Einzelbild herunterladen

Freitag, den 28. September

Mo. «TL

18-2

Erscheint tÄchttch mit Ausnahme bei Montes» WiHöm Schulstraße, Bit B. Nr. 18.

e

Darmstadt am 14. September 1877.

Zu Nr. M. d. I. 12999.

sellschaß

genden Artikel vorgesehenen Fällen.

Artikel 3.

vierteljährlich 1 Asrk 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 3 Mark SO Pf.

chhos8um Löwen'

buri Plakate bekannt m Bau begriffen.

-tungsvoll- xvz (^sckäftsfübrer

Die seitherigen, noch nicht abgeschlossenen, Ermittelungen über die Ent­stehung dieser am 18. d. unter der Wachtmannschaft und am 20. unter den Sträflingen so plötzlich und verbreitet aufgetretenen wie rasch vorübergegangenen Krankheitsfälle weisen nicht auf eine dauernde, insbesondere nicht aus eine mias­matische, sondern auf eine nur ganz vorübergehend eingewirkt habende Schäd­lichkeit als Ursache hin.

Darmstadt, 25. September. Se. Majestät der deutsche Kaiser find heute Nachmittag nach 4 Uhr, von der Großh. Familie zum Bahnhofe geleitet,

Deutschland.

Darmstadt, 24. September. In Marienschloß sind seit dem 21. d. neue Erkrankungsfälle an Brechdurchfall nicht mehr zur Beobachtung gekommen und befinden sich sämmtliche Kranken in Befferung: weitaus die Mehrzahl der­selben war nach kaum 48stündiger Dauer der Krankheit wieder in voller Recon- valescenz; in keinem Falle waren die Erscheinungen derselben so heftiger Art, daß sie als lebensgefährlich gelten konnten.

Hülssbedürftige, welche in Folge von Krankheit oder Alter erwerbsunfähig geworden sind, desgleichen Waisen, verlassene Kinder und Geisteskranke sollen, wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt oder unterhalten werden, nur auf vorhergehenden Antrag, welcher im diplomatischen Wege von der einen an die andere Regierung zu richten ist, übernommen werden.

Artikel 4.

Der Antrag auf Uebernahme darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil der betreffende Hülssbedürftige seiner früheren Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist, sofern er nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ebenso wenig kann die Uebernahme ausgewiesener oder an die Grenze ihres Heimathlandes zurückgeschaffter Personen, welche ihre frühere Staats­angehörigkeit verloren, eine andere aber nicht erworben haben, von ihrem Heimathlande verweigert werden.

A r t i k e l 5.

Die heimzuschaffenden Hülssbedürftigen deutscher Herkunft sollen durch die Belgischen Behörden der Polizei-Direction zu Aachen, die heimzuschaffenden Hülfsbedürftigen Belgischer Herkunft durch die zuständigen Deutschen Behörden dem Ober-Polizet-Kommissariat zu Lüttich zugeführt werden.

Die Bestimmung der Uebergabeorte kann mit Zustimmung beider Theile abgeändert werden.

Artikel 6.

Ein Ersatz derjenigen Kosten, welche in Gemäßheit der vorstehenden Artikel durch Armenunterstützung, Verpflegung, ärztliche Behandlung oder Heim­schaffung entstanden sind, soll gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kaffen desjenigen Theiles, welchem der Hülssbedürftige angehört, nicht be­ansprucht werden dürfen. Ebenso wenig ist ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Beerdigungskosten zulässig.

Artikel 7.

Die Uebernahme kann unterbleiben, wenn die Betheiligten sich darüber einigen, daß dem betreffenden Hülfsbedürftigen an dem Orte, wo er sich be­findet, die weitere Fürsorge gegen Erstattung der Kosten seitens des dazu Verpflichteten zu theil wird.

Artikel 8.

Diejenigen, welche eine Armenunterstützung oder sonstige Kosten für einen Hülfsbedürftigen bestritten haben, können die Erstattung derselben vor den Ge­richten oder den sonst zuständigen Behörden des Landes, welchem der Hülssbedürftige angehört, gegen diesen selbst oder gegen die zu seiner Unterhaltung civil- rechtlich verpflichteten Personen verfolgen.

Artikel 9.

Ein jeder der vertragenden Theile behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Uebereinkunft mittelst vorgängiger Benachrichtigung mit sechsmonatlicher Frist auszukünbigen.

Zu Urkund deffen haben die Unterzeichneten, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung vollzogen. Brüssel, den 7. Juli 1877.

Graf von Brandenburg.

(L. 8.)

Comte d'Aspremont-Lynden.

(L- 8.)

S-

¥*"»?*"* äSüDlät.

Gießen am 26. September 1877.

Betreffend: Anzeige der Herbstferien. ,

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Comnusswn Gleßen

an die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern daran, daß der Beginn und die muthmaßliche Dauer der Herbstferien in den Volksschulen rechtzeitig bet uns anzuzeigen ist. Dr. Boekmann.

Hichener Mnzeiger

Anzeige- und AgMlrtt fit den Kreis Gießen.

i

nräfiiifnb,

Pro Quartal.

, Mb neuefl, Sem, g,jIU1|g

P-m, $,tm.

* Eigener ffiJi*** derPst". Zimmer-Straße 96.

1 beliebigen Orte, * Kreuzband 1 4.

len Modenzeitungen Erscheint 4 Mal

r das ganze \ iertel- rs-, 6 Modenummein ' ScWtt'beÄerü):

l Stickerei-Vortagen, 200

e Ausgabe:

ND WELT

Erscheint 2 Mal reis für das ganze ) Codenummern nut lg9* und 6 Schnitt-

2 R.-Mark.

lDd künitlerischaüsgefübrt«

ähnlich 52 colorirte«

V. Jahrgang. Er- r.intäMal monatlich- c . ° c-v das ganze

iei-teljah1.

Die X

ing, b--

rfj*** ^

Betreffend: Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung auf Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an die Großhrrzoglichen Kreisämter.

Nachstehend theilen wir Ihnen den deutschen Text einer unter dem 7. Juli d. I. zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Belgischen Regierung über die Unterstützung der hülfsbedürftigen Angehörigen des einen Landes innerhalb des Gebietes des anderen und die Heimschaffung derselben ab­geschloffenen Uebereinkunft mit dem Auftrag mit, dieselbe durch Abdruck in den Kreisblättern zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

v. Starck.

R a u t e n b u s ch.

Abdruck.

Declaration zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung auf Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen. Bom 7. Juli 1877.

Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Königlich Belgische Regierung sind über nachstehende Bestimmungen in Beziehung aus Unterstützung der hülssbedürftigen Angehörigen des einen Landes innerhalb des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben übereingekommen:

Artikel 1.

Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes den hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles dieselbe Unterstützung gewährt, werde, welche dem eigenen Hülssbedürftigen nach den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Unterstützung zu theil wird.

Wird ein hülssbedürftiger Angehöriger des einen Theiles aus dem Gebiete des anderen in sein Heimathland zurückgeschafft oder ausgewiesen, so ist der ausweisende Theil verpflichtet, demselben die zur Erreichung der Grenze erforderlichen Mittel zu gewähren.

Artikel 2.

Die Heimschaffung eines Hülssbedürftigen muß ausgesetzt werden, wenn und so lange es der Gesundheitszustand desselben erfordert.

Frauen dürfen nicht von ihren Ehemännern, und Kinder unter sechszehn Jahren nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den in dem fol-

ctoria

in t pn :eder-

Jen "r

Der-, I tr<