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Ufo. 18«. Donnerstag, den 9. August 1873»
Kietzener MnWr
A«;cize- unb Amtsblatt für den Kreis Gicht«.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bring^lohn.
r-xpsvition r Schulstraße, ßit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 Pf.
Amtlicher Hheit.
B e k a n n t m a ch u n g.
Zum Besten eines zu Neapel zu errichtenden Kindergärtnerinnen-Seminars hat eine englische Dame, Frau Julie Salis Schwabe, eine Ver- loosung von Kunstwerken und anderen Gegenständen mit 1000 Gewinnen im Gesammtwerth von 60000 unternommen.
Es werden zu diesem Behufe 20000 Loose i 3 J. ausgegeben werden, und wird die Ziehung Mitte December l. I. in Berlin stattfinden.
Großherzogliches Ministerium hat den Vertrieb der Loose zu dieser Lotterie im Großherzogthum gestattet, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht toiit).
Gießen, den 6. August 1877.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boek mann.______________________________________
Bekanntmachung.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat aus Anlaß der im September l. I. in Lauterbach stattfindenden Obst-, Gemüse- und Blumen-Aus- stellung genehmigt, daß damit eine Verloosung von Pflanzen und Gartengeräthschaften mittelst 1000 Loosen ä 30 Pf. verbunden werde, unter der Voraussetzung, daß wenigstens 65 % des Bruttoerlöses zum Ankauf von Gewinngegenständen verwendet werden.
Gießen, am 4. August 1877.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Bookman n.
Politisch
Deutschland.
Darmstadt, 6. August. In der Antwort, welche das Großh. Ministerium der Justiz seiner Zeit auf die von mehreren Abgeordneten der zweiten Kammer gestellte Interpellation in Betreff der künftigen Organisation der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen ertheilt hat, war darauf hingewiesen worden, daß unsere Partikulargesetzgebnng bezüglich des Grundeigenthums, des Hypotheken- und Grundbuchwesens die Einführung des Notariats in diesen Provinzen als unthunlich erscheinen laffe. Daß diese Ansicht auch in weiteren Kreisen getheilt wird, das beweist ein neuerdings in der „Neuen Frkftr. Pr." veröffentlichter, aus offenbar sachverständiger Feder herrührender Artikel, dem wir in der fraglichen Beziehung folgende Stelle entnehmen:
„Die freiwillige Gerichtsbarkeit wird im Großherzogthum Heffen nach zwei verschiedenen Systemen und von verschiedenen Organen — in der Provinz Rheinhessen und in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen verwaltet. In Rheinhessen gilt gemäß des französischen Rechts der Grundsatz, daß die Interessenten bei Abschließung von Verträgen die Grundlagen deren Rechtsbestän- digkeit selbst in Obacht zu nehmen haben. Mit Ausnahme des Vormundschaftswesens, welches in der Verwaltung der Gerichtsbehörden steht, wird die freiwillige Gerichtsbarkeit von Notaren besorgt, die zwar innerhalb ihrer Competenz öffentlichen Glauben genießen, keineswegs aber den Charakter von Staatsbeamten haben, und deren Amt mehr oder minder den Charakter eines freien Geschäfts hat. In den Provinzen Oberheffen und Starkenburg besteht das Institut der richterlichen Bestätigung der Verträge, durch welche diese erst diejenige Sanction erhalten, welche Vorbedingung ist für den Eintrag des Eigenthumswechsels an Immobilien in die öffentlichen Grundbücher und des Eintrags der Hypotheken in die Hypothekenbücher. Nur auf richterliche Verfügung können diese für die rechtliche Bedeutung der Verträge höchst wichtigen Eintragungen in die Grundbücher und Hypothekenbücher vollzogen werden. Durch die richterliche Bestätigung wird zu gleicher Zeit unter eigener Verantwortung des bestätigenden Richters den Jntereffenten die Garantie gegeben, daß der Vertrag nach Inhalt und Form rechtsbeständig ist und daß auf den Ver- tragsobjecten nur diejenigen Hypotheken und sonstigen dinglichen Lasten haften, welche in der Bestätigungsformel vorbehalten sind. Die freiwillige Gerichtsbarkeit wird hier von richterlichen Staatsbeamten verwaltet. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Einführung des Notariats in den beiden Provinzen Oberheffen und Starkenburg ohne Aenderung der Civilgesetzgebung nicht ausführbar ist. Eine solche Aenderung aber zu einer Zeit eintreten zu lassen, in der eine einheitliche Civilgesetzgebung für das ganze Deutsche Reich in Aussicht steht, halten wir von unserem Standpunkt aus nicht für rathsam. Haben wir einmal die einheitliche Civilgesetzgebung, dann wird sich auch die Organisation der Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit anschließen muffen. Bis dahin wird jede Einrichtung in dieser Beziehung nur den Charakter eines Provisoriums tragen. Man wird also am besten daran thun, wenn man die jetzigen Einrichtungen in Hessen im Großen und Ganzen bis zum bemerkten' Zeitpunkt bestehen läßt und nur das ändert, was im Jntereffe der Sache jetzt schon geändert werden kann, ohne daß man der demnächstigen neuen Organisation nach Maßgabe eines einheitlichen Civilrechts für das Deutsche Reich vorgreift."
Berlin, 6. August. Das für den Umfang des deutschen Reiches erlassene Pferdeaussuhr-Verbot ist nicht vereinzelt geblieben. Der Schweizer Bundesrath hat in Folge des Ankaufs einer großen Anzahl Pferde für Rußland einen Ausfuhrzoll von 800 Frcs. per Stück beschlossen, was einem Ausfuhr-Verbot gleichkommt.
Berlin, 6. August. Aus Wien liegen nunmehr positive Mittheilungem
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über die Ergebnisse des. unter Vorsitz des Kaisers am 31. Juli abgehaltenen großen Ministerrathes vor. Hiernach wurde beschlossen: 1) Es ist ein Plus von vreißigtauseud Mann mobil zu machen, bezw. ist der Mannschaftsstand der activen Armee um diese Zahl zu vermehren. 2) Es ist ein Observations-Corps an der serbischen Grenze zu concentriren, um für alle Fälle bereit zu fein. Die Truppen in Dalmatien sind um ungefähr 15,000 Mann zu verstärken behufs Beobachtung der Vorgänge in Montenegro und der Herzegowina. 3) Dem C^>trn Andraffy wird unbeschränkte Vollmacht ertheilt, die beantragte Mobili- sirung nach seinem Ermeffen in Vollzug zu setzen. 4) Mit Beschaffung der nothwendigen Fonds ist der Reichsminister Baron Hofmann betraut und ist derselbe auch mit der Vollmacht für die nothwendigen Credit-Operationen ausgerüstet. Hiernach hat Graf Andraffy die Vollmacht, den Zeitpunkt dieser partiellen Mobilisirung nach eigenem Ermeffen festzusetzen. Was aber die Finanzfrage betrifft, so schätzt man in Wien die Kosten der Mobilisirung von vier Divisionen ans 20 bis 25 Mill. Gulden und hat zur Aufbringung dieser Summe in erster Linie die Verpfändung der Central-Activeii in Aussicht genommen. Ausreichen dürfte diese Operation für sich allein kaum; doch ist der Reichs-Finanzminister, Freiherr v. Hofmann, bereits damit beschäftigt, sich mit bedeutenden Finanzkräften in Verhandlung zu setzen, um die Operation im gegebenen Falle sofort durchführen zu können.
— Zwischen Rußland und den rebellischen Vasallen der Pforte soll nach der „Deutschen Ztg." eine Vereinbarung zu Stande gekommen sein, wonach Serbien, Rumänien und Montenegro an der Erbschaftsmasse des „Kranken Mannes" noch vor deffen Ableben participiren sollen. Kurz gesagt, sollen diese Abmachungen in Folgendem bestehen: Rumänien wird die Dobrudscha, Serbien das sog. Alt-Serbien und das Gebiet von Nisch besetzen, Montenegro wird die ganze Herzegowina occupiren. Rußland hat den Drei Fürstenthümern gegenüber die Verpflichtung übernommen, darauf zu bestehen, daß die Pforte beim Abschlüsse des Friedens in die Abtretung dieser von ihnen besetzten Gebiete nach dem Grundsätze: Äüti possidetis“ willigen werde, abgesehen von etwaigen Unabhängigkeits-Erklärungen und deren Anerkennung im Friedens-Instrumente. Um nun dieses „Recht des Besitzenden" geltend machen zu können, sollen die kleinen Staaten — sobald alle Gefahr für sie durch einen entscheidenden Sieg der russischen Waffen vorüber wäre — in den slavischen Provinzen einbrechen und die Occnpation der betreffenden Landstriche zur Ausführung bringen. Die „Voß'sche Ztg." bemerkt hierzu: Wir glauben an diese Abmachungen nicht, denken aber, daß im Falle ihrer wirklichen Existenz Oesterreich sich einer derartigen Aenderung der Landkarte des südöstlichen Europa mit allem Nachdrucke widersetzen würde.
Aus dem Elsaß, 5. Anglist. Die französische Protestpartei im Elsaß hat sich für die Unterdrückung des „Jndustriel alsacien" gerächt, indem „die Stadt Mülhausen" dem republikanischen Wahl-Comitö von Paris eine Beisteuer von einer Million Francs übersandt hat. Wenn es gilt, über die „Noth- lage der Industrie" in Deutschland zu klagen, sind die Stimmen aus dem Elsaß, und nicht am wenigsten aus Mülhausen, ebenso laut, wie aus irgend einem deutschen Fabrikdistrict. Man sollte also meinen, die Million Francs hätte wohl einen die Jntereffen der Stadt Mülhausen näher berührenden Verwendungszweck finden können. Judeß, es ist Sache der Mülhäuser Baumwollen- Lords, für welche Liebhabereien sie ihre Millionen ausgeben wollen. Im vorliegenden Falle haben sie übrigens der deutschen Verwaltung vielleicht einen noch größeren Gefallen gethan, als dem Pariser Comite.
Hefteneich.
Wien, 7. August. Die „Presse" meldet aus Orsowa: Die Fürstin Elisabeth von Rumänien traf gestern, von dem Minister-Präsidenten Bratiano


