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j$o. 8. Donnerstag, den 11. Januar 1891,
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AMigk- unii Amtsblatt fit beu Kreis Gieße«.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags» Sxpsditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
Preis vierteljährlich 3 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährpch 3 Mark $0 Pf.
Amtlicher H H e i t. Bekanntmachung.
Betreffend: Das Ersatz-Geschäft für 1877»
Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr-Ordnung, fordern wir alle im Jahr 1857 geborenen Militärpflichtigen, sowie die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirtzschastsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit Dom 15» Januar bis zum 1» Februar I» I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnort«^ beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren Loosungs-Schein vorzulegen.
Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu . gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung re. verlustig erklärt werden.
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend find, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen Anmeldungen verpflichtet. w
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Gießen, am 4. Januar 1877.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.:
Dr. Ho ffmann, Regierungsrath.
Bekanntmachung.
Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienff.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §.23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 8* und 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheiltcn Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind. .
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche fich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein nachsuchen.
Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung
spätestens bis zum 1» Februar 1877
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 7. December 1876.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
von Marquard, Reg.-Rath.
§♦ 89» Nachfuchung der Berechtigung.
1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§. 20,2) zu erbringen rc.
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§• 23 u. 24.) 3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.
Dieser Meldung find beizufügen:
a)einGeburts-Zeugniß,
d) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die BereitWilli,gkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen achten Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wisienschastliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisie darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Aul. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizusügen.
rc. rc. rc.
§» 91» Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs- Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
2. Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulafiung zur Prüfung muß für die Fruh- jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.


