Ausgabe 
19.12.1877
 
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Mittwoch, den 19. December

1877.

Anriße- uni) AnUsIiM für hn Kreis Gießen.

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Amtlicher T? ei!'.

Betr.: Die regelmäßige Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die Bevollmächtigen der Gemeinde-Vorstände.

Bekanntmachung.

Nachdem der Kreistag des Kreises Gießen auf Vorschlag des Kreisausschusscs beschlossen hatte, daß tiue Abänderung der im Anzeiger nu 1874 Nr. 245 veröffentlichten Wahlbezirke sich nicht als nothwendig erweise, sand die nach Art. 26 der Kreisordi ung vorgeschrxbrne Anklcrsung Urnmgtu Al^e- ordneten statt, welche nunmehr aus dem Kreistage auszutreten haben Tas Loos bestimmte zum Austritt die Herren: Bmgeinuisier $ r <i ni ni , «tipu'11 <t(r Keller und Stadlveroidncter Körber von Gießen, Bürgern.eifler Lang von Wiescck, Bürgermeister Otto von Beuern, Heinrich Gor lach lh vcn Eberstadt, Bürgermeister Ihring von Lich, also die Abgeordneten des L, IV., V., VII. und VIII. Wahlbezirks. Nach Art. 27 der Kreis Trdmnst h6.n daher in diesen Wahlbezirken Ergänzungswahlen stattzufinden. Es wird deßhalb nach Vorschrift des Art. 21 pos. 2 der K.-O. ^acksuhend das Verze'.anlß der Gemeinden, welche zu den angegebenen Gemeinden gehören, mit Angabe der nach Art. 20 der K--O. berechneten Zahl der Berolln achtigicn, die von pynt Gemeindevorstand zur Vornahme der Wahl zu bestimmen sind, sammt der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinden mit drm Avsugrn ziir lffenUiwnr Kenntniß gebracht, daß Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses bei Metdung späterer Nichtbeiückfichtigung binnen einer u nu sm Si chen rZr st von wer Wochen, von dem Tage der Ausgabe dieses Blattes an gerechnet, bei dem Kreis-Ausschuffe des Kreises Gießen anzubrmgen sind.

Gießen, am 30. November 1877.

Namens des Kreis-Ausschusses des Kreises Gießen.

Dr. B o e k m a n n.

Wahlbezirke u. zugehörige Gemeinden. Seelenzahl der Gemeinden. Zahl der zu ernennen­den Bevollmächtigten.

1. Wahlbezirk (Gießen).

1. Gießen....... 13940 Gesamtzahl d. Stadtvorst.

2. Heuchelheim...... 1589 6

IV. Wahlbezirk lAlten-Buseck).

1. Wiejrck....... 2127 9

2. Trohe....... 161 1

3. Alten-Buseck...... 1238 5

4. Rödgen....... 590 2

5. Annerod....... 502 2

V. Wahlbezirk (Großen-Buseck)

1. Großcn-Bufkck..... 1554 6

2. Beuern....... 999 4

3. BerSrod....... 386 2

4. Winnerod...... 33 1

5. Reiskirchen...... 664 3

6. Allertshausen..... 228 1

7. Climbach...... 226 1

8. Lindenstruth...... 332 1

Wahlbezirke u. zugehörige Gemeinden. Seclenzuhl der Gemeinden. Zahl der zu ernennen­den Bevollmächtigten.

VII. Wahlbezirk (Eberstadt).

1. Ober-Hörgern..... 353

2. Eberstadt mit Arnsburg. . 572 2

3. Muschenheim mit Hof Güll 702 3

4. Birklar . . ...... 421 2

5. Grüningen...... 731 3

6. Dorf-Gill...... 381 2

7. Holzheim...... H 19 4

VIII. Wahlbezirk (Lich).

1. Lich........ 2368 9

2. Ettingshausen..... 614 2

3. Münster....... 331

4. Nieder-Bessingen .... 337 1

5. Ober-Bessingen .... 403 2

6. Hattenrod . . . - 395 2

auch bereits entworfen, deffen definitive Feststellung konnte aber noch nicht ec- olgen, weil die hierüber geforderten Berichte der Lokalbehörden und Beamten noch nicht vollständig eingelangt sind.

Eine Organisations-Verordnung zur Ausführung des Gerichts-Verfassungs- gesetzes ist soweit vorbereitet, daß dieselbe, sobald die noch fehlenden Materia­lien von den Localbehörden eingelangt sind, Eurer König!. Hoheit zur Aller­höchsten Genehmigung vorgelegt werden kann.

Inzwischen haben wir die nöthige Einleitung zur Beschaffung und Herrichtung der für die neu einzuführenden Justizbehörden erforderlichen Amtö- Lo cale getroffen.

Für die Collegialgerichte, das Oberlandesgericht und die Landgerichte sind die nöthigen Räume in Darmstadt und Mainz vorhanden und das in Gießen hierfür bestimmte neue Justizgebäude ist bereits im Bau begriffen und wird, nach der Versicherung der Baubehörde, rechtzeitig vollendet werden.

Für dre Amtsgerichte sind die Locale unserer jetzigen Landgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen fast nirgends ausreichend, da in den­selben ein größerer Raum für die öffentlichen Gerichtsverhandlungen, insbeson- dere der Schöffengerichte fast überall fehlt. Wir haben Einleitung getroffen, daß die nöthigen baulichen Veränderungen im Laufe des nächsten Jahres vor­genommen werden und die Vorarbeiten hierzu sind soweit gediehen, daß wir in der Lage sein werden, wegen Bewilligung der zur Ausführung dieser baulichen Herrichtungen nöthigen Mittel eine Vorlage an die Stände in der Kürze Eurer Königl. Hoheit zur Allerhöchsten Genehmigung zu unterbreiten.

Auch die Amtslocale der Friedensrichter in Rheinheffen sind nicht überall ausreichend für die demnächstigen Amtsgerichte. Durch Einsichtsnahme dersel­ben ist das Bedürfniß bereits festgestellt und wegen Herstellung derselben sind die Verhandlungen im Gange und werden so gefördert werden, daß die recht­zeitige Vollendung zu erwarten ist.

Wir müssen übrigens hierbei erwähnen, daß die Gemeinden, welche setther die Locale für die Landgerichte und Friedensgerichte gestellt haben, jetzt schon zum großen Theil sich bereit gezeigt haben, die erforderlichen baulichen Verän­derungen zu übernehmen.

Die Entwürfe der Einführungsgesetze zu dem Reichsgerichts-Verfastungs- : gesetz, der Reichs-Civilproceß-Ordnuug, der Reichs-Strafproceß-Ordnung vnb i der Concurs-Ordnung sind von den Referenten des Justizministeriums theils

Deutschland.

Darmstadt, 15. December. Wir bringen hiermit einen Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von dem Ministerium der Justiz über den -Dtand der Vorbereitungs-Arbeiten zur Einführung der Reichsjustizgesetze unterm 30. Novbr. erstatteten Bericht mit Rücksicht aus das allgemeine Interesse, welches derselbe darbietet, zum Abdruck:

Die Reichsjustizgesetze haben zunächst die Organisation und die Zustän­digkeit der zur Verwaltung der Justiz in bürgerlichen Rechtssachen und Straf­sachen nöthigen Justizbehörden und Beamten in dem Gerichts-VersaffungSgesetz für das ganze Deutsche Reich gleichmäßig geordnet und in den weiteren Gesetzen der Civtlproceß-Ordnung, Strasproceß-Ordnung und Concurs-Ordnung, daö Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Straf- und Concurssachen gleichmäßig geregelt.

Nach dem Gerichts-Verfassungsgesetz wird die ordentliche streitige Ge­richtsbarkeit durch Amtsgerichte und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ausgeübt.

In Folge dieser Organisations-Bestimmungen kommen unsere dermaligen Gerichte in Wegfall und es müssen dafür die neu constituirten Gerichte einge­richtet werden. , .

Die Bildung der Gerichtsbezirke und Bestimmung der Gerichtssitze ift der Landesgefetzgebung überlasten, und es war daher zunächst unsere Aufgabe, einen Plan für die Bildung der Gerichtsbeztrke und Gerichtssitze nach dem Gerichts-Verfastungsgesetz zu entwerfen.

Dies ist in soweit geschehen, als wir in Uebereinstimmung mit dem Ge- sammtministerinm zu der Ansicht gelangt sind, daß es den Verhältnissen des Großherzogthums entsprechen werde, für das ganze Großherzogthum ein Ober­landesgericht mit dem Sitz in Darmstadt, und für jede Provinz ei n Landge­richt zu errichten, so daß jede Provinz den Bezirk eines Landgerichts bilden und die Landgerichte ihren Sitz in den drei Provinzialhauptstädten Darmstadt, Mainz und Gießen erhalten würden.

Bei Bildung der Amtsgerichtsbezirke und Bestimmung der Amtsgerichts- fitze beabsichtigen wir im Wesentlichen die Bezirke und Sitze der jetzigen Land­gerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhesten und der Friedensgerichte in der Provinz Rheinhesten betzubehaltcn, und haben einen desfaüsigen Plan