen, ausgenommen diejenigen Fälle in welchen das Reglement selbst eine vorherige Aufforderung vorschreibt.

Gießen, den 26. Januar 1877.

Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

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N. K. G. 3986. Gießen, den 8. October 1856.

Localreglement ,

für den Kreis Gießen.

Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsam­keit der Ortsstraßen. (Dit. XIII. Art. 114.)

Nach Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April und 20. August d. I. ad N. M. d. I. 5136, 5141 und 11205 und bezüglich A. I, 1 auf Antrag der" Localpolizeibehörden werden die in obigem Betreff bestehenden Regulative hierdurch wiederholt publicirt und bemerkt, daß Uebertretungen nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes bestraft werden.

A. Allgemeine Vorschriften für sämmtliche Gemeinden des Kreises Gießen.

I. Den Eigentümern, Mietbern, Nutznießern und Verwaltern von Pri- latgebäuden, sowie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznießern von öffentlichen Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen 2c. zu sorgen.

1) die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze rc. au Straßen und Gaffen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gaffe wöchentlich zweimal (ausgenommen Gie­ßen, siehe unten N. B. b. II), nämlich Mittwochs und Samstags, Nachmittags, sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lasten. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen.

Bei trockenem Wetter während des Sommers muffen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Master begossen werden, vorausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht.

2) Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewach­sene Gras, nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ausgerottet werden.

3) Alle Canäle, Abzugs- (Fluth-) Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Masters hindernden Dingen frei bleiben.

4) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gär­ten, Hofräulpen rc. herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bei Tagesanbruch des darauf fol­genden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.

5) Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen rc. muffen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, reingekehrten Pfad für die Cvmnumi- catton frei gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.

In den übrigen Gemeinden, außer Gießen und Lich, soll diese Verpflich­tung jedoch erst nach Aufforderung der Localpolizeibehörde eintreten.

6) Wenn Thauwetter eintritt, sind nach Aufforderung der Localpolizei­behörde ohne Verzug die Straßen, ©offen und Rinnen anfeisen und reinkehren zu lasten.

7) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.

8) Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.

politisch

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Darrnstadt, 27. Januar. Sicherem Vernehmen nach hat die Regie­rung an die Stände einen Gesetz-Entwurf gelangen lasten, wonach sämmtliche bis dahin bestehende gesetzliche Bestimmungen über die Schadens-Ersatzpflicht der Orts-Einwohner und Gemeinden bei boshaften Sachbeschädigungen einfach aufgehoben werden sollen. Damit hätte der früher erwähnte Heinzerling-

9) Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, aus letzteren, insbesondere der Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.

B. Besondere Vorschriften, und zwar: a) für Gießen und Lich gemeinjam.

I. Die Kellerfenster und Luftlöcher muffen, wenn sie im Winter mit Stroh, Hcn, Mist rc. ausgefüllt werden, mit Thüren oder Deckeln gut und der­gestalt verwahrt sein, daß die Verstopfung von Außen nicht sichtbar wird.

II. Alles und jedes Waschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen ist untersagt.

b) für die Provinzialhauptstadt Gießen allein.

I. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird festge­setzt:

1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist mid in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgefahren werden; nur sind die Dungwagen gut zu laden und die Straßen beim Weg­fahren nicht zu verunreinigen.

2) Da, wo der Mist vor dem Aufladen erst auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einschließlich, von Abends 11 Uhr bis Morgens 9 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 10 Uhr ge­schehe» und muß mit dem Ablauf dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rückständen wieder völlig gereinigt sein.

3) Unter ganz gleichen Bedingungen wie unter 2 ist auch das Einbringen und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dichten Gefäßen zu geschehen hat, zu bewirken.

4) Der Verschluß der Psuhlfäffer ist nicht durch Stroh, Heu, Gras, Lumpen rc., sondern lediglich durch völlig paffende Spunten von Holz zu be­wirken.

5) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloaken vermischt ist, darf nur nach Inhalt der Bestimmungen über Ausleerung der Abtritte rc. ad Art. 310 des Polizeistrafgesetzes zur Nachtzeit auf die Straße gebracht und sortgeschafft werden.

6) Mist oder Pfuhl, welcher ganz oder theilweise außerhalb geschloffener Hofräume geladen, beziehungsweise gefüllt wird, unterliegt hinsichtlich deS Transportes den vurch pos. 2 vorgeschriebenen Beschränkungen.

II. (Zu A. I. 1.) Die Reinigung der Straßen und Gaffen hat wöchent­lich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag, Nachmittags, statt- zusinden.

Die Verpflichtung der außerhalb der Stadtthore von Gießen wohnenden Personen zur Reinigung der Straßen erstreckt sich in der Regel nur auf die Banquets und Rinnen, vorbehältlich der Befugniß der Localpolizeibehörde, aus­nahmsweise auch eine weitergehende Reinigung zeitweise anzuordnen, welche An­ordnung alsdann bei Meidung der gesetzlichen Strafe zu befolgen ist.

III. Teppiche, Fußdecken oder Tischtücher sollen aus den Fenstern auf die Straße nicht ausgestäubt ober ausgeschüttelt werden.

IV. Es ist verboten, Gänse auf den Straßen und Wegen Herumlaufen zu lassen.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K u ch l e r.

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Hirschhorn'sche Antrag seine tatsächliche Erledigung gefunden. Hoffentlich kommt der Entwurf noch bei der diesmaligen Session der zweiten Kammer zur Berathung.

Berlin, 27. Januar. Lieber Deutschlands Verhältniß zu Frankreich und die Episode Werther-Chaudordy gehen demBerl. Tagebl." von eiuem diplomatischen Correspoudenten die folgenden aufklärenden Mittheilungen zu: /.Zwischen Frhm. v. Werther und Graf Chaudordy hat es keinerlei persönlichen