Ausgabe 
8.12.1877
 
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JVo« ®86. Samstag, den 8. December 1877.

Kichener 'AnMger

Anjeigk- und Amtsblatt für den Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hfieil.

Betreffend: Die Schäferei in der Gemeinde Hausen.

Mit Genehmigung Großh. Ministerium des Innern vom 13. November 1877 zu Nr. M- d. I. 16333 wird auf Antrag des Gemeinderiths von Hausen folgendes Schäferei-Statut erlaßen:

Gießen, den 19. November 1877.

Großherzogltches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Schäferei Statut.

§ t.

Die Schäferei in der Gemeinde Hausen ist eine Gemeinde-Schäferei.

(ZS werden daher die Kosten für Hirtenlohn (mit Ausnahme der von den Pferchsteigerern zu^ leistenden ortsüblichen Accidenzien), für Anschaffung und Unterhaltung der Schäserei-Geräthschasten (mit Ausnahme der von den Hirten zu liefernden Pferchpfähle) für Salbe, Salz rc., kurz alle Ausgaben für die Schäferei, insoweit nicht besondere Ausnahmen bestimmt, oder herkömmlich sind, aus der Gemeindekasse bestritten.

Dagegen fließt aber auch der Erlös aus der Schäferei, insbesondere aus dem Pferch, in die Gemeindekasse.

§ 2.

Die Stückzahl der in einer einzigen Herde zu treibenden erwachsenen Schafe wird auf zwei Hundert (200) festgesetzt.

Außerdem dürfen ^och an Lämmern, welche nicht über ein Jahr alt und von den vorerwähnten Schafen gezogen worden sind, von deren Eigenthümern gehalten werden:

1) Auf zwei erwachsene Schafe ein Lamm;

2) drei bis vier erwachsene Schafe zwei Lämmer;

3) fünf bis sechs und mehr drei Lämmer.

§ 3.

Zu der Herde darf ein jeder in der Gemeinde Hausen wohnende Orts­bürger, sowie jede daselbst wohnende Wittwe eines solchen, ein Schaf im Vor­aus stellen.

Der alsdann noch verbleibende Rest bis zu 200 Stück wird zur Hälfte auf das Steuerkapital und zur Hälfte aus das beweidbare in der Gemarkung Hausen gelegene Gelände der genannten Ortsbürger und deren Wtttwen, sowie weiter auch der sonst noch in der Gemeinde Hausen wohnenden Grundbesitzer ausgeschlagen.

§ 4-

Zu Anfang jedes Jahres wird das Verzeichniß der Schafe, welche die Ortsbürger und deren Wittwen im Voraus treiben dürfen, von der Großh. Bürgermeisterei aufgestellt und der Ausschlag der übrigen Schafe von Großh. Steuercommissariat vollzogen, beziehungsweise revidirt. Hierauf werden beide Verzeichniffe nach vorauSgegangener ortsüblichen Bekanntmachung acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zur Vorbringung etwaiger Reclamationen bei Meldung späterer Ntchtberücksichtigung offen gelegt.

§ 5.

Jeder kann den nach dem Ausschlage Gr. Steuercommissariats ihm zu« stehenden Schaftrteb einem anderen hierzu in der Gemeinde Berechtigten über­lasten, muß dies aber bei Meidung der Ntchtberücksichtigung unter Benennung des durch die Uebertragung Berechtigten auf der Bürgermeisterei anzeigen.

Wer jedoch vor Beginn des Pferchens sein Recht übertragen will, muß dies bis zum ersten Februar jedes Jahres auf der Bürgermeisterei anzeigen, widrigenfalls er, wenn er bei Beginn des Pferchens selbst keine Schafe zur Heerde getrieben hat, sein Recht hierauf für das betreffende Jahr verliert. Die Gemeinde kann die hierdurch frei werdenden Antheile an andere Berech­tigte meistbietend versteigern lasten.

Die Großh. Bürgermeisterei hat gegen Ende Januar jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufvrdern, etwa beabsichtigte Uebertragungen, oder Ntchtausübungen, der den Einwohnern nach den Registern zustehenden Schafbe- rechttgungen längstens bis zu dem 1. Februar bet ihr anzuzetgen.

§ 6.

Wer sein Recht, Schafe zu halten, an einen Anderen überträgt, ist ver­pflichtet, sein beweidbare- Gelände in gleicher Weise, wie es von den übrigen Schafhaltern geschieht, beweiden zu lassen.

_ § 7.

Das sämmtliche abgeerntete, oder nicht bestellte, sowie das zur Beweidung sonst noch von desten Eigenthümern eingeräumte Gelände der Gemarkung Hausen dient, soweit es gesetzlich zulässig ist, zur Weide. Jedoch kann Niemand hier­durch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst der Brache gehindert werden.

Der Pferch ist daher nur auf solchen Aeckern aufzuschlagen, auf welche der Schäfer mit der Heerde, ohne Schaden anzurichten, aus- und etntreiben kann. Insbesondere ist, so bald das s. g. Baufeld bestellt ist, das Pferchen auf Aeckern, welche nur durch Dungwege zugänglich sind, untersagt. Der Zu­widerhandelnde ist für allen dadurch entstehenden Schaden und die Strafen haftbar.

§ 8.

Der Pferch wird in der Regel in Perioden von 14 zu 14 Tagen an in

der Gemeinde wohnende Ortsbürger und desgleichen Grundbesitzer meistbietend versteigert.

§ 9.

Die Mittagsställe hat der Hirte bei Meidung einer Strafe von zwei Mark für jeden Fall, welche an seinem Lohne zu Gunsten der Gemeindekasse abgezogen wird, zunächst dem Pferchsteigerer zukommen zu laßen. Nur wenn dieser keinen geeigneten Platz hat, ist der Hirte berechtigt, einen anderen taug­lichen Ort zu wählen.

§ 10.

Das Pferchen außerhalb der Gemarkung Hausen ist verboten. Für jede Uebertretung dieses Verbotes wird der den Pferch Beziehende mit einer Poli­zeistrafe von zehn Mark bestraft.

§11.

Die Schäferei steht unter Aufsicht bes Ortsvorstandes, welchem spectell die Annahme, Entlastung und Lohnbestimmung des Hirten obliegt. Der Orts­vorstand setzt weiter eine besondere Commission ein, bestehend aus dem Großh. Bürgermeister und zwei für ein Jahr nach Art. 50 der Gemeinde-Ordnung zu wählenden Gemetnderathsmitgliedern.

Dieser Commission steht zu:

1) zu bestimmen, zn welcher Zeit der Austrieb der Heerde zu erfolgen hat;

2) anzuordnen, wenn die Schaafe wegen der schlimmen Witterung in die Ställe zu bringen sind;

3) festzusetzen, wenn das Pferchen im Herbste endigen soll;

4) den Schafhirten zu beaufsichtigen, ihm Weisungen zu ertheilen, und ihn nöthigenfalls durch Abzüge an seinem Lohn zu strafen;

5) genaue Verzeichniste über den Stand der Heerde zu führen, und diese monatlich mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen;

6) über Reclamationen gegen die Listen der Berechtigten, sowie sonstige Beschwerden im Betreff der Schäferei, vorbehältlich des Recurses an Großh. Kreisamt, zu entscheiden, welchem Letzteren mit Ausschluß des gerichtlichen Ver­fahrens das schließliche Erkenntniß zusteht;

7) das Salzen der Schafe persönlich zu überwachen;

8) dem Schäfer Listen über die zum Schaftrteb Berechtigten und die denselben zustehende Anzahl Schafe mttzutheilen;

9) die Handhabung der Statuten zu überwachen, Uebertretungen derselben zur Anzeige zu bringen und überhaupt das Jntereße der Schäferei in jeder Hinsicht zu wahren.

§ 12.

Die Schafhirten haben die Weisungen der Commission zu befolgen, und sind deren Disciplinarstrafgewalt unterworfen.

Sie haben insbesondere:

1) Der Commission Anzeige zu machen, wenn ein überhaupt nicht Be­rechtigter Schafe zur Heerde beitreibt, oder wenn ein Berechtigter mehr Schafe beitreibt, als er darf.

Die Hirten haben daher wöchentlich den Bestand der Heerde mit den ihnen von der Commission mitgetheilten Listen der Berechtigten zu vergleichen.

2) Die Schafe gehörig zu beaussichtigen, und den betreffenden Eigen­thümern von Erkrankungen und sonstigen wichtigen Ereigniffen, welche die Schafe betreffen, unverweilt Kenntntß zu geben;

3) Alle Weidefrevel, Feldbeschädigungen und sonstige Uebertretungen der Gesetze zu vermeiden, für welche sie außerdem persönlich haftbar sind.

Bei Schaden, welcher durch nächtlichen Ausbruch der Heerde entsteht, haftet der Schäfer jedoch nur bis zum Betrage von achtzehn Mark, für daS Mehr die Gemeinde.

4) Die Schäferei-Geräthschaften sorgfältig zu behandeln, sie vor Schaden zu bewahren, und der Commission Anzeige zu machen, wenn neue Anschaffungen, oder Reparaturen, nöthig sind.

5) Ueberhaupt das Jntereße der Heerde und der Gemeinde in jeder Hin­sicht zu wahren.

§ 13.

Wer, ohne überhaupt berechtigt zu sein, Schafe zur Heerde treibt, oder wer mehr Schafe beitreibt, als er berechtigt ist, verfällt für jedes betreffende Schaf in eine Polizeistrafe von 25 Mark. Gleiche Strafe trifft auch den Hirten, welcher diese Uebertretungen wißentltch geduldet und sie nicht alsbald angezeigt hat.

Die widerrechtlich beigetrtebenen Schafe find außerdem. sofort aus der Heerde zu entfernen und nöthigenfalls aus Kosten der Etgenthümer bis zur Ab­holung einzustellen.

§ 14.

Dieses Statut tritt vom 1. Januar 1878 an in Kraft.