ermächtigt, zu versichern, vom
ein Cornrnandv angeboteu stimmung ertheilen wollte-
KrauLreich.
Paris, 6. März. In den legitimistischen Zeitungen wird eine An- ^prache des Grafen v. Chambord an eine von ihm empfangene Deputation des Marseiller Handelsstandes veröffentlicht; derselbe verwahrt sich darin gegen die Behauptung' daß er, um in seiner Ruhe nicht gestört zu werden, Frankreich w Gefahr ließe und die Hoffnung, das Land zu retten, aufgegeben habe. Der Schluß der Ansprache lautet.' Man muß vor Allem die Entmuthigung bekämpfen ; ich bleibe unerschütterlich in meinem Recht und bin entschloffen, meine thun, wenn die Stunde gekommen ist, welche für directes persönliches Eingreifen günstig liegt. Mit der Hülfe Gottes und gutgesinnter Menschen wird es der Monarchie, so Gott will, gelingen, sowohl den Abenteurern des Kaiserreiches, wie den Gewaltthätigkeilen des Radikalismus, welcher bereits durch Angriffe auf den Klerus, die Behörden und Armee seinem Triumphe vor- greist, den Weg zu verlegen. Verkündigen Sie bei Ihrer Rückkehr die festen Entschlüsse, welche mir von meiner Liebe zu Frankreich, sowie durch die Ercia- niffe, welche daffelbe bedrohen, eingeflößt find.
-ngla«».
London, 6. März. Im Unterhause meldete Foroyt (?) zu dem in der L-itzung vom 2. d. Mts. verlesenen Anträge Courtuey's einen Unter-Antrag an welcher besagt: die fortdauernde Mißregierung der Pforte berechtige die englische Regierung, an die Mitunterzeichner der Verträge von 1856 den Vorschlag zu richten,. daß sie sich in gemeinsamem Einverständniß von den Verbindlichkeiten ter Verträge, soweit dabei die Verpflichtung in Betracht komme, die Unabhängigkeit und Integrität der Pforte zu verbürgen, loSsagen möchten. Auf eine Anfrage von Hamburg erwiderte Unter-Staatssecretär' Bourke, der zum Gouverneur von Ludan ernannte Oberst Gordon habe vom Khedive Vollmacht erhalten, den Sclovenhnndel zu unterdrücken, Auf Veranlassung Montaou's wurde ferner von Bourke erklärt, die Depesche Lord Salisbury's vom 8. Ja- miar berühre vertrauliche Mittheilungen von Vertretern fremder Mächte und eigne sich daher nicht zur Veröffentlichung.
“ aiis Philadelphia heute hier eiugegangenen Nachrichten findet der Präsident Hayes bei der Bildung des neuen Cabinets mehr Schwierigkeiten, als er im Anfangs erwartet hatte; derselbe wünscht die opponirenden liberalen Demokraten des Südens zu versöhnen. Die radikalen republikanischen Senatoren opponirten gegen die Ernennung des Senators Schurz zum Minister des Innern und gegen die Ernennung Key's zum Ober-Postmeister. Der Präsident will Cameron nicht als Kriegsminister belasten, weshalb ihm von Seiten der Anhänger Cam^ron's ein starker Widerstand entgegengesetzt wird.
-NttschlLUd.
Berli«. Der von der conservativen Partei in Aussicht gestellte Antrag bezüglich einer Reform der Gewerbe-Ordnung ist beim Reichstage einaeaan- gen. Derselbe lautet:
Der Reichstag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetz-Eutwurf seine Zustimmung zu ertheilen:
Gesetz, betr. die theilweise Abänderung und Ergänzung des Ttt. VII der Gewerbe-
Ordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustim- mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt.
Artikel L § 113 der Gewerbe-Ordnung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§H3. Die Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, Arbeitsbücher zu führen.
6. März. Das Entlaffungs Gesuch des seitherigen Finanz- Ministers Lturdzr wurde dadurch veranlaßt, daß die Deputirteu-Kammer den vom L-enate beschlostrnen Finanz-Vorlagen nicht ohne Abänderungen ihre Zu- Die Verhandlungen der gemischten Untersuchungs-
Petersburg, 6. März. Der „Invalide" veröffentlicht eine kaiserliche Verordnung vom 3. März, wonach aus denjenigen Divisionen, welche in den Mil'.tär-Diftricten von Petersburg, Wilna, Warschau und Moskau dislocirt sind, ein Grenadier-Corps und acht Armee-Corps gebildet werden sollen.
— Das vor längerer Zeit gegen eine Anzahl von Personen wegen Verbreitung agitatorischer ungesetzlicher Druckschriften eingeleitete Proceßverfabren ist jetzt zur Schlußverhandlung gelangt, über welche der „Regier.-Anz." einen ausführlichen Bericht veröffentlicht.
Türkei.
ÄPMllantiitppel, 7. März. Der Ministerrath wird heute über einige, nicht ohne Weiteres annehmbar erscheinende Punkte der montenegrinischen For- derungen berathschlagen. ”
Rumänien
unb außerdem zu keiner Zeit ein ungünstiges Urtheil hinsichtlich der russischen Armee ausgesprochen habe. "
, 7" Der -Post" zufolge dürfte Seitens des BundeSrathes in der »nge- legenhett der Berlin-Dresdener Eisenbahn der höchste Gerichtshof der drei Hansestädte zu Lübeck mit Prüfung der Rechtsfrage und Erlaß eines Schieds- be?Uf wE'den. - Ferner theilt die „Post" mit, in den Kreisen der Elsäffer Autonomisten sei man der Hoffnung, daß der Kaiser im Laufe des von Wiesbaden aus Straßburg und den Elsaß besuchen werde und bier- den lfoae aU biC DptanfCn cine wesentliche Erleichterung gewährt wcr-
— Dw „Nordd. Allg. Ztg." schreibt in Bezug auf die Vorlage, betr. den ^itz des Reichs Gerichts, dieselbe werde in den nächsten Tagen dem Reichstage mit der vom Bundesrath beschloffenen Abänderung und demnach auch mit entlprechend veränderten Motiven zugehen. Voraussichtlich werde aber auck die ursprüngliche Vorlage, welche den Sitz des Neichö-Gerichtü in Berlin bestimmte , vom Tische des Bundesraths aus vertreten werden.
— Der „Nat.-Ztg." sind von einem Gewährsmann^ welcher sich längere Zeit nut einer dem General Jgnatieff nahestehenden Persönlichkeit unterhielt, ihrer Angabe nach als authentisch zu betrachtende Mittheilungen zugegangen, n denen es folgendermaßen heißt: Was die Möglichkeit eines Krieges anbe- ange, so neige man ui Petersburg der Ansicht zu, die Pforte werde die ge- orderteu Zugeständnisse bewilligen und nicht an das Glück der Waffen appel- llren. Roch bis zuletzt habe man zu Konstantinopel in dem unerschütterlichen Glauben gelebt, bei einem Kriege mit Rußland schließlich eine Allianz zu finden; doch habe Lord Salisbury, der in Konstantinopel Rußlands guter Freund ae- worden sei, die letzte Hoffnung der Pforte in dieser Beziehung zerstört. Die Verhältnisse in Konstantinopel seien freilich unberechenbar, seit der Entthronung von Abdul Aziz herrsche die größte Verwirrung, der Staat wanke, so daß Niemand reiften, könne, ob die Pforte morgen ihre Versprechungen von heute zu halten vermöge. Rußland werde den Krieg, wenn es irgend angehe, vermeiden andernfalls aber mit aller Energie führen. Von den übrigen Mächten erhoffe Rußland s eine wohlwollende Neutralität.
Königsberg, 6. März, Abends. Johann Jacoby ist soeben gestorben.
Das Arbeitsbuch muß enthalten:
a) Den Namen, Jahr und Tag der Geburt, sowie die zur Feststellung der Person erforderlichen Angaben.
b) Bei solchen, welche in einem LehrlingSverhältnisse gestanden haben, Angabe über Dauer und Beendigung der Lehrzeit.'
c) Die Eintragung der Arbeitgeber über:
die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, sowie die Veranlassung des Austritts aus der Arbeit (Kündigung und dergl.).
Die Gesellen und Gehülfen können fordern, daß in das Arbeitsbuch außerdem eine Bescheinigung über Befähigung, Leistungen, Fleiß und Betragen aufgenommen werde.
Arbeitgeber, welche Gesellen oder Gehülfen ohne Arbeitsbuch in Arbeit nehmen, werden mit Geldbuße bis zu 150^4 oder im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft - Gesellen und Gehülfen, welche ohne Arbeitsbuch <r ^bett treten, mit Geldbuße bis zu 30 oder im Falle des Unvermögens nut entsprechender Haft bestraft.
. n. Die Eintragungen des Arbeitgebers werden von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei beglaubigt.
Die Ausstellung des ersten Arbeitsbuches, sowie eines neuen Arbeitsbuches welches an bie Stelle eines mit Eintragungen angefüllten Buches tritt, erfolgt von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei. - Für ein verloren gegan- geneS oder unbrauchbar gewordenes Arbeitsbuch ist auf geschehene Anzeige und nähere Ermittelung der obwaltenden Umstände ein neues gegen eine Gebühr auszufertigen, in welchem der Grund der Neuausfertigung zu vermerken ist.
Artikel II. Hinter § 115 der Gewerbe-Ordnung wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 1 1
§ 115a Dcr Lehrvcrtrag ist schriftlich abzuschlicße«.
Er muß Bestimmimzen enthalten:
a) Ueber die gewerblichen Verrichtungen, in welchen dec Lehrling zu unterweisen ist. v 6 J
b) Ueber die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen besonderen Be- ’ bmgungen unter welchen der Vertrag vor Ablauf der Lehrzeit einseitig aufge- ' hoben werden kann. ' H 10 <
8et>tlin8e, welche widerrechtlich dos L-Hr»eryiltniß verlosten, sind dem " d beantragt, auf Anordnung der zuständigen Behörde Tv®e polizeilichen Zwanges wieder zuzusühren.
k , 7rt “ J „Der § 122 der Gewerbe-Ordnung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 19 9 nc
k ä 0 J22 ’n § * gedachten Fällen kann wider den Willen
^"^Verhäliiuß vor Ablauf der Lehrzeit nach »orausgcgangener vierwochentlicker Kündigung aufgehoben werden, wenn durch Entscheidung der ®™^b,8Cnk,T^r6f Uebergang des Lehrlings zu einem anderen
G werbe ober zu einem anderen Beruf als gerechtfertigt anerkannt wird. Dem 'h o u'ef',T SaQc, rctui nicht ein Anderes verabredet worden, das
weiterloufende Lehi^eld noch b,s zu Men, halbjährigen Betrag zu zahlen.
durch folgende^^Bestimmn^g^^-^der Gewerbe-Ordnung wird aufgehoben und § 124. Be, Auflösung des Lehrverhältniste« Hot der L-hrherr dem Lebr-
?üb« dikL?d ®^,CTrbee' tet Erling
Vunb X?tr^r‘'''.tUn tb,t während derselbe» erworbenen Kennt- y n., “ »ertigfeiten, sowie über fein Betragen ein Hengniß ausiustelleu
^ Berlin" ßCm^bcbe^be f°Rcns Unb stempelfrei zu beglaubigen ist. ' 0:. März. Die Schiibmacber Deutschlands beabsichtigen auf
h 6oöc0cn cinc Petition an den Reichstag zu richten in
bcT Kleingewerbe swädigeuden Zuchthaus- und Sie schlage» als Erfotzbeschäftigimg s»7L^ef' °°r' b,E P°" bCn iUt Sahne berufene»
bll6 wiederum ultramontane Zeitungen gemeldet hoben
habe, dieser also auch nicht in der Lage gewesen sei ein solckies rr’ .....’-r 7M**v’ 7" 77 ouvaiiuiungen oer gemnajren unieriucyunqe-
9 9 ’ ’ b Cl" ’01^ auszuschlagen, Commission über die durch türkijche Soldaten begangenen Grenz-Verletzungen
, . 0) Ueber Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beiden Thei-
len der Rücktritt vom Lehrvertrag freisteht. V
r . d) Ue^crr bas Lehrgeld, beziehentlich über die unentgeltliche Unterweisung ober den Lohn des Lehrlings.
T“6 7 w>nd-st-"s zweijährige fein. Di- Probezeit mnß mindestens vier Wochen betragen. p
Artikel UL hinter § 122 der Gewerbe-Ordnung wird nachstehende Bestimmung eingeschaltet: v
t.?er Urliug, welcher widerrechtlich die Lehre verläßt, wird mit Geldbuße bis zu 30 JC. oder Haft, — der Arbeitgeber, welcher einen svl- mü Tbbst^es Wissen in. die Lehre ober in Arbeit nimmt, wird der Haftbb st ^ft 150 obcr lm Falle des Unvermögens mit entsprechen-


