Freitag, den 26. October
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1877.
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Betreffend: Maßregeln gegen die Rinderpest.
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Boeckmann.
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Gießen am 22. Oktober 1877.
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Gießen, den 23. October 1877.
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Corridors.
Phüiotzrapljit-Rahmril.
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Hahn und Breithardt des Amtsbezirks Wehen.
Für die Stadt Geisenheim insbesondere ist durch eine landespolizelliche Verordnung vom 13. d. Mts. die Sperre für die Lnficirten Gehöfte und die relative Sperre für die ganze Gemarkung Geisenheim eingeführt.
Zur Durchführung der angeordneten Maßregeln, deren Übertretung mittelst Polizei-Verordnung unter Strafe gestellt worden, ist ein Militär- Kommando von 1 Offizier und 50 Mann in Thätigkeir, die sonst erforderliche Bewachung wird durch Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr und durch Bürger aus Geisenheim ausgeübt.
Da dies jedoch nicht als ausreichend angesehen worden ist, so ist ein weiteres Militär-Kommando von 160 Mann exclusive Offiziere und Unteroffiziere requirirt worden, welches voraussichtlich heute noch eintreffen und seinen Dienst antreten wnd. Dasselbe ist zur Absperrung der Feldmark Geisenheim bestimmt.
Seitens des Reichskanzler-Amts ist der Geheime Regierungs- und vortragende Rath im Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
Dr.
I. periodische MiUheilung bezüglich der Jlinderpest pi Geisenheim, Kegierungs-Bezirk Miesbaden.
Nachstehende Mittheilung bringen wir zur öffentlichen Kenntntß.
Gießen, den 23. October 1877.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Für den Umfang des Regierungs-Bezirks Wiesbaden haben wir den Regierungs. und Polizei-Departementsrath Gräff zum Regierungs-Commiffar
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
seitignng derselben bestellt, endlich ist auch der Kreis- und Departements-Thier arzt Dr. Dietrich von hier für den genannten Zweck thättg.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags Expeditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
Die Rinderpest beschränkt sich zur Zett nur auf die Stadt Geisenheim; in derselben sind bis incl. den 17. d. Mts. in 13 Gehöften 41 Stück Rindvieh und 7 Ziegen der Pest erlegen, bezw. wegen Verdachts der Pest getödtet und unter Anwendung der vorgeschrtebenen Vorsichtsmaßregeln vergraben.
Die Gehöfte, in welchen die Rinderpest bisher in Geisenheim ausgetreten ist, liegen in den durch die Straßen gebildeten Häusercomplexen meist in Mitte der Stadt fast sämmtlich nahe aneinander. D-. sich von hieraus die Pestfälle erfahrungsmäßig den rächstgelegenen Gehöften meist mitgethetlt haben, so haben wir in Folge einer Conserenz, welche am 17. d. Mts. in Geisenheim unter dem Vorsitze des Präsidenten unseres Collcgtums stattgesunden hat und welcher auch der Reichs-Comwissar und der Commiffar des landwirthschaftlichen Ministermms beigewohnt haben, beschlossen, die sämmtlichen Häuser-Complexe. in welchen sich Ställe mit verdächtigem Vieh befinden, vollständig evacuiren und die sämmtlichen in derselben befindlichen Wiederkäuer tobten und fortschaffen zu lassen, welche Maßregel in den ersten Tagen ausgeführt und wodurch noch 84 Stück Rindvieh getödtet werden wird.
Ferner ist angeordnet, daß das fämmtliche übrige Rindvieh die Stallungen nicht mehr verlassen darf und eingesperrt gehalten werden muß. Mit der Desinfizirung der evacuirten Gehöfte ist begonnen und wird solche unter bewährter Leitung fortgesetzt.
Ueber die Entstehung der Pest ist, so weit dies möglich gewesen, ermittelt worden, daß österreichisches Vieh von dem Bahnhofe Bischofsheim bei Mainz, dem Stapelplatze für das an die Großhändler abzusetzende und auch für die Märkte Frankfurt, Mainz und Wiesbaden, sowie theilweise für Ortschaften des Rheingaues bestimmte Rindvieh, von welchem auch einige Stücke nach Geisenheim gelangt find, die Rinderpest etngeschleppt hat.
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■ Vorstand
Die nach § 14 der revidirten Instruction zur Ausführung des (Rinder- behufs der Anordnungen gegen die Verbreitung der Rinderpest und zur Be- pest-)Gesetzes vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt Seite 105) erforderliche Bekanntmachung wegen des Ausbruchs der Rinderpest? in Geisenheim ist am 13. d. Mts. erlassen, die in den 88 1*7—19 der bezeichneten Instruction aufgeführten Verbote und Verpflichtungen eingefuhrt und ausgedehnt auf die Amtsbezirke St. Goarshausen, Rüdesheim, Eltville, Langenschwalback, Amtsbezirk und Stadtkreis Wiesbaden, Amtsbezirk Hochheim, sowie auf die Gemeinden Born, Watzelhahn, Seitzenhahn, Bleidenstadt,
I Crystall- und
I Slas-Waaren.
Säetreff enb: Die Voranschläge der Gemeinden des KreiseS Gießen für <878.
Das Großhcrzoglichc Krcisamt Gicßcn
an die GroSber-oalicben Rüracrmcistercien Allcndorf a. d. Lahn, Climbach, Ettingshausen, Garbenteich, Grüningen, Hattenrod, Langd,
9 ,z Treis und Watzenborn.
Wir erinnern Sie wiederholt an Erledigung der Verfügung vom 16. Mai 1877 binnen acht Tagen, bei Meidung von 3 Strafe. Ur. Boermann.
Ki etzen er MnMger
Anfeige- uni Amtsblatt für ben Kreis Gießen.
No. 38 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 19. l. M., enthält:
(No. 1212.) Bekanntmachung, betreffend den Anlbeil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlauf«. Vom 13. Oct. ^7-j3i3) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 M. Vom 16. October 1877.
©iefjeii am 24. Öctbr. 1877. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Rath Beyer; .
Seitens des Königlich Preußischen Ministeriums für die laudwirthschast- lichen Angelegenheiten der Regierungs-Rath Dr. Rollos abgeordnet. Beide haben ihren vorläufigen Aufenthalt in Wiesbaden genommen.
Von der unterzeichneten Regierung ist der Kreis-Thierarzt Gries aus Weilburg zur Unterstützung des Kreis-Landraths Fonck zu Rüdesheim und des Orts-Eommiffars, Bürgermeister Fiebig nach Geisenheim entsendet.
Wiesbaden, den 18. October 1877. c n
Königlich Preußische Regierung, Abtheüung des Innern.
v. Meusel.
Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen. f
Das Großhcrzoglichc Krcisamt Gießcn
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
stein7hanÄ!t°- nach Benehmen mit den betteffendln Orts- bezw. G?markungsv°rständen über die Wahl desjenigen Geometers I. Claffe äußern, welchem die Wiederherstellung der fehlenden Grenzsteine zu übertragen fei. »oetmann.
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Büchse Fischer —_ o
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