Ausgabe 
18.3.1877
 
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Einjel'Richter die geringfügigen Proceffe, wie solche aus dem täglichen Verkehr hervorgehen. Ihre Kompetenz erstreckt sich auf oermögensrechtliche Ansprüche im GeldeSwerthe bis zu 300 Mk. und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streit- Objectes aus Streit-Sachen zwischen Miether und Vermiether, Dienst-Herrschaft und Gesinde, Arbeitgeber und Arbeitern, Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern wegen des DienstverhältnisieS, der Wirths -Zechen, des Fuhr Lohnes u. s. w. Auch Streitigkeiten wegen Vieh-Mängeln, Wild-Schadens Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlaf und das Aufgebots-Verfahren werden hier erledigt. Hierzu kommen noch nach den andern Justiz-Gesetzen die Concurse, Arrest-Anlagen, Vormundschafts-Sachen und Zwangs-Vollstreckungen.

2) Für größere Bezirke werden Lanb-GerZchl.ss errichtet, deren collegiaUsch organisirte Civil-Senate alle Proceffe über 300 Mk., soweit sie nicht zur Kom­petenz der Amts Gerichte gehören, in erster Instanz entscheiden und zugleich über Berufungen und Beschwerden gegen die Amts Gerichte erkennen. Ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-Gegenstandes sind sie ausschließlich zustän­dig : a) für Ansprüche gegen den Reichs Fiscus wegen Aufhebung der Flößerei- Abgaben und vermözensrechtliche Forderungen der Reichs-Beamten auf Grund des Reichs - Beamten-Gesetzes ; b) für Ansprüche gegen Reichs - Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amts-Handlungen- Der Landes-Gesetzgebung ist es überlassen worden, analoge Ansprüche, welche aus dem Staats-Diener-Verhältnisse entstehen, diesen Ge richten zur ausschließlichen Entscheidung zu.überweisen.

3) Für Handels-Sachen über 300 Mark werden bei den Land-Gerichten oder für deren Bezirke, wo ein Bedürfniß vorhanden, Kammern für Handels- Sachen gebildet, die in Besetzung voll zwei Kaufleuten (an See-Plätzen auch SchifffahrtS-Kundigen) unter Vorsitz eines Richters entscheiden; auf Vorschlag der Organe deS Handels-Standes erfolgt die Ernennung zum Ehren-Amte eines Handels Richters auf drei Jahre, und das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Prozeß-Führung bei den Land-Gerichten (Anwalt-Zwang vorbereitender Schriften-Wechsel, mündliche Haupt Verhandlung u. s. w). Die Competenz jener flimmern erstreckt sich aus Klagen gegen Kaufleute aus beider­seitigen Handels-Geschäften, Wechsel-Sachen, Streitigkeiten aus Handels-Gesell­schaften, über Handels-Firmen, Muster-, Marken- und Modell-Schutz, Procura und Handels - Mäkl-r, sowie Rechts-Verhältnisse des See-Rechtes (Rheberei, Bodmerei, Havarie- u s. w.). Dle Verhandlung vor der Kammer für Handels- Sachen erfolgt hier auf Antrag des Klägers.

4) Die Ober - Landes - Gerichte entscheiden in Senaten über das Rechts- Mittel der Berufl,»rg gegen Euch-Urtcheile ;de,r, Land-Gerichte und gegen Be- jchwerderr über deren Entscheidungen. Sie werden für größere Dtstricte orga- nisirt, und voraussichtlich tieten die meisten kleineren Staaten zusammen, um gemeinsame Ober-Landes Gerichte gu. gewinnen.

5) Das Reichs-Gericht bildet die oberste Instanz, eine Art Cassations^ Hof zur Entscheldimg über die in der Berufungs-Instanz von den Ober-Landes- Gerichten erlassenen End-Urtheile, bezw. Beschwerden gegen deren Entscheidungen. Der Präsident, die Senats-Präsidenten und Räthe werden auf Vorschlag des Lundesrathes vom Kaiser ernannt, und deren Entlassung kann wegen bestimmter Strafen nur durch einen Plenar- Beschluß be< Gerichts - Hofes erfolgen. Die Versetzulig in den Ruhestand erfordert gleichfalls die Beobachtung eines Ver fahrens, welches jede Willkür ausschließt. Mit der Einrichtung des Reichs Gerichtes hört das Reichs-Ober-Handels-Gericht zu Leipzig auf.

(Schluß folgt.)

Deutschland.

Berlin. DieGermania" weist auf ein Breve des Papstes hin, das dieser an eine Anzahl österreichischer Ultramontanen gerichtet; darin erklärt Plus IX., Zeiten wie die jetzigen seienden einzelnen Gläubigen sehr gefähr­lich wegen der Arglist, hinter welcher sich die angebahnte Verfolgung zu ver­stecken und mit der sie den guten Glauben oder die schläfrige Sorglosigkeit der Gläubigen zu berücken weiß." Dies geschehe u. A. durch die Behauptung, der Streit zwischen Staat und Kirche könne füglich beigelegt werden durch beider­seitiges Einlenken von zu weitgehenden Forderungen.Einen gefährlicheren Jrrthurn als diesen, gibt es fürwahr nicht!" verkündet der Papst.

Berlin, 15. März. Die Budget-Commission hat die Schaffung von 105 neuen Hauptleuten genehmigt. Es «st ein Antrag auf Freilassung des Dr. flantecki eingebracht mit Unterstützung aller Parteien 'des Reichstags ; falte derselbe abgelehnt würde, steht die Einbringung eines Noth-Gesetzes bis zur Einführung der Justiz-Gesetze bevor.

DasBerliner Tagebl." erfährt ans bester Quelle, daß die italie­nische Regierung sich bereit erklärt habe, ein diplomatisches Engagement eiuzu- zehen, durch welches unter Aufrechterhaltung der Integrität des türkischen Ge­bietes das Recht der Großmächte bekräftigt werde, die Durchführung der Seitens der Conferenz zu Konst mtinopel aufgel.ellten Reform-Pläne zu über­wachen, um so Rußland die gewünschie Genugkhuung zu verschaffen.

Berlin, 15. März. Dem Marine - Minister Stosch ist die erbetene Entlassung noch nicht ertheilt. Stosch war gestern beim Kaiser zum Thee ge­laden, heute ebenfalls. Die Ausgleichs Bemühungen dauern fort. Forcken- beck glaubt, den Etat bis Ostern feststellen zu können.

In der heutigen Sitzung genehmigte der Reichstag bei Fortsetzung der zweiten Lesung des Biidget-Entwurfs nach unerheblicher Debatte den Etat der Militär-Verwaltung, soweit solcher nicht der Budget-Commifsion zugewiesen ist; lctzterer wurden wiederum einzelne Positionen der sächsischen Militär-Per- Wallung überwiesen. Auch die Etats der Marine-Verwaltmig und des Rech- nilligshofes wurden ohne Debatte erledigt. Bei dem Eiat der Einnahmen aus den Zöllen befürwortete v. flardorff die Herstellnng, bezw. Erhaltnng gewisser Eingangs - Zölle bei Abschluß des neuen Handels - Vertrages nut Oesterreich. Darauf erklärte Minister Hofmann, es liege nickt die Absicht vor, Oesterreich irgendwie erhebliche Concessionen betreffs brr Eingangs-Zölle zu machen; Red­ner widerlegte auch die Ailsführungen v Kardorff's hinsichtlich der für die deutsche Eisen-Industrie durch die Aufhebung der Eisen-Zölle angeblich verur­sachten Rachtheile. Bamberger trat gleichfalls v. flardorff entgegen, inbem er die Freihanbels-Partei gegen bie von jenem erhobenen Angriffe in Schutz nahm. An der weiteren Debatte beteiligten sich noch v. Maltzahn-Gültz, Richter (Ha­gen), Stumm, Braun, Ackermann unb nochmals v. flardorff, worauf Titel 1 des Zoll-Etats genehmigt wurde. Fortsetzung der Berathnng morgen.

England

London, 15. März.Renter's Bureau" meldet aus Washington, daß der Schatz-Secretär wiederum die Rückzahlung von weiteren 10 Mill. Dollars 5.20 Bonds ankü!dige.

Im Unterhause erklärte der Unterstaats-Secretär für Indien auf eine Anfrage Robenson's, der Vertrag mit flhelat sei eine den jetzigen Verhältnissen angepaßte einfache Wiederherstellung des Vertrags von 1854, wobei jede Ab­sicht einer aggressiven Politik fernliege.

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Gießen, den 14. März 1877.

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