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^o. 144. Dlenftaq, den 26. Juni 181S.

Kießener Htn^eiger

AMgk- Md AmtÄKtt für den Kreis Gießen.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Erscheint r^grich mit Ausnahme deS Montags. -Spedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.

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©te Abonnenten, welche -en Anzeiger abholen, erhalten denselben zu 2 Mark.

,,ur aUe außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis S Mark excl. Postgebühr Die­selben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonnircn. - M

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auf den

Amtlicher HZ eil.

No. 26 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 13. l. M., enthält:

t«ltfd)4In(?örif29Sdc^lSTO/TL^Som 3L mTl877. ^-iagewinnes aus dem von dem großen G-u-ralstabe redigirten Werke: ..Der

(No. 1409.) Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung'vom Telegrammen. Vom 2. Juni 1877.

Eom 7. Juni 1877 Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhuubertmarknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank.

No. 27 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 15. l. M., enthält:

(No. 1201.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20,000,000 Mark. Vom 12. Juni 1877.

No. 28 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 18. l. M., enthält:

(No. 1202 ) Erlahm betreffend die Ausnahme einer Anleihe. Vom 14. Juni 1877.

Gtrßrn, den 23. Juni 1877. ' _

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

Gießen am 22. Juni 1öt? Betreffend: Die Aufnahme von Einwohnern des Großherzogthums in auswärtige Irrenanstalten.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grofiherzogl. Bürgermelstercien.

Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. !. M. theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit. Sie haben hier­nach darüber zu wachen, daß Geisteskranke aus Ihren Gemeinden in auswärtige Irrenanstalten nicht verbracht werden, ohne daß zuvor eine Bescheinigung von uns, wonach dieser Verbringung ein Anstand nicht entgegensteht, erwirkt worden ist, bei vorkommenden Zuwiderhandlungen aber sofort uns Mittheiluug zu machen.

v. Röder.

Zu Nr. M. d. I. 9271. IS. Darmstadt am 6. Juni 1877.

Betreffend: Die Aufnahme von Einwohnern des Großherzogthums in auswärtige Irrenanstalten.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an die GroßherMglichrn Kreisämtcr.

Es sind in der letzten Zeit mehrere Fälle zu unserer Kenntniß gekommer, in welchen Einwohner des Großherzogthums lediglich aus Grund von Be­scheinigungen praktischer Aerzte oder Ortspolizeibehörden in auswärtige Jrrenanstaten, insbesondere auch Privat-Jrrenanstalten verbracht worden sind. Ein der­artiges Verfahren steht mit § 19 der Medicinal-Ordnung vom 25. Juni 1861 in Widerspruch, wonach nur die Kreisärzte über die in ihren Bezirken vor­handenen, mit Gebrechen des Körpers oder der Seele behafteten und deßhalb zur Aufnahme in ein Verwahrungs- oder Heilungs-Institut geeigneten Individuen ein vollgültiges Zeugniß ertheilen, und kann um so weniger als correct erachtet verden, als die Aufnahme von diesseitigen Staatsangehörigen in die unter der Leitung Großherzoglicher Behörden stehenden Landes-Irrenanstalten nach den Bestimmungen der Regulative vom 21. August 1865 (Reg. Blatt No. 43) und vom 9. Januar 1866 (Reg. Blatt Nr. 6) nur auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Kreisarztes unter Mitwirkung des betreffenden Kretsamtes erfolgen kann und aller Grund vorliegt, bei der Aufnahme von Geisteskranken in auswärtige, namentlich in auswärtige Privat-Jrrenanstalten mindestens dieselben Garantien zu verlangen, wie bei der Aufnahme in die dieffeitigen Staas-Irrenanstalten.

Wir sehen uns daher zu der Bestimmung veranlaßt, daß Einwohner der Großherzogthums in auswärtige Staats- oder Privat-Jrrenanstalten nicht eher verbracht werden dürfen, als bis der zuständige Großherzogliche Kreisarzt die Nothwendtgkeit der Verbringung in eine Irrenanstalt bescheinigt, be­ziehungsweise, wenn er nicht der behandelnde Arzt war, das Gutachten des bkhindelnden praktischen Arztes bestätigt, und das zuständige Großherzogliche Kreisamt, nöthigenfalls nach vorgenommener Sachuntersuchung, auf Grund bei kreisärztlich en Gutachtens erklärt hat, daß jener Verbringung aus polizei­lichen Gründen Nichts im Wege stehe.

Sie wollen sich hiernach selbst bemeffeu und die Ortspolizeibehörden entjpechend bedeuten.

v. Starck.

Schaum.

Gießen am 23. Juni 1877.

Betreffend: Die Wahlen der Gemeindevorstände.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großher^oqlichen Büncrmeistereien des Kreises.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß in der Buchhandlung Großherztglichen Staatsverlags eine bei Großherzogltchem Ministerium des Innern zusammengestellte Sammlung der wichtigeren Entscheidungen über Gemeindevorstanswahlen erschienen und käuflich zu beziehen ist, welche als eine werthvolle Instruction für Leitung der Ortsvorstandswahlen zur Anschaffung empfohlen werdg.

v. Röd r.