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Mb. 84. Samstag, den 10. Februar 1877.
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AMP. u$b Amtsblatt sir btn Kreis Gieße«.
Erscheint tLtzttch mit Ausnahme deS Moi-tsgs. Gx-e-itionr Schulstraße, Sil B. Nr. 18.
Aets vierteljährlich 2 Mar? 20 Pf. nüt Brir^erlohn. Durch die Post bezogen viertefflThrlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher H A e i k.
In Darmstadt hat sich ein Pferdezuchtverein gebildet, welcher beabsichtigt, seine Thätigkeit auf das ganze Land auszudehnen und zum Beitritt auffordert. Die Statuten können bei dem Unterzeichneten eingesehen werden, der auch Anmeldungen zum Beitritt annimmt.
Gießen, den 6. Februar 1877.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Gießen.
v. Röder.
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daß sich nichts in Konstantinopel
verändern werde.
ein Ministerrath gehalten, der
zufolge wird die heute bei Er-
Anlangend das bei Erhebung des Schulgeldes einzuhaltende Verfahren, so ist es, um die Berücksichtigung der Zahl der Geschwister zu erleichtern und zu sichern, erforderlich, daß die Schulgeld-Verzeichniffe die sämmtlichen Klassen einer Schule umfasien, daß alle je ein Verzeichniß über die gemeinsame Schule, über jete consessionell getrennte Schule und über die erweiterte Volksschule ausgestellt wird. Hierzu empfehlen sich die aus der Anlage ersichtlichen Formulare 1, 2, 3.
Die darin anzugcbende Zeit, für welche das Schulgeld berechnet wird, kann verschieden bemessen werden. Da die Ausnahme der Kinder in die Schule nach Art. 20 des Schulgesetzes in der Regel nach Ostern stattfindet, so empfiehlt es sich, die Schulgeldperiode gleichfalls von Ostern zu rechnen und m zwei Semester zu theilcn. Das eine Semester fällt dann in zwei Rechnungsjahre, diese von Neujahr zu Neujahr gerechnet. Wird das Schulgeld dieses Semesters in dem zweiten dieser Jabre verrechnet, so kann die Beitreibung um so sicherer vor Vücherschluß vollendet werden.
Die Schulgeldregister sind, wo nur ein Lehrer ist, von diesem auszustellen, zu unterzeichnen und ihre Nichtigkeit vom Schulvorstand zu bescheinigen, wo mehrere Lehrer betheiligt sind, vom Schulvorstand, nach von den Lehrern vorgelegten Verzeichnissen, aufzustellen und zu bescheinigen, in beiden Fällen vom Bürgermeister in Einnahme anzuweisen.
Berlin, 7. F. binar. In seiner heutigen Sitzung genehmigte das Herrenhaus den Gesetzentwurf betreffs Abänderung des hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen. Hieraus wurden bei der ersten Berathung des Gesetz Entwurfes über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die §§ 1 bis 9 und 11 bis 18 nach längerer Debatte unverändert angenommen. §'10, welcher von der Vorbildung der Landräthe handelt, wurde mit dem Amendement Haffelbach^s genehmigt; diesem zufolge sollen von den gesetzlichen Erfordernissen über die Befähigung zum höheren Verwaltungs- bezw. Justiz' dienst nur solche Persone« dispensirt sein, die von Seiten der Kreistage als ; Landräthe präsentirt werden. Sodann nahm das Haus die Vorlage wegen Abänderung des Reglements der öffentlichen Feuer-Societäten mit unwesentlichen 1 Amendements an.
treten hat.
2) Es bestehen in der Gemeinde nur consessionell getrennte Schulen (Art. 5 des Schulgesetzes). Hier findet die gesetzliche Ermäßigung des Schuld geldes statt, wenn mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Eonsessions jtfyiile — wenn auch in verschiedenen Klaffen — besuchen. Besuchen diese Kin der aber verschiedene Confessionsschulen, also etwa von zwei Kindern das eine die evangelische, das andere die katholische Confessionsschule, so ist für jedes Kind das für die betr. Confessionsschule festgesetzte Schulgeld im vollen Betrage zu entrichten, und eine Minderung desselben würde nur dann Platz zu greifen haben, wenn mehr als zwei Kinder derselben Eltern in Frage stehen und mindestens zwei davon zugleich eine Confessionsschule besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese. r
3) Besteht neben der gemeinsamen Schule eine Herne Confessionsschule (Art. 6 des Schulgesetzes), so tritt eine Ermäßigung des Schulgeldes für Geschwister nur in so weit ein, als mehrere die gemeinsame Schule besuchen.
4) Neben der einfachen öffentlichen Volksschule besteht eine erweiterte Volksschule (Art. 18 des Schulgesetzes). Eine Ermäßigung des Schulgeldes ist in diesem Falle nur soweit gesetzlich zulässig, als die mehreren Geschwister eine dieser Schulen zugleich besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese Schule; (ine Minderung würde somit nicht eintreten können, wenn von zwei Kindern derselben Eltern das eine die gemeinsame Volksschule, das andere die erweiterte Volksschule besucht, oder wenn von drei Geschwistern das eine Kind die evangelische, das zweite die katholische und das dritte die erweiterte Volksschule benutzt. t v _
Was in Art. 86 des Schulgesetzes, bezw. vorstehend vom Schulgeld gesagt ist, findet gleiche Anwendung auf das sog. Schulholzgeld, welches von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder erhsben wird, da daffelbe unter den Begriff von Schulgeld fällt.
Knglarrd.
London, 7. Februar. Heute wurde
Deutschland.
Darmstadt, 7. Februar. DaS Großh. Ministerium des Innern hat ein die Erhebung des Schulgeldes in den Gemeindeschulen betreffendes Auö- । schreiben an die Großh. Kreisämter erlaffen, welches wir nachstehend theilweise i zum Abdruck bringen: <
Der Art. 86 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betr., 1 bestimmt:
„Für alle dieselbe Schule besuchenden Kinder muß das Schulgeld ein gleiches sein. Wenn jedoch mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Schule besuchen, so ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Betrags."
Es hat sich bei Revision der Gcmeinderechuungen ergtben, daß die hier vorgeschobene Ermäßigung des Schulgeldes in vielen Gemeinden nicht zur Ausführung gekommen ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, diese gesetzliche Vorschrift einzuschärfen und zu deren ordnungsmäßigem Vollzug weiter Folgendes zu verfügen:
Was die Behandlung des Gegenstandes im Allgemeinen betrifft, so machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß das Wort „Schule", nach der dem Art. 3 des Schulgesetzes zu Grunde liegenden Terminologie, nicht auf die unter dem selben Lehrer in demselben Raume vereinigten Schüler zu beschränken ist, sondern die Gesammtheit der zu einem einh'.itlichen Organismus vereinigten, wenn auch unter sich getrennten, Klaffen und Abtheiluugen bezeichnet. Die Abtheilung nach Geschlecht oder Alter der Schulkinder begründet demnach keine Unterscheidung, wohl aber die Theilung nach der Confession und nach dem Lehrziel. Als „Schule" im Sinne des Gesetzes erscheinen daher nur a. die gemeinsame Schule, b. die zunächst für eine einzelne Confesfions Gemeinde bestimmte Schule und c. die erweiterte Volksschule, jede in ihrem Gesammtorganiemus, in der Verbindung aller durch die Trennung nach Alter oder Geschlecht bedingten Klaffen, bezw. Lehrerstellen, betrachtet.
In Bezug auf die Ermäßigung des Schulgeldes im Falle des Besuchs derselben Schule Seitens mehrerer Geschwister werden hiernach folgende Fälle zu unterscheiden sein:
1) In der Gemeinde befindet sich nur eine gemeinsame Schule (Art. 4 des Schulgesetzes), in welchem Falle natürlich die gesetzliche Minderung einzu-
sehr lange Zeit andauerte. r _
London, 8. Februar. Der „Times" zufolge wird die heute bei, Eröffnung des Parlaments zu verlesende Thronrede tiefes Bedauern ausdrücken, daß die Pforte die Vorschläge der Mächte, welche zur Wiederherstellung des europäischen Frieden- beitragen konnten, abgelehnt hätte, während dieselben
Hesterreich.
Wie«. 7. Februar. Dem „Telegr. Corresp.-Bureau" wird aus Bukarest, in ,Heilweiser Bestätigung der schon mitgetheilten Minister-Liste, Folgendes gemeldet: In dem neuen Cabinet wird Joan Bratiano den Vorsitz und das Portefeuille des Innern übernehmen, Demeter Sturdza die Finanzen, Cam- -pineann die öffentlichen Arbeiten, Dogan Justiz oder Unterricht, je nachdem Chitzu oder Statescu in dem Ministerium verbleibt, Jonescu behält das Muii- sterium des Aeußcrn und Skaniceanu das Kriegs-Ministerium.
Wie», 8. Februar. Die Unterhandlungen der türkischen Bevollmächtigten mit den Agenten Serbiens werden auf ausdrückliche Anordnung des neuen Großvezirs fortgesetzt. Es heißt, d°ß, wenn erst weitere Grundlagen für den Friedens-Schluß gewonnen seien, die Verhandlungen m Konstantinopel fortgesetzt werden sollen. _ ,
Ptsth, 7. Februar. Wie der „Pesther Lloyd" meldet, findet heute ein ungarischer Ministerrath statt, um das motivirtc Entlaffungs-Gesuch des Ministeriums zu formuliren, zu desien persönlicher Ueberreichunz an den Kaiser Tisza und Szell fich morgen nach Wien begeben werden.
Frankreich.
Pari», 8. Februar. Wie die „France" meldet, wird Midhat Pascha Ende der Woche in Parts eintreffen. Sadyk Pascha verabschiedete fich gestern bei Thires. Er sprach die Ueberzeugung aus,


