Freitag, den 16. Marz
1S97.
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Anffige- unb Inibblatt fiir heu Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. (Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
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Polizei Reglement.
Betreffend: Die Regelung des Gewerbes derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten, insbesondere der Dienst- und Lohnmänner.
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung werden aus Grund der §§ 37 und 76 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und des Artikels 56 der Städteordnung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1877 zu No. M. d. I. 2525 hinsichtlich
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des Gewerbebetriebs der Dienst- und Lohnmänner folgende Vorschriften erlasien.
§ 1.
Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie überhaupt an öffentlichen Orten ihre Dienste als Dienst- oder Lohnmänner anbieten, desgleichen Unternehmer, welche derartige Personen als Gehülsen annehmen wollen, bedürfen hierzu der polizeilichen Concession.
Bei Ertheilung der Concession erfolgt gleichzeitig die Angabe der Nummer, welche der Dienstmann für Jedermann sichtbar an der Mütze und auf einem metallenen Schilde auf der linken Sette der Brust zu tragen hat. Alle Vorschriften hinsichtlich der Form dieser Nummer sowie bezüglich des Tragens einer Dienstkleidung sind genau zu befolgen.
Nur diejenigen, welche die Concession als Dienst- resp. Lohnmänner besitzen, dürfen solche Abzeichen und Kleidung tragen.
§ 2
Die Concession als Dienst« oder Lohnmann wird nur solchen Personen ertheilt, welche sich über ihre Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit uud Tauglichkeit ausweisen können.
§ 3-
Jeder Dienst- oder Lohnmanu hat bei Großherzoglicher Polizeiverwaltung eine Caution von 25 Reichsmark zu stellen.
Die Unternehmer concessionirter Dienst- oder Lohnmänner-Jnstitute haben diese Caution für jeden ihrer Gehülsen zu stellen.
§ 4
Die Caution haftet sowohl für verwirkte Strafen der Concessionäre, als auch für Ansprüche, welche den Auftraggebern, falls sie durch Dienstleistungen • in Nachtheil gekommen sein sollten, etwa erwachsen könnten.
Dergleichen Ansprüche müssen stets sofort bet Großherzoglicher Polizeiverwaltung zur Geltung gebracht werden, da bei dem Ausscheiden eines Dienst- öder Lohnmannes die Caution zurückgegeben wird.
Die angegriffene Caution ist binnen 8 Tagen bis zu ihrem vollen Betrage wieder zu ergänzen.
§ 5.
Den Concessionsschein und ein Exemplar dieses Reglements, sowie die an die Auftraggeber zu verabfolgenden Quittungsmarken haben die Dienst- resp- Lohnmänner stets bei sich zu führen. Die Quittungsmarken muffen auf einen bestimmten Geldbetrag lauten und außerdem aus ihnen die Dienstnummer und der Name des Dienstmänner-Jnstituts, welchem der Inhaber angehört, oder der Vor- und Zunamen des selbstständigen Lohnmannes aufgedruckt sein.
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Wer das Gewerbe als Dienst- oder Lohnmann aufgeben will, hat davon bei der Polizeiverwaltung Anzeige zu machen und dabei den ihm ertheilten Concessionsschein zurückzugeben. Gleiches haben diejenigen zu thun, welche von den Unternehmern von Dienstmänner-Jnstituten angenommen worden sind. An diese Unternehmer haben sie die ihnen von denselben zugetheilten Kleidungsstücke, Nummern und Quittungsmarken binnen 24 Stunden zurückzugeben.
Die vorerwähnten Gegenstände dürfen sie keinem Anderen zur Benutzung überlassen und ebensowenig die Requisiten eines Anderen benutzen.
S 7.
Die Dienst- resp. Lohnmänner müssen während der Dienstzeit in reinlicher, nicht zerrissener Kleidung erscheinen, stets nüchtern sein und sich gegen das Publikum ruhig und höflich betragen. Sie dürfen sich nur an den ihnen polizeilich angewiesenen Plätzen und nur in solcher Weise aufstellen, daß sie den Straßenverkehr nicht hemmen. Die Bahnhöfe dürfen sie nur dann betreten, wenn ihre Dienste gefordert werden.
Gerätschaften, als Schieb- und Stoßkarren rc. dürfen sie nur an polizeilich genehmigten Orten ausstellen.
§ 8.
Die Dienst- oder Lohnmänner dürfen so lange sie dienstfrei sind, die Annahme von Aufträgen nicht verweigern, ebensowenig letztere eigenmächtig Anderen übertragen. Die Aufträge sind pünctlich und in möglichst kurzer Zeit auszu- führen. Unbestellbare Gegenstände haben sie alsbald dem Auftraggeber wieder zuzustellen, oder wenn derselbe nicht zu ermitteln ist, der Polizeiverwaltung gegen Bescheinigung abzuliefern.
§ 9.
Kein Dienst- resp. Lohnmann oder Inhaber eines Dienstmanns>Jnstituts darf für tarifmäßige Dienste mehr als den in dem unten angeführten Tarife ausgesührten Satz verlangen.
Für Dienstleistungen, welche nicht im Tarife namhaft gemacht sind, bleibt eS den Interessenten überlassen, sich über den Preis zu einigen.
Für die Bezahlung muß der Dienst- resp. Lohnmann dem Zahlenden unaufgefordert die dem Betrage der Zahlung entsprechenden Quittungsmarken zustellen. Anforderung von Trinkgeld ist nicht erlaubt.
§• 10.
Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung an einem bestimmten Orte geholt, welcher Aufforderung er folgen muß, so ist dafür im Innern der Stadt (b. h. innerhalb der Stadtthore) nichts zu vergüten. Im weiteren Stadtbezirk wird dieser Gang, im Falle der Gerufene auf bestimmte Zeit benutzt wird, auf diese Zeit mit jedesmal 5 Minuten eingerechnet, Andernfalls gilt es für einen besonders und tarifmäßig zu vergütenden Gang. Die Dienstmänner müssen auf ihre Aufträge fünf Minuten unentgeldlich warten; bei einem längeren Zeitaufwande kommen die Tarifsätze fftr bestimmte Zeiten statt derjenigen für bestimmte Gänge in Anwendung. Sind zwei Mann zu einer und derselben Dienstverrichtung nöthig, so hat ein Jeder von ihnen die volle Taxe, die in dem Tarife dafür angesetzt ist, zu beanspruchen, mit Ausnahme des unter V. s. des Tarifs bemerkten Falles, den Transport eines Flügels ober eines ähnlichen Instruments betr.
§■ 11
Die Dienstmänner, auch Diejenigen, welche von den Unternehmern von Dienstmänner-Jnstituten angenommen sind, stehen unter der Controle der Polizeiagenten und haben deren Anweisung Folge zu leisten.
§• 12.
Unternehmer von Dienstmänner-Jnstituten haben ein dem Publikum stets zugängliches Büreau zu unterhalten, in welchem Bestellungen, Beschwerden und Anfragen entgegengenommen werden. Das Local des Büreaus, sowie jede Veränderung desselben ifl in dem Gießener Anzeiger dem Publikum bekannt zu machen.
§. 13.
Unternehmer von Dienstmänner-Anstalten sind verpflichtet, ein Statut ihrer Anstalt zu errichten. Dasselbe darf den Bestimmungen dieses Reglements nicht widersprechen, eS bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der unterzeichneten Großherzoglicheu Polizewerwaltung, muß aus deren Anforderung abgeändert werden und ist jedem Gehülsen bei seinem Diensteintritt in einem Exemplare zuzustellen.
Das Statut muß enthalten
a) die Bestimmungen über die innere Einrichtung der Anstalt und des Dienstes;
b) die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und den Gehülsen;
c) die Bestimmung des Betrags der Garantie, welche der Unternehmer für seine Gehülsen den Auftraggebern gegenüber übernimmt.
d) den durch dieses Reglement festgesetzten Tarif und
e) die Vorschriften wegen der Kltidung und Abzeichen der Gehülsen.
Etwaige Aenderungen des Statuts sind, wenn es für nothwendig erkannt wird, nach vorher eingeholter diesseitiger Genehmigung zu veröffentlichen:
§ 14.
Die Unternehmer von Dienstmänner-Jnstituten sind ferner verpflichtet:
a) über die von ihnen angenommenen Dienstmänner ein fortlaufendes, stets vollständig erhaltenes Register zu führen, aus dem der vollständige Name, die Wohnung, die Dienstnummer, der Tag des Diensteintritts und eventuell der Tag des Dienstaustritts jedes Dienstmannes zu ersehen ist;
b) bei der Entlassung eines Dienstmannes den ihm ertheilten Dienstschein, sowie die ihm zur Benutzung überlassenen Quittungsmarken, Kleidung und Nummerschild abzunehmen und
c) von der Entlassung eines Dienstmannes unter Rücksendung des Dienstscheins der Polizeiverwaltung binnen 24 Stunden Anzeige zu machen.
§• 15-
Sollte eine Gesellschaft Unternehmerin eines Dienstmänner-Jnstituts sein, so haften der oder die von derselben der Polizeiverwaltung namhaft zu macken- den Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer für alle Uebertretungen der den Unternehmern von Dienstmänner-Jnstituten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen.
§• 16
Die Beaufsichtigung der Dienstmänner, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen denselben und dem Publikum, und die Prüfung und Erledigung von Beschwerden liegt der Großherzoglichen Polizeiverwaltung ob.


