Ausgabe 
25.12.1877
 
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Dienstag, den 25 December

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringcrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Derselbe erscheint in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Montags, und kostet für die Abonnenten in der Gießen vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg., frei ins Haus geliefert.

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch Quartal 1878 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.

Die Abonnenten, welche den Anzeiger abholen, erhalten denselben zn 2 Mark.

Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 2 Mark excl. Postgebühr. Die- können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren.

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3MK* Des hlg. Weihnachtsfestes wegen erscheint die nächste Nummer Samstag den 29. December Morgens früh.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags Expeditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18

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Spamer, Regierungsrath.

§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

Die Berechtigung mm einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem i 7. Lebensjahr nachgesucht werden. De, Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum i. April des ersten Militärpslichtjahres (§.20,2) zu "bringen.

Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission »achgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§. 23 u. 24.) Wer die Berechtigung nach suchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum i. Februar des

-Bashliks für Kinder, Strümpfe, (673G

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B e k a ii ii t m a ch u n g.

Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige bien 11 wollen nnd im Gr oßherz og thum Hessen nach §.23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 89 nnd 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszüge mitgdlheilten Bestimmungen aufmerksam gcmacbt, nut dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prü­fung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedrnckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein n a ch s u ch e n.

Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung

spätestens bis zum 1. Februar 1878

bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 11. December 1877.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende:

Um vollzählige Exemplare liefern zu können, ersuchen wir unsere geehrten Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten aufgeben zu wollen. Die Redaction.

ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.

Dieser Meldung sind beizufügen:

b) ein Einw*ilUn/s-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,

c) ein Unbef cho ltenheitszengniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und Oberen Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist.

4 ^AußkrdM blE^die" wiUschaf tl iche^Be'^ähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen. .

5 Der Meldung bei der Prüsungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beiznfügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulasiung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreickuna der «timnifie darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anl. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.

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91/ Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweifen will, hat sich auf Vorladung der PrufungS-

2. Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Fruh- jahrsprüfung fvätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfuug spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

rc. rc. rc.

Einladung zum Abonnement

auf den

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