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Freitag, den 19. October
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Zu Nr. M. d. I. 15068.
Darmstadt, am 13. October 1877.
Schaum.
Etiler.
Sperre angeordnet worden, einstweilen und bis zu eingelangter Verfügung der Polizet-
S 328 des Straf-Gesetz-BuchS
fluchen angeordnet worden find, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem
Artikel 372.
orstellung.
die Anzeige machen.
Artikel 371.
in Giessen.
kx 1877:
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.
in.
iedtne Geldpreise.
Bramm.
(5783
Der Besitzer oder Hüter von Vieh hat in den Fällen der v orb ergehend en Art. 367 368 und 370 dasselbe, auch wenn von der Polizeiverwaltungsbehorde noch keine
Erscheint täglich mit Ausnahme deS MontagS. Expedition: Schul strafte, Lit. B. Nr. 18.
Artikel 370.
Wer nach bekannt gewordenem Ausbruche einer Viehseuche in dem Orte, oder in der Umgegend, fremdes Vieh der betreffenden Gattung einstellt oder aufnimmt, mutz, bet Vermeidung einer Strafe von ' - ™ «^rhe davor
genügen doch diese löblichen Anstrengungen nicht im Entferntesten, dem immer frecher auftretenden Betrug mit Lebensmitteln ein Ende zu machen.
Der Staat, welcher an dem Wohlbefinden seiner Bürger, an dem öffentlichen Gesundheitszustand das höchste Interesse hat, ist allein in der ^ge, der trüben Schmutzfluth, die das Gemeinwesen überschwemmt, den nothlg starken Damm entgegen zu setzen. Und wenn auch die Einrichtungen für die Con- trole der Lebensmittel in den größeren Städten noch so tadellos und erlolg- verheißend wären — was hälfe es, den Producten der Fälscher Die Zusuyr nach diesen Städten abzuschneideu, wenn die ländlichen Gemeinden ihnen als
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Die Aufgabe des Staates gegenüber der Lebensmrttel- Verfälschung.
Die Controle über Güte und Verwendbarkeit der Verbrauchsartikel unse- res alltägliche» Lebens ist eine der wichtigsten Aufgaben im Dienste der öffentlichen Sicherbeit. Leider sind die Anstalten, welche zum Zwecke dieser Controle bestehen, unzulänglich und so sehr einzelne Polizei-Organe auch bemüht sind, rte gröbsten Ausschreitungen zu verhindern und die Consumenten vor oe: schamlosesten Attentaten der Producenten und Zwischenhändler zu bewahren, so
in^Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafc von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Artikel 367 des Polizetstrafgesetzes.
Wenn in einem Stalle oder in einer Hofraithe mehrere Thiere derselben Gattung (Rindvieh, Pferde oder Esel) unter verdächtigen Umständen erkrankt sind, so ist der Besitzer verpflichtet, davon sogleich der Polizeiverwaltungsbehorde die Anzeige zu machen. Unterlassungen dieser Anzeige werden mit 1 bis 30 fl bestraft.
Dieselbe Verbindlichkeit haben, unter gleicher Strafe, die Gemeindehirten und Gemeindefaffelwärter.
Artikel 368.
Wenn offenkundig eine Viehseuche in demselben Orte oder in der Umgegend aus- gebrochen ist, so ist der Besitzer von Vieh selbst dann verpflichtet,.die m dem vorigen Artikel erwähnte Anzeige zu machen, wenn ihm nur em Stück Vieh derselben Gattung
Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 30 fl. bestraft.
Artikel 369.
Die in beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Strafen treten alsdann nicht ein, wenn die daselbst bezeichneten Personen sogleich einen Thierarzt zur Behandlung des erkrankten Thieres zugezogen haben.
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AnMk- und AmibMt str de« Kreis Gieße«.
betreffenden Gattung emireur ooer uuimuiuu, ...uö, *) § 328 des Deutschen Strafgesetzbuchs. Wer die AbsperrungS- oder Aufsichtd-
1 biß 30 fl., der Polizeiverwaltungsbehorde davon Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der rusta»dtgen Behörde zur Verbütuna
1 deS Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden find, wtstemltch
verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beftraft-
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafc von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Wenn der Ausbruch einer Viehseuche ermittelt und daraufhin eine Stallsperre für die betreffende Viehgattung von der Polizeiverwoltungsbehörbe angeordnet ist, so darf während der Dauer dieser Sperre kein Vieh dieser Art aus dem Stalle heraus in die Nähe von anderem Vieh derselben Gattung gebracht werden. Ebensowenig dürfen Gegenstände, wodurch die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden kann, namentlich Viehhäute, Hörner, Fleischs Talg Mist, Stroh und Gefütter, welches in einem Stalle war, wo sich krankes Vieh befindet oder befunden hat, an Orte gebracht werden, wo anderes Vieh damit in Verbindung kommen kann.
Ist eine Orts- oder Bezirkssperre angeordnet, so darf weder Vieh, noch Gegenstände wodurch die Seuche weiter verbreitet werden kann, aus dem Orte oder Bezirke heraus, oder auch innerhalb derselben an Orte geführt oder gebracht werden, wo anderes Vieh hinkommen kann.
Zuwiderhandlungen werden, insofern dieselben nicht unter § 328 des Deutschen Strafglsetzbuchs fallen,*) mit 3 bis 20 fl., wenn aber im Falle des vorhergehenden Absatzes das aus dem Orte oder Bezirke ausgeführte Stück Vieh mit der ansteckenden Krankheit behaftet ist, mit 10 bis 50 fl. bestraft.
Artikel 373.
Wer aus einem Orte oder Bezirke, für welche keine! Orts- oderBezirkssperre angeordnet ist, wissentlich ein von einer ansteckenden Krankheit befallenes Stück Vieh an einen anderen Ort einbringt, verfällt, insofern die begangene Übertretung n cht unter § 328 des Deutschen Strafgesetzbuchs fallt*), in eine Strafe von 10 bis 50 fl.
SBer bie ^e°on «4 machst getrennt zu hatten, de. Vermeidung
der zuLigen Behörde °ur Verkittung des Einlührens oder ««brtttens ran W.H. einer Strafe °on 3 bis 10 fl.
Im Anschlüsse an unser Ausschreiben vom 14. I. Mts., Anzeiger Nr. 340, bringen wir die von Großherzoglichem Ministerium des Innern weiter erlassenen Anordnnngen, sowie auch den Inhalt des § 328 des Strafgesetzbuchs und der Art. 367 bis 373 des Polizetstrafgesetzes hiermit zur genauesten Nachachlun.z zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 16. October 1877.
Betreffend: Maßregeln gegen die Rinderpest. _
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an die Großhersoglichrn Krrisämter.
In Folge des Ausbruchs der Rinderpest zu Geisenheim in der Königlich Preußischen Provinz Heflen-Nassau sehen tote uns im Versolge unseres Ausschreibens vom 12. l. Mts. zu Nr. M. d. I. 15,058 weiter zu folgenden Anordnungen veranlaßt: .,. „ , . Mnm - <sfiq
1. In dem durch §• 17 der (im Bundesgesetzblatt von 1873 Nr. 938 pnblicirten) revtdirten Jnstruc ton zum Reichs-Gesetze vom .. Apr.1869 über Maßregeln gegen die Rinderpest vom 9. Juni 1873 vorgeschriebenen Umkre.se des Seuchenortes, in welchen von dem dieffetNgen S'aatsg^ Kreis Bingen ganz, von den Kreisen Mainz und Oppenheim aber die westlich der Rhetn-DonnerSberg-Bahn gelegenen Ortschaften mit Worrst und von dem Kreise Alzey die Ouschasten Welgelsheim, Ippesheim, Biebelsheim, Pianig, Zotzenheim, Lt. Johann, Sprendlingen, Pfaffen-Ochwaben heim Bofenheim, Pleitersheum Badenheim, Hackenheim, Volxheim, Wöllstein und Gumbsheim fallen, ist die Abhaltung von Vtehmarkten, der^ Handel " Vieh und der Transport des letzteren, sowie von Dünger, Rauhsutter, Stroh und andern Streuntaterialten ohne besondere von den zuständigen Burgermkistereien auszustellende Erlatibn.ßscheine untersagt. Das uöthige Vieh zum Fleischconsum darf nur unter Aussicht des von dem Kre'samtlaHen ^uwider- arzie« gekauft werden und haben sich die Fleischbeschauer die Bescheinigung destelben vor Ertdeiluug ihres Ältestes iebeömal »orjeiftcn _ julaffen. Handlungen gegen eine der vorstehenden Anordnungen sind in Gemäßheit des § 328 des deutschen Strafgesetzbuchs zur 0eri<%tlld)en S1;
* 9II. In den in jenen Umkreis fallenden Gemeinden ist ein Mitglied der in Gemäßheit, unseres Ausschretbens vom 1«. Februar87u Sttr. TO. b 2724 bestellten Aussichts-Commissionen zum Viehrevisor zu bestellen, der in dem Register über den vorhandenen Rmdvcehbestand ag ch .
Zugang sowie jede Veränderung in dem Viehstande speziell zu verzeichnen hat. Du Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von dem Ortspolizeibeamten zu revidiren Bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehstande ist sofort dem Kreisamte Anzeige zu machen^
1 HI. Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs. und Heilmittel bet der Rinderpest werden auf Grund des § 16 der allegtr Instruction hierdurch bei Strafe verboten. Zu den Vorbauungsmaßregeln sind indesien Desinsectionsmittel nicht zu rechnen. _ .
' Jnsbesondm wird es auch angemeffen sein, wenn Sie die Vorschriften des § 328 des deutschen Strafgesetzbuchs, sowie der Art. 367 bis 373 des Großh. Polizeistrasgesetzbuchs baldigst durch öffentliche Bekanntmachung einschärfen.
v. Starck.
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Prci vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brin^/rlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.


