Ausgabe 
30.12.1877 Zweites Blatt
 
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JWo 309. Zweites Blatt. Sonntag, den 30. December 1877.

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Aüffize- unb JLmtablatt für den Kreis Gieße«.

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mit Ausnahme befl Morrk«»gs< Schulstraße, LU. B. Nr. 18.

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vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinqerlohn.

Dttrch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Höeit.

Bekanntmachun g.

Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Miiitärdienst.

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Rr. 55 von 1875) gestellungspflichtig find, werden aus die in den §§ 89 und 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.,

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prü­fung nicht stattfindon, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein nach such en.

Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung

spätestens bis zum ! Februar 1878

bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen. ,

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ic. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Ausschluß. , t ± x

Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt wettere Bekanntmachung.

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 11. December 1877.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Spam er, Regierungsrath.

§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben istbeiVerlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (8- 20'2) zu erbringen.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig lst. u. Z4.)

3 Wer die Berechtigung nach such en will, hat sich bei der unter Nr- 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des

1.

2.

Kaiser seine Zustimmung zu dem vom Reichskanzler für seine fernere Wirksam­keit ausgestellten Programm ertheilt, die Leitung der Geschäfte in vollem Um­fange wieder «ufnehmen werde. Von guter Vorbedeutung für die bevorstehende Wendung der inneren Lage ist offenbar die Thatsache, daß der Präsident des Abgeordnetenhauses, v. Bennigsen, sich, einer Einladung des Fürsten folgend, am Weihnachtssest nach Varzin begeben hat. Vor Kurzem empfing der Reichs­kanzler dort auch den Präsidenten des Reichsjustizamtes, Dr. Friedberg, um sich von demselben über die Rechtsverhältnisse in Elsaß-Lothringen, sowie über die Einleitungen zur Durchführung der deutschen Justizreform Vortrag ^"^r^Bu"ndesrath hat, uachdem er u. A. den Entwurf einer Rechts­anwaltsordnung zur Vorlegung an den Reichstag genehmigt, seine Sitzungen bis nach Neujahr vertagt. In der Armee ist durch kaiserl. Cabmetsordre eine neue Osficterscharge unter dem TitelFeldwebel-Lieutenants" geschaffen worden, welche im Fall einer Mobilmachung aus den inactiven Unterosficieren genommen werden sollen. Der elsaß-lothringische Landesausschuß wurde am 24 Decbr. geschloffen, nicht ohne daß derselbe auf den Antrag des Abg. Schneegans den Wunsch ausgesprochen, das Land möge eine eigene Ver- sasiung als Bundesstaat mit dem Regierungssitze in Straßburg und mit Ver­tretung im Bundesrathe erhalten.

Unser Kaiser hat in der vergangenen Woche außer den regelmäßigen Vorträgen wiederholt den Staatssecretär tm auswärtigen Amt, Minister v. Bü­low, zum Vortrag empfangen. Die auswärtigen Angelegenheiten, sowohl die den Krieg im Orient betreffenden, wie die Vorgänge in Frankreich und Rom, scheinen daher den Hauptgegenstand der kaiserlichen Berathungen gebildet zu haben. Die Ernennung des Grafen von St. Vallier zum sranzöstschen Bot­schafter an Stelle des bekanntlich stark legitimtstisch und ultramontan gesinnten Herzogs v. Gontaut - Biron soll an entscheidender Stelle mit großer Besriedi- auna ausgenommen worden sein; dem genannten Staatsmann geht wenigstens von seinen amtlichen Beziehungen zu dem Befehlshaber der deutschen Occupa- tions-Armee eine sehr günstige Meinung voraus. Am 24. Decbr. wohnte der Kaiser aus Anlaß des hundertjährigen Geburtstages des Kaisers Alexander 1. von Rußland einem Tedeum in der russischen Botschaft bei. Der Kron­prinz hat aus der Rückreise nach Berlin das Krupp'sche Etablissement in Esten ^^rtoQTtun Fürst Bismarck noch vor Neujahr nach Berlin zurückkehren werde, hat sich nicht erfüllt, man hält indeß nach wie vor an der Ueberzeugung fest, daß derselbe jedenfalls noch vor dem Zusammentritt des Reichstages wieder in der Hauptstadt etntreffen und dann auch, nachdem der

ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.

Dieser Meldung sind beizusügen:

d) ein E i n w t l l i n g^s - A Nest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkett oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist.

4 ^Außrrdmi die"wi?sfnsdfaftliche^B^ähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch

Beibrtnauna von Schulzeugntsten oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.

5 Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizusügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugniste darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sem will (Anl. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.

rc. ic. ic*

S. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfung«.

All^rlich"sind^en"2^PrWdgkn^ stall, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Früh-

jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum L August angebracht werden.

ic. rc.______________________________ --