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Dienstag, den 29. Mai
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Paris, 25. Mai. Der Handels-Minister Vicomte de Meaux hat in einem gestern an den General-Commissar der Welt-Ausstellung, Senator Krantz, erlaflenen Schreiben den Besuch des Präsidenten der Republik aus dem Ausstellungs-Platze angekündigt. In dem Schreiben heißt es: es sei notwendig, die großen Interessen der Arbeit und des Friedens zu ermuthigen gegenüber den Jntriguen Derer, welche das Werk der Ausstellung zu Gunsten politischer Leidenschaften zu compromittiren suchten. Nachmittags erschien Mac Mahon in Begleitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten in Paris auf dem Ausstellungs-Platze mit Einschluß des Tracadero und wurde daselbst vom General-
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Zweiter Abschnitt.
Das Verfahren in Gesindesachen.
Artikel 26. Das Verfahren in Gesindesachen, d. h. in solchen Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Dienstboten, welche Antritt, Fortsetzung und Aufhebung des Dienstverbältn'sses, sowie die gegenseitigen Leistungen und die nach Maßgabe der Artikel 19, 21 und 22 zu gewährenden, in ihrem Betrage zum Voraus festgesetzten Entschädigungen betreffen, richtet sich nach den Bestimmungen der folgenden Artikel: a. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Artikel 27. Die Klagen der Dienstherrschaften oder Dienstboten sind schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erheben. _
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtsbestehens eines Dienstvertrages, auf Erfüllung oder Aushebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist auch das Gericht des Orts zuständig, an welchem der Vertrag von dem Beklagten zu erfüllen ist.
Das Gericht hat innerhalb vterundzwanzig Stunden nach Erhebung der Klage einen möglichst nahen Termin, spätenstens innerhalb drei Tagen, zur Verhandlung anzuberaumen. Zu diesem Termin sind die Parteien zu laden, der Beklagte unter abschriftlicher Msttheilung der Klage so zeitig, daß zwischen der Zustellung der Klage und inm Verhandlungstermine eine Frist von vier und zwanzig Stunden frei bleibt.
In der Ladung ist den Parteien für den Fall des Ausbleibens im Termine der Rechtsnachtheil der Abweisung der Klage, beziehungsweise des anzunehmenden Zugeständnisses der in der Klage behaupteten Thatfachen und des Ausschlusses mit Einreden auzudrohen.
Auch ist den Parteien die Auflage zu machen, alle zum Beweise ihres Vorbringens dienlichen Beweismittel in dem Termine zur Stelle zu bringen.
Der Termin kann nur unter der Voraussetzung, daß ein unabwendbares Hinder- nnß bescheinigt wird, auf weitere vierundzwanzig Stunden erstreckt werden.
(Fortsetzung folgt.)
Darmstadt, 26. Mai. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben
Erscheint täglich mit Ausnahme be5 Montags Expeditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
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Hesterreich.
Wien, 25. Mai. Dem „Tageblatt" zufolge wären die in Konstantinopel stattgehabten Demonstrationen durch die Kammer selbst veranlaßt worden, weil ihr vor Kurzem ausgedrückter Wunsch bezüglich eines Minister-Wechsels und der Verhängung der Anklage über Mehemed Damat Pascha und den Kriegs-Minister Redif Pascha, sowie hinsichtlich der Zurückberufung von Midhat Pascha unberücksichtigt geblieben sei. Der Beschluß wegen Veranstaltung der Demonstration sei in einer Moschee gefaßt. Man befürchte, die Softas würden trotz des Belagerungs-Zustandes den Sultan und die Regierung zu stürzen suchen.
Wien, 25. Mai. Dem „Tageblatt" zufolge hätte der Sultan in Folge der drohenden Demonstration der Softas seine Wohnung auf der asiatischen Seite des Bosporus genommen. Viele Christen verließen eiligst die Stadt Konstantinopel.
Wien, 26. Mai. Von amtlicher Seite werden die Gerüchte bezüglich einer österreichischen Secundo-Genitur in den Balkan-Ländern für erfunden erklärt.
Wien, 26. Mai. Aus Belgrad wird gemeldet: Die serbischen Behörden haben ein Verbot gegen den Uebertritt serbischer Freiwilligen nach Rumänien erlaffen.
Pesth, 16. Mai. Der Bank-Ausschuß des Reichstages hat gestern die Bank-Vorlage der Regierung als Basis der Special-Debatte angenommen. Die Deputation zur Berathung über die Quoten wird am 29. Mai in Wien die erste meritorische Sitzung abhalten.
Arankreich.
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Deutschland.
Darmstadt, 18. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 24 hat folgenden Inhalt:
I. Gesetz, die Gesinde-Ordnung betreffend.
(Fortsetzung). ir , ..
Artikel 20. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatfachen bte Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen DienstauStrules bestimmt hat, so finden die in Art. 19 über den unbefugten Dtenstaustritt enthaltenen Bestimmungen Anwendung. _ .
Artikel 21. Wird ein Dtenstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht im Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen, so kann er entweder gerichtliche Klage aus Erfüllung des Vertrages erheben oder das Einschreiten der Orts- potizeibehörde gegen die Dtenttyerr schaff in Anspruch nehmen.
Im letzteren Falle hat die Ortspolizeibehörde die Dienstherrschaft zur Annahme, beziehuiigswelfe Wiederaufnahme m den Dienst innerhalb vterundzwanzig Stunden unter Ai'drohung einer auf Antrag des Dienstboten vom Strafrichter zu erkennenden, tui NichtzahlungSfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von zehn bis vierzig Maik aufzufordern. , r r„„ . a m
Der Dtenstbote ist indessen berechtigt, wenn er weder auf Erfüllung des Vertrages gerichtliche Klage erheben, noch das Einschreiten der Ortspolizeibehörde in Anspruch nehmen will, oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden hat, daS empfangene Mrethgeld zu behalten und, statt oer Erfüllung des Vertrages, außer dem Lohne fü' nbrerbiente Zeit, von der Dienstherrschaft eine Entschädigung zu verlangen, welche sich auf die Hälfte des ausbedungenen Vterteljahreslohnes beläuft, ohne daß eS in solchem Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrages, einer Verzugfetzung oder eines Be- w.ises des Eintrittes und Betrages oes Schadens bedarf.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dtenstbote aus Verschulden der Dienstherrschaft in Gemäßheit des Art. 16 seinen Austritt nimmt- ,
Wenn Dienstboten für landwirthschastliche Geschäfte in der Zett vom Oktober bis einschließlich Februar vertragswidrig oder unbefugter Weise öoh der Dienstherrschaft nicht angenommen oder entlassen werden, oder aus Verschulden der Dienflherr- fchast in Gemäßheil detz Art. 16 ihren Austritt nehmen, so erhöht sich die von den Tier stherrfchaften zu leistende Entschädigung auf den vierten Theil deS Jahreslohnes.
Den Dienstboten bleibt es vorbehalten, in den Fällen dieses Artikels einen bi) i)et en Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen.
Ai tikel 22. Bet dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr gem etheten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag des LohneS für die Halste der
1 Artikel 23. Der Dienstherrschaft steht zur Sicherung ihrer Entschädigungs- fordttungen gegen die Dienstboten an der in ihre Wohnung eingebrachten Habe der- ielben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauche unentbehrlichen Kleidungsstücke, cm Zu'ückoehaltungsrecht zu.
Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb sechs Tagen ihre EntswädigungSklage gegen den Dienstboten bei dem zuständigen Nich lcr anhängig macht ooer nicht innerhalb acht Tagen nach Einwirkung eines rechtS- krüftigen, obsiegenden UrtheilS die Exekution beantragt.
Artikel 24. Wab nach Ablauf der Aufkündigungsfrist durch den Tod der Dienst- herrfchaft die Haushaltung aufgelöst, so sind bte Erben, wenn der Dtenstbote keine Gelegenheit ftnder, in einen anderen Dienst einzutreten, verpflichtet, dem Dienstboten, welcher auf ein Vierteljahr oder auf längere Zeit gemiethel war, den Lohn für daS oigende Quartal auszubezahlen. , rn
Stirbt ein Dienftbste, so können die Erben den Lohn nur für die Zeit bis zum Eintritte der durch bte Erkrankung veranlaßten Dienstunfähigkeit fordern.
Artikel 25. Alle Forderungen aus dem Gesindedienstoertrage, sowie alle Ansprüche auf Schadenersatz auf Grund dieses Gesetzes verjähren in Einem Jahre.
Ludewigsordens zu verleihen; an dems. Tage den Kreisrath des Kreises Büdingen, Emil Kekul6, zum Kreisrath des Kreises Oppenheim, und den Kreisaffeffor bei dem Kreisamte Friedberg, Alfred Klietsch, zum Kreisrathe des Kreises Büdingen zu ernennen.
Berlin, 25. Mai. Bei der heutigen Verhandlung in dem Proceffe gegen v. Diest-Daber, welcher der Beleidigung des Reichskanzlers beschuldigt ist, wurde nach lange dauernder Zeugen-Vernehmung und ausführlichen Plai- dsyers der Angeklagte der wiederholten Beleidigung schuldig erachtet und zu dreimonatlicher Gefängnißstrafe nebst den Kosten des Verfahrens verurtheilt.
Berlin, 26. Mai. Bei Verhandlungen zwischen Rußland und Oesterreich in Betreff der gegenseitigen Jntereffe-Gebiete wurde schließlich die Morawa- Linie als Grenze der Kriegs-Operationen angenommen. Rußland gestand in einem Uebereinkommen über die Gebiets-Aendernngen beim Friedensschluß freie Donau Schifffahrt und Neutralisirung der Donau-Mündungen zu. Der „Daily Telegraph" meldet, daß die Cernirung Erzerums drohe. Der englische Militär- Bevollmächtigte befürchtet, daß die Festung nicht lange haltbar sei.
Berlin, 26. Mai. Der Kaiser hat die auf den 9. Juni anberaumt gewesene Abreise nach Ems aufgeschoben. Er beabsichtigt noch den bevorstehenden Cavallerie-Uebungen bei Berlin und Potsdam beizuwohnen. Weitere Bestimmungen über die Emser Reise sind Vorbehalten. — Heute Nachmittag 4 Uhr ertheilte der Kaiser dem russischen Botschafter v. Oubril Privat-Audienz.
— Die „Nordd. Allg. Ztg." meldet, der Kaiser habe den von dem Cnltus-Minister" gebilligten Vorschlägen des Präsidenten des Ober-Kirchenralhs Herrmann entsprochen und den General - Superinter,deuten Brückner zum Vice- Präsidenten, sowie den Ober - Consistorial-Rath Schmidt in Staffel und den Ober-Gerichtsrats Braun in Celle zu Mitgliedern des Ober-Kirchenraths ernannt. Gleichzeitig seien zu Cousinortal-Prästdenten der Appellationsgerichts- Äirecror Hering in Münst-r, der Ober-Regiernngsrath v. d. Gröben in Bonn und der Consistorialrath Snethlage in Coblenz ernannt.
Posen, 26. Mai. Das Kreisgericht verurtheilte den vormaligen Erzbischof Grafen Ledochowski wegen des Vergebens gegen den sogenannten Kanzel- Parsgraphen und wegen Beleidigung des Reichskanzlers zu einer Gefängnißstrafe von einem Jahre und zur Publication des Urtheils im „Reichs-Anzeiger" und im „Kurier Poznanski". Ledochowski wurde ferner wegen unbefugter Vornahme amtlicher Handlungen und Aneignung des Titels Erzbischof von Posen und Gnesen zu 3000 ' Mark Geldbuße, eventuell siebenmonatlichem Gefängniß verurtheilt.
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Am 20. Mai den Kreisrath des Kreises Oppenheim, Karl Schmidt, auf , ,, - .. _ . , „
fein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen, treuen und ersprieß- Commiffar, dem Polizei-Präfecten und dem Seine-Präfecten empfangen. Der luchen Dienste bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand Marschall erklärte, sein Besuch sei durch die Gerüchte von der angeblichen Ver- ga versetzen, sowie demselben bei diesem Anlaß das Ritterkreuz erster Klasse des tagung der Ausstellung veranlaßt. Er lege Gewicht darauf, zu versichern, daß
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