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Samstag, den 26. Mai
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Anreize- uni AmisdM für itn Kreis Gießen
Gießen, den 23. Mai 1877.
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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Wir sehen dieser Angabe binnen 14 Tagen entgegen.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
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Deutschland.
Darmstadt, 18. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 24 bat folgenden Inhalt:
I. Gesetz, die Gesinde-Ordnung betreffend.
Dasselbe lautet: . . . .
Ludwig HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: ...
Erster Abschnitt.
Der Dienstvertrag und die damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse.
Artikel 1. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen Dienstherrschaft und Dienste boten ist Gegenstand freier Uebereinkunft; nur insoweit nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen vereinbart ist, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes, und, wo solche nicht ausreichen, die des allgemeinen bürgerlichen Rechts in Anwendung.
Artikel 2. Der Gesindedienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von den Dienstboten zu übernehmenden häuslichen oder land- wirthschaftlichen Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherr- slhast mündlich oder schriftlich geeinigt haben.
Das Vertragsverhältntß solcher Personen, deren Leistungen einen höheren Bildungsgrad erfordern, fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Artikel 3. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Mtethgeldes (Mteth- pfemnigs, Draufgeldes rc.) gilt als Beweis des Vertragsabschlusses.
Der Bettag des Mtethgeldes wird, wenn keine gegenthellige Verabredung ge- iroffen wird, auf den Lohn nicht abgerechnet.
Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Mtethgeldes löst den Vertrag nl4t ^Artikel 4. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Herrschaft auf deren Verlangen ävjutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat; den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Mtethgeldes und zum Schadensersätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von oem sie weiß oder den Um- slämden nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere cntoere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht angetreten ober verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften znm Schadensersätze verpflichtet. ,
Außerdem ist in den Fällen dieses Artikels gegen die Dtenftherrschaften. beziehungsweise die Dienstboten eine im Ntchtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von zehn bis vierzig Mark zu erkennen.
Artikel 5. Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Ve rtrag als auf die Dauer des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossen angesehen.
Das gesetzliche Dienftjahr beginnt mit dem ersten Werktage nach Weihnachten infb endigt an demselben Tage des nächsten Jahres.
Ein im Laufe des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt bei beim Mangel anderweiter Vereinbarung als bis zu Ende desselben eingegangen.
Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Beitrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen. _ ,
Artikel 6. Die Vorschriften des Artikels 5 treten erst am 27. Decbr. 1877 in Wirksamkeit; bis dahin bleiben abweichende seitherige gesetzliche und ortsgebräuchliche Bestimmungen in Geltung.
Artikel 7. Bis zum 1. December 1877 kann durch Beschluß einer Stadtverordnetenversammlung, beziehungsweise eines Gemeinderaths folgendes Statut erlassen und öffentlich bekannt gemacht werden, nach welchem an Stelle der drei ersten Absätze des Artikel 5 dieses Gesetzes die in der betreffenden Gemeinde vom 27. Decbr. 1877 an abgeschlossenen Dienstverträge zu beurteilen sein werden:
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs abgeschlossen angesehen.
Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten ober mit dem ersten Werktage nach Ostern oder mit dem Johannistage oder mit dem Michaeltstage und schließt an dem Tage des Beginnens des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres.
Ein im Lause eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt bei dem Mangel anderweiter Vereinbarung als bis zu Ende desselben eingegangen.
Artikel 8. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstboten nicht sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen ober bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Jahr, beziehungsweise Vierteljahr oder Monat als ftillschwetgend erneuert zu betrachten.
Artikel 9. Nach geschlossenem Dienstverträge ist die Herrschaft verpflichtet, den Dienstboten zur bestimmten Zeit in Dienst aufzunehmen. Sie hat demselben die bedungene Gegenleistung, und, wenn Kost und Wohnung zu stellen ist, solche, wie sie für Dienstboten dergleichen Art ortsüblich sind, zu gewähren.
Die Dienstherrschaft ist zur Leistung des Lohnes erst am Ende der Dienstzeit verpflichtet; jedoch kann das auf die Dauer eines Jahres gemietete Gesinde verlangen, daß ihm nach fünf Monaten ein Vierteil und nach acht Monaten ein weiteres Vierteil des Jahreslohnes verabfolgt werde.
Bei männlichen Dienstboten bildet die von der Dienstherrschaft gegebene Livräe feinen Bestandteil des bedungenen Lohnes und verbleibt nach Ablauf der Dienstzeit, infoferne nichts Anderes verabredet wird, der Dienstherrschaft als Eigenthum-
Aitikel 10. Wird ein bei der Dienstherrschaft wohnender Dienstbote krank, so hat die Dienstherrschaft bei Meldung einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Mark, dem Dienstboten die erste Hülfeleiftung zu gewähren und, wenn sie die weitere Fürsorge für denselben nicht freiwillig übernehmen will, von feiner Erkrankung dem Bürgermeister ihres Wohnortes alsbald Anzeige zu machen, damit von diesem nach Maßgabe her 28 und 29 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 unve.züglich die erforderliche Fürsorge für den Dienstboten getroffen wird.
Artikel 11. Für solche Dienstherrschaften, welche schulpflichtige Kinder in Dienst genommen haben, behält es bei den Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874, Artikel 24 und 25, sein Bewenden.
Artikel 12. Die Dienstherrschaften sind berechtigt, die Dienstboten durch Befehle, Ermahnungen und ernstliche Verweise zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten anzuhalten.
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Betreffend: Statistik der Genosienschasten und genosienschastlichen Vereinigungen.
Das Großhcrzogliche Kmsamt Gießen
an die Großherzogl. Bürgermeistereien des Kreises-
Die Großherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik wünscht in Anbetracht der täglich zunehmenden Bedeutung und
östlichen Vereinswesens eine Uebersicht über den Bestand und die allgemeine Wirksamkeit der genossenschaftlichen Vereinigungen des Grohherzogthums zu erhalten. g^mäßheit eines in dieser Hinsicht an uns ergangenen Ersuchens beauftragen wir Sie deßhalb, uns die in Ihren Gemeinden bestehenden, auf "*X EJ'&ÄÄ- ■£
Konsum- und Rohstoffoereine, die Magazin- und Prodne.iv-Genossenschafien, die genossenschaftliche» Vereinigungen für genieinsame Meliorationen, Entwäsfe- ningen und Wiesenbewässerungen, sowie für gemeinsame Benutzung irgend welcher Maschinen, Baugenossenschafien u. s. w., gleichviel ob die bezeichnete» Vereine Eingetragene Genossenschaften sind oder nicht, endlich all- Orts-Vichversichernngsveremc. Nicht zugehörig sind die Kranken- und Hulfskasien oder
Stach VintV Miicheilung des Königlllh Preußischen Landrathamtes Wetzlar ist am 18. l. Mts. in Hochelheim an einem Hunde, welcher '" der Umgegend, namentlich in Großen-Linden andere Hunde gebissen hat, Die Tollwuth festgestellt und in Folge davon für die benachbarten Orte die Hundesperre i.rl,angt veranlaßt, auf Grund des Art. 261 des Polizeistrafgesetzes für die Gemeinden Allendorf a. d. Lahn, Großen-Linden, Klein-Linden,
Lmrg-Göns und Leihgestern^ hwrnnt zu Gemeinden sind bis auf Weiteres in den Hosraitben in sicherem Gewahrsam zu halten. Ausnahmen
sind nur gestattet, wenn Himde mit einem das Beisin vollständig verhindernden Maulkorb versehen sind.
^ualeich wird auf die Art. 259 und 260 des Polizeistrafgesetzes hwgewiesen, wonach der Polizeiverwaltungsbehörde alsbald Anzeige zu machen ist, lenm bei einem Hunde Anzeichen der Tollwuth beobachtet werden, oder ein Huu< von einem der Tollwuth verdächtigen Hunde gebissen worden ist-
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der vorgenannten Gemeinden haben diese Bekanntmachung sofort auch «och durch die Schelle zur offentttchell. ftemutnijj zu bringen und deren strenge Befolgung durch das Polizeipersonal überwachen zu lassen.
Gießen, den 23. Mai 1877.
Großherzogliches Kretsamt Gießen.
v. Röder. _____
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