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Mo. 1SL Mittwoch, den 30. Mai 1879.
Aießener MnMger
Anzeige- nnb Amisbinit sie den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags. Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher H 6 eil.
Das Budget des landw- Vereins für die Provinz Oberhessen pro 1877 betr.
Nachdem Gr. Ministerium des Innern das vom Ausschüsse des landw. Vereins von Oberhessen pro 1877 festgestellte Budget genehmigt hat, wird
dasselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
A. Einnahme:
1. Zuschuß aus Gr. Hauptstaatskasse
2. Beitrag der Aachen-Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft . .
3. Beiträge von Vereinsmitgliedern............
4. Überschüsse aus vorderen Jahren
5. Zinsen von angelegten Capitalien......... •
Summa:
B. Ausgabe:
1. Büreaukosten
2. Casse und Rechnungswesen
3. Unterstützung der landw. Bezirksvereine
4. Kosten der landw. Zeitschrift.............
5. Gehalt des Wiesenbaumeisters .......
6. Zur Unterstützung eines Lehrkursus für Wiesenbauer u. Wiesenwärter
7. Beitrag zur landw. Versuchsstation ..........
8. Für die Ackerbauschule in Friedberg
9. Für die Ackerbauschule in Alsfeld
10. Beitrag zu den Kosten des Landwirthschaftsraths
11. Zur Unterstützung des Unterrichts im Hufbeschlag
12. Zur Unterstützung des Obstbaumwärtercursus in Friedberg . . .
13. Zur Hebung der Viehzucht.............
14. Betriebsfonds................
Summa:
Staatssond 9943 JL
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H
9943 JL
— cX.
n
H
2500
243 „
3600 " 3600 „
tt tt n
9943 <X.
Vereinsfond — at 1030 „ 6400 „ 2800 „
270 „ 10500 <X.
965 «X.
294
2140
3020
tt tt it
185
525
514
342
686
1000
829
t! tt n tt if
10500 cX.
Bemerkun gen zur Ausgabe.
ad. pos. 11 u. 13. Wegen Beginn des Unterrichts im Hufbeschlag wird s. Z. noch besondere Bekanntmachung erlassen, und bezüglich der Verwendung der Mittel zur Hebung der Viehzucht eine Commission zusammentreten, deren bezügliche Beschlüsse dann auch besonders veröffentlicht werden.
Friedelhausen, den 6. Mai 1877.
Der Präsident des landwirthschastlichen Vereins von Oberhessen:
A. Freiherr Nordeck zur Rabenau. ,
Bekanntmachung.
In neuerer Zeit sind falsche Reichskassenscheine, und zwar in Stücken zu fünfzig, zwanzig und fünf Mark, zum Vorschein gekommen und angehalten worden. Wir sichern demjenigen, welcher einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter solcher Falschstücke zuerst ermittelt und der Polizei- oder Gerichtsbehörde dergestalt nachweist, daß der Verbrecher zur Untersuchung und Strafe gezogen werden kann, eine^nach Umständen zu bemessende Belohnung bis auf Höhe von
5000 Mark
Berlin, den 2. Mai 1877.
Reichs-Schulden-Verwaltung.
Graf zu Eulenburg. Löwe. Hering. Röthger.
Aokitischer
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Deutschland.
Darmstadt, 18. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 24 hat folgenden Inhalt:
I. Gesetz, die Gesinde-Ordnung betreffend. (Fortsetzung).
Artikel 28. In dem Termine wird mündlich zu Protokoll verhandelt. Schrift lrche Verträge der Parteien oder Dictate zu Protokoll sind ausgeschlossen.
Anwälte sind nur aus Kosten ihrer Partei zulässig.
Das Gericht hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen That- sachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen.
Gegenforderungen und Einwendungen, welche nicht aus dem Gesindevertrage entstanden, dürfen in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Artikel 29. Nach bis zum Schlüße gepflogener Verhandlung hat das Gericht r«egelswetse alsbald im Termin, oder doch binnen drei Tagen, Endurtheil zu erlassen und dasselbe den Parteien, beziehungsweise ihren Vertretern, zu eröffnen oder behändigen zu lassen.
Erachtet das Gericht eine besondere Beweiserhebung für erforderlich, dann hat es zum Behufe der Beweisaufnahme, sowie der Verhandlungen über den geführten Beweis weiteren Termin innerhalb der nächsten acht Tage anzuberaumen.
Artikel 30. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueber- z>.ugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. In dem Urtheile sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.
An die gesetzlichen Beweisregeln ist das Gericht nur infoferne gebunden, als es sich um Beweis durch Eid oder Urkunden bandelt.
Artikel 31. Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu erkennen. Wenn jedoch die Parteien über die rechtliche Erheblichkeit und die Norm des Eides einverstanden sind, oder wenn der Eid zur Erledigung eines Zwischenstreites d ient, so kann die Leistung des Eides durch einfache Verfügung angeordnet werden
In dem bedingten Endurtheile ist die Eidesnorm und die Folge sowohl der Leistung als Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage der Sache dies gestattet, serstzustellen.
Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen.
Artikel 32. Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Thatsache zu begründen, so kann das Gericht der einen oder andern Partei über eine streitige Thatsache einen Eid auferlegen.
Dieser Eid und dessen Form wird durch ein bedingtes Endurtheil auferlegt und finden auf ihn im Uebrigen die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Eid entsprechende Anwendung.
Artikel 33. Gegen Verfügungen oder Zwischenbescheide findet kein selbstständiges, ordentliches Rechtsmittel statt.
Der Partei, welche sich durch eine Verfügung ober durch einen Zwischenbescheid beschwert erachtet, bleibt es jedoch unbenommen, ihre Beschwerde mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen das demnächstige Endurtheil, beziehungsweise bedingte Endurtheil zu verbinden.
Artikel 34. Das ergebende Endurtheil ist auf Antrag der obsiegenden Partei für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Das Gericht kann auf Antrag der unterliegenden Partei die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Artikel 35. Insoweit in den Artikeln 26 bis 34 Nichts Abweichendes bestimmt ist, kommen die zur Zeit bestehenden prozessualischen Vorschriften zur Anwendung.
b. In der Provinz Rheinhessen.
Artikel 36. In der Provinz Rheinhessen bleibt es bei dem bestehenden Verfahren.
Dritter Abschnitt.
Polizeiliche Vorschriften.
Artikel 37. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nachgewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesinderegister eingetragen und erhält zugleich ein vorschriftsmäßiges Dienstbuch, insofern er solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von Einer bis zehn Mark verbunden.
Artikel 38. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert.


