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Mittwoch, den 14. Februar
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Preis viertelMrltch 1 Mart 20 Pf. mit BriErloh^ Durch btc Poft bezogen vkrLelMrlrch > Mark » Pf.
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Bekanntmachung.
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2) Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls aus der Straße gewach- ■ |me Gras nach Aufforderung der Localpvlizeibehbrde ausgerottet werden. 1
3) Alle Canäle, Abzuzs- (Fluth-) Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von »llen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben.
41 Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gär- tm, Hofräumen rc. herziehenden Fnßpfade alsbald, und zwar insoweit nicht m einzelnen Fällen von der Localpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden ttilb, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bei Tagesanbruch des darauf fol- -enden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, >wei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.
5) Bei Schneeanhiufungen auf den Straßen rc. muffen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, reingekehrten Pfad für die Commum- i-tion frei gehalten «erden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.
In den übrigen Gemeinden, außer Greßen und Ltch, soll diese Verpsuch- tuna sedoch erst nach Aufforderung der Localpolizeibehörde etntreten.
6) Wenn Thauwetter eintritt, sind nach Aufforderung der Localpolrzet- dchörde ohne Verzug die Straßen, Goßen und Rinnen auseisen und remkehren
Ia^7) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die tztrahe gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt w rd.
8) Die Reinigung chausflrter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.
Mckung, trlW 34a, metbßden. hölzerne Je Hobelbänke ete.
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91 Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Remlgung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere der Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen-
B. Besondere Vorschriften, und zwar: a) für Gießen und Llch gemeinsam.
I. Die Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist -c. ausgefüllt werden, mit Thuren °b-r Deckeln gut und der- gestalt verwahrt sein, daß die Verstopfung von Außen nicht sichtbar wird.
II. Alles und jedes Waschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen ist untersagt.
b) für die Provinzialhauptstadt Gießen allein.
I. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird sest-
bewirken. welcher mit Unrath aus Abtritten und ^°aken vermischt tst^ darf nur nach Inhalt der Bestimmungen über Ausleerung dec Abtritte r.
Ard 310 des Polizeistrasgesetzes zur Nachtzeit auf die Straße gebracht und fortgeschaM werden. auMalJ fl'gffener
Hofräume geladen, beziehungsweise gefüllt wi^ , unterlieg Hinsicht ch Transportes den durch pos,. 2 vorgeschriebenen Beschränkungen.
^mpone» een duto) P Einigung bet Straßen und Gaffen hat wochent- lich dreimal^nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag, Nachmittags, sta -
Die Verpflichtung der außerhalb der Stadtthore von Gießen wohnenden Personen zur Reinigung der Siraßen erstreckt sich m der Regelnm«uf bie fflanauet« unb Rinnen, vorbehältlich der Besugniß der Localpolizeibehörde^ ausnahmsweise auch eine weitergehende Reinigung Litwelse anzuordnen, welche An-
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,u lassen. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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Aykizk- lllld Amtsblatt fit btn Kreis Gießen.
9Wi) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht »emengt ist und in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit alisgesahr«> werden; nur sind die Dungwagen gut zu laden und die Straßen beim Weg- fahren md^u B0I t>cm Aufladen erst auf die Straße gebracht
werden muß, kann dieses nur, und zwar in den Monaten von April bis September einschließlich, von Abends H Uhr bis Morgens 9 Uhr, m ben übTiaen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 10 Uhr geschehen und muß m^t bem Ablauf dieser festgesetzten Zeit die Straße von leben Rückständen wieder völlig gereinigt sein. , . esiniirinaen
3) Unter ganz gleichen Bedingungen, wie unter 2 ist auch das,Einbr ng und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dichten SÄ m ->«' d..ch
Lumpen' rc., sondern lediglich durch völlig passende Spunten von Holz zu
r»r Wahl des Vorstandes der ifr. Religionsgemeinde zu Gießen.
Es wirb hiermit zur Kenntniß der Interessenten gebracht, daß gemäß der V°rschrifttn d„ Wahl°r nung W 1871 di. Wahl
»»rstandsmitgliedes der ifr. Religionsgemeinde zu Gießen an Stelle des Herrn 9munb ®0d, befien Dienstzeit abgelaufen ist,
Freitag den 23. Februar 1. L.,
mittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr stattfinden wird.
Gießen, 9. Februar 1877. ^er Wahlkommissär:
Dr. Hoffmann, Regierungsrath. ________________
Sießen gültigen Reglements mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, tz phnc vorheraegangene Aufforderung äs ä »«•-
eine vorherige Aufforderung vorschreibt.
Gießen, den 26. Januar 18 Moßherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Fresenius. ,
N, K. G- 3986. Gießen, den 8. October 1856.
Localreglement >
für den Kreis Gieren. 1
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen. (Tit. XIII. Art. 114.)
Nach Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April und 20. August d. I. ad N. M. d. I. 5136, 5141 und 11205 unb be-ü glich A. I, 1 auf Anttag der Localpolizeibehörden werden die in obigem Betreff bestehenden Regulative hierdurch wiederholt publicirt und bemerkt, daß Uebertretuugen nach Art. 1<4 des Polizeistrafgesetzer bestraft werden.
A. Allgemeine Vorschriften für sämmtliche Gemeinden des Kreises Gießen.
I. Den Eigenthümern, Miethern, Nutznießern und Verwaltern von Pn- tzatsebäuden, sowie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznleßern von öffentlichen Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen rc. zu sorgen.
1) die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude Mauern, Härten, Hofräume, Plätze rc. an Straßen und Gaffen sich hin erstrecken, überall bl- iut Mitte der Straße oder Gaffe wöchentlich zweimal (ausgenommen Gie- bm, siehe unten N. B. b. II), nämlich Mittwochs und Samstags, Nachmittags, orgfältta und genügend kehren und reinigen zu lasten. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann find die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu nin$^eein*trccfcncm W^ter während de« Sommers müffen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Master begoffen werden, vorausgesetzt, daß kein


