®l«Ubig’nb^ '«litt ’ti WfL/' Wh,, d) bj,»”8loftat«it tet
1'52*9»»«
No. «S Dienstag, den 20. Marz 1817.
Aichener Anzeiger
Anteigk- null Amtsblatt für den Kreis Gießen.
bt>
t aus Washuizlon, ich irren 10 »W
tat jür Indien -auf eine en jetzigen Verhältnisin 1854, wobei jede M=
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MorrtagS. Gxpeditton: Schulstraßs. Lii. B. Nr. 18.
lichcr Beamter, sondern Organ der StaatS-Regierung zur Wahrung der öffentlichen Interessen im Straf-Verfahren, als vereinzelt in bürgerlichen Rechts- Streitigkeiten (z. B- Ehescheidungs-Klagen.) Die Staat-Anwaltschaft bildet in allen ihren Gliedern eine einheitliche Behörde, jedoch ohne collegialische Ver- faffung (Ober-Reichs-Anwalt beim höchsten Gericht, Staats Anwälte bei den mittleren Gerichten und Amts-Anwälte bei Amts- und Schöffcn-Gerichten), weshalb die ersten Beamten bei den oberen Gerichten alle Befugmffe der ihnen untergeordneten Staats-Anwälte in sich vereinigen, deren Functionen ausüben können und deren Dienst-Führung überwachen. Die Unabhängigkeit der Staats- Anwälte von den Gerichten war in Deutschland stets die Regel, sie flehen direct unter dem Justiz-Ministerium ; dagegen kann ihnen auf der anderen Seile auch keine Dienst-Aufsicht über die Richter übertragen werden. Unmittelbar untergeordnet sind den Staats-Anwälten die Beamten der Polizei und des Sicherheits-Dienstes, in b es bleibt Aufgabe der Einzcl-Staaten, der Criminal- Polizei eine tüchtige Organisation zu geben.
Die übrigen Bestimmungen des Gesehks sind von untergeordneter Bedeutung, so die Einrichtung der Gerichts-Schreibereien und des Gerichts-Vollzieher- Amtes, dessen Geschäfts Kreis die Proceß Ordnung regelt. Die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshülfe, die Gerichts-Sprache, die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Ordnung der Abstimmungen bei den Berathungen der Richter entsprechen im Wesentlichen dem bisher geltenden Rechte. Die allgemeinen Gerichts-Ferien beginnen am 15. Juli und endigen am 15. September; während derselben wird nur in dringenden Fällen (Straf- und Arrest-Fälle, Meß- nnd Markt-Proceffe, Mieth- und Wechsel-Klagen u. s. w.) verhandelt. Mit einem durch kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage, spätestens am 1. October 1879, tritt die Gerichts-Verfassung im Reiche in Kraft.
Namen gezogen und nicht abgelehnt sind.
4) Die Straf-Senate der Ober-Landes-Gerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechts-Mittel: a) der Revision gegen Urtheile der Straf-Kammern in der Berufungs-Instanz; b) der Revision gegen deren Urtheile in erster Instanz, falls jenes Rechts-Mittel auf die Verletzung einer in den Landes-Gesetzen enthaltenen Rechts-Norm gestützt wird; c) die Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Straf Kammern begründet ist, und gegen Entscheidungen der Straf-Kammern in der Beschwerde- und Berufungs-Instanz.
5) Das Reichs-Gericht bildet in Straf-Sachen durch seine Straf-Senate einen Staats-Gerichtshof erster und letzter Instanz für die Verbrechen des Hoch- und Landes-Derraths gegen Kaiser und Reich. Hier bildet der erste Senat die Anklage-Kammer, das Haupt-Verfahren findet vor den vereinigten übrigen Senaten statt. Weiter sungirt es als Revisions-Hof gegen Urtheile der Straf-Kammern in erster Instanz (soweit nicht die Ober-Landes Gerichte kompetent) und der Schwur-Gerichte.
Den Bestimmungen über die Gerichte folgt der Abschnitt: Heber die Staats-Anwaltschaft, die unentbehrlich, da der Straf-Proceß auf der Grund- lage der öffentlichen Klage aufgebaut ist. Der Staats-Anwalt^ist^kein^rMter-,
»Iheiiii. | nnßOOQO
Deutschland.
Berlin, 16. März. Stosch's Gesuch ist noch unbeantwortet. Im Fall seines Rücktritts werden dem General-Major Voigts-Rhetz in Reichstags- Kreisen Aussichten zugesprochen.
— Zum Geburtsfeste des Kaisers werden unter anderen Fürstlichkeiten auch Erzherzog Karl Ludwig von Oesterreich und Prinz Luitpold von Bayern hier erwartet. — Der Vice-Präsident des Staats-Ministeriums Camphausen hat, wie der „Post" mitgetheilt wird, gegen den Fabrikbesitzer Baare in Bochum anläßlich der bekannten Aeußerungen deffelben gerichtliches Verfahren wegen Beleidigung und Verleumdung beantragt.
Breslau, 16. März. Gestern Abend ist der Personen-Zug auf der Breslau-Freiburger Bahn bei Mettkau entgleist, wobei mehrere Personen verletzt und eine Person gelobtet worden.
München, 17. März. Im Auftrage des Reichskanzler-Amtes anordnet das Ministerium eine Enquete bezüglich der Wander-Lager und Wander- Auetionen.
Hesterreich.
Wien, 15. März. Die „Polit. Corresp.- meldet aus Konstantinopel von heute: Die montenegrinischen Delegirten seien sicherem Vernehmen nach geneigt, auf ihre Forderung betreffs der Erwerbung von Niksic zu verzichten, bestehen dagegen desto hartnäckiger auf der Abtretung des durch die Moracza begrenzten GebietSstriches von Albanien.
Wien, 16. März. Im Abaeordnetenhause wurde heute von der Regierung eine Vorlage eingebracht betreffs der Wahl der Reichsraths-Deputation zur Verhandlung mit dem ungarischen Reichstage über das Verhältniß der Beitragsleistung zur Aufbringung der Kosten für die gemeinsamen Angelegenheiten. Auf eine Interpellation, betreffend die Juden-Verfolgungen in Rumänien, antwortete der Minister-Präsident Fürst Auersperg, daß die Regierung sofort die nötbigen Verfügungen getroffen habe und daß die Untersuchung darüber noch im Gange fei. ' Der betreffende Präfect und dessen Beamte seien in Anklage- Zustand versetzt. Im auswärtigen Ministerium werde nichts unterlassen, was zum Schutze der Staats-Angehörigen und zur Wahrung der Vertrags-Rechte erforderlich sei. — Ferner wurde der Antrag auf Staats-Vorschuß für die Braunau-Straßwalchener Bahn mit 130 gegen 102 Stimmen, der für die Prag-Duxer Bahn mit 124 gegen 107 Stimmen in dritter Lesung angenommen.
Dänemark.
Kopenhagen, 16. März. Der Finanz-Ausschuß des Folkething hat auf Veranlassung hiesiger Fabrikanten und Gewerbsleute die Bewilligung von 125,000 Kron, zur Betheiligung an der Pariser Ausstellung beantragt.
Frankreich.
Pari-, 17. März. Jgnatieff wird am Dienstag hier zurückerwartet. Auf der Rückreise wird derselbe Wien berühren. Die unmittelbare Folge seiner Rundreise wird die Rückkehr der Botschafter nach Konstantinopel sein.
Versailles, 16. März. Die Deputaten-Kammer bat nach langer Debatte mit 296 gegen 197 Stimmen beschloffen, die Ermächtigung zur gericht-
Mineister.
Die gemeinsame deutsche Gerichts-Verfassung.
(Schluß.)
Die Straf-Gerichte zerfallen in drei Stufen: ।
1) Schöffen-Gerichte (bestehend aus dem Amts-Richter und zwei Schöffen) < für alle Uebertretungen und Vergehen mit einem Strafmaß bis drei Monate over 600 Mk. Geldstrafe, Beleidigungen und Körper-Verletzungen, deren Ver- ■ folgung im Wege der Privat-Klage geschieht, kleinere Diebstähle, Unterschla- guugeit und Betrug, sowie Sachbeschädigung bis zum Werthe von 25 Mk. : Durch Beschluß der Straf-Kammern der Land-Gerichte können eine Reihe leichterer Vergehen den Schöffen-Gerichten zur Aburtheilung überwiesen werden. ; wenn anzunehmen, daß die Strafe drei Monate Gefängniß oder 6C0 Mk. , Geldbuße nicht übersteigen werde. Das Amt der Schöffen ift. gleich dem Geschworenen-Dienste ein Ehren-Amt, und es ist von jeder Beschränkung durch einen Vermögens- oder Bildungs-Census Abstand genommen. Voraussetzung ' zur Berufung zu jenem Volks-Gerichte ist: Reichs-Angehöiigkeit, Besitz der Ehren-Rechte, Alter von 30 Jahren, zweijähriger Aufenthalt in der Gemeinde. Ausgeschlossen sind: Dienstboten, Personen, welche öffentliche Armen-Unter- stützung erhalten, und aus allgemein staatlichen Jntereffen : alle Staats-Beamten, Religions-Diener und Volks Schullehrer, sowie active Militär-Personen. Ein- ■ zelne Kategorien von Personen dürfen das Amt ablehnen. Der Gemeinde- < Vorsteher stellt alljährlich die Urliste der Schöffen auf; sämmtliche Listen eines Bezirkes werden an das Amts-Gericht gesendet, woselbst ein Ausschuß (Amts- , Richter, Staats-Venr altungs-Bcamte und sieben Vertrauens-Männer aus der Bezirks-Bevölkerung) die Jahres-Liste für das nächste Geschäfts-Jahr zusammen- > stellt, d. h. die zum Schöffen-Dtenst tauglichen Leute auswählt. Die Sitzungs- Tage werden für das ganze Jahr im Voraus festgesetzt und für jede Verhandlung die nöthige Anzahl Schöffen ausgeloost. Die Beeidigung erfolgt bei der ersten Dienst-Leistung in öffentlicher Sitzung nach einer bestimmten Formel.
2) Die Mittel-Gerichte in Straf-Sachen bilden ständige Straf-Kammern bei den Land-Gerichten, mit fünf Richtern besetzt. Ihre Compeienz umfaßt die Abiirtheilung der Vergehen, welche nicht den Schöffen überwiesen sind, und bestimmte, reichsgesetzlich geordnete Straf-Fälle (Bank-Gesetz, Nationalität der Kauffahrtei-Schrffc u. s. w.) Endlich unterliegen ihrer Aburtheilung bestimmte Arten von Verbrecheii, liämlich a. solche, die mit Zuchthaus-Strafe von höchstens fünf Jahren bedroht sind; b. Verbrechen, verübt von Personen unter 18 Jahren; c. die Verbrechen der Unzucht, des Diebstahls, Betrugs und der Hehlerei in den Fällen der §§ 176 pos. 3, 243, 244, 260, 261 und 264 des Straf-Gesetzbuches. Die Straf-Kammern bilden zugleich die Berufungs- Instanz gegen Urtheile der Schöffen-Gerichte und in Besetzung von drei Mitgliedern die Anklage- und Beschluß-Kammer, sowie Beschwerdc-Jnstanj gegen die Amts-Gerichte und Verfügungen der Untersuchungs Richter. Letztere können bei den Land-Gerichten auf die Dauer eines Jahres bestellt werden.
3) Bei den Land-Gerichten treten für die Aburtheilung der Verbrechen, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der Straf Kammern oder des Reichs-Gerichtes gehören, periodisch Schwur-Gerichte (drei Richter und zwölf Geschworene zur Entscheidung der Schuldfrage) zusammen. Der Präsident des Ober-Landes- Gerichtes ernennt den Vorsitzenden der Assisen, die übrigen Richter bestimmt der Präsident des Landes-Gerichtes aus besten Mitgliedern. Die Urliste der Schöffen dient auch zur Auswahl der Geschworenen, beide Ehren-Aemter haben gleiche Grundlagen, und die vom Amts-Ausschusse aufzustellenbe „Vorschlags- Liste" muß den dreifachen Betrag der auf den Bezirk verteilten Zahl der Geschworenen enthalten. Aus jener Liste wählt das Landes Gericht die für das Schwur-Gericht bestimmte Zahl von Haupt- und Hülfs-Geschworenen aus der für die Sitzungen dreißig Haupt-Geschworene auszuloosen und zu laden sind (Spruch-Liste.) Jede Haupt-Verhandlung beginnt mit Ausloosung und Recu- sation der Geschworenen, und die Geschworenen-Bank ist gebildet, sobald zwölf
gmg.
ich mein GM
.weä.F.KIcM'
gescheh B«- r °u°h f» Hte AM li“M,rn6-
bie w «Wment
d°. le'Orm;We zu über-- L verschaffen. <
die erbetene I 1 W zum Thee fle$ lern - zorckn-
bei zortsehunji Debatte den ßtut zugewiesen saWchen Militär-Der- Haltung und des Rch i>at bei Einnahmen aue
Erhaltung gemistet 'lrages mit Oesterreich glicht vor, Oesleneuf Zölle zu machen; Red- Milichtlich der für die i-We angeblich venu- orfi entgegen, indem n lngrisfe iii Lchuh nabm. ahn-Gültz, Richter rdorss, worauf Titel 1 >erathii/ig morgen.
bet, B-t'ste, Ftidenzeuge jchcn Ou-ii'att«
Warben!
4)L
„(fpred)«1'
jdfH r
Offnen-


