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und Bekannten nach längerem pichen Gatten,
Rom, 2. Juli. Die „Agencia Stefani" erfährt, daß die Differenzen zwischen der italienischen Regierung und der Südbahn-Gesellschaft bezüglich der orientalischen Bahnen ausgeglichen seien.
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Der orientalische Krieg.
Wien, 2. Juli. Ein Telegramm der „Neuen Fr. Pr." aus Konstantinopel vom 1. Juli meldet: Mehemed Ali berichtet, daß die Montenegriner vor einiger Zeit im Dorfe Jschturz am Tarsfluffe verschiedene Grausamkeiten begingen. Am 23. Juni zogen die türkischen Truppen zur Bestrafung der Schuldigen gegen Mosatscha. Nach sechsstündigem Kampfe wurden die Montenegriner, welche 5000 Mann stark waren, geschlagen und ließen mehrere hundert Todte und Verwundete, sowie Waffen und Pferde auf dem Kampfplatze. Der Verlust der Türken betrug 89 Todte und 178 Verwundete.
Den Gesetz-Entwurf über den Unterstützungs- Wohnsitz.
(Die „Offenbacher Zeitung" bringt unter vorstehender Ueberschrift nachfolgenden Artikel, dem wir uns aus vollster Ueberzeugung anschließen und welcher auch für die Verhältniffe Gießens maßgebend sein dürste. Die Red.).
Wie bereits erwähnt, hat das Reichskanzler-Amt dem deutschen Bundes- rathe eine Vorlage zur Abänderung des Unterstützungs-Wohnsitzes unterbreitet, welche das AlterSminimum Derjenigen, welche demselben unterworfen sind, von 24 auf 21 Jahre herabgesetzt und die Frist des Aufhörens, resp. des Beginns der Unterstützungspflicht der Gemeinden gegenüber erwerbslosen Individuen, auf line einjährige Abwesenheit resp. Ansässigkeit reducirt.
Unter harmloser Gewandung ist diese Nachricht sogar mit dem Zusatze, daß diese Abänderungs-Vorschläge im Allgemeinen mit Beifall ausgenommen worben seien, weil sie eine ganz bedeutende Entlastung der Landgemeinden im Gefolge hätten, durch alle politischen Zeitungen Deutschlands gegangen, ohne der Folgen zu erwähnen, welche jene Gesetzesvorlage für viele städtische Gemeinden haben wird und die gerade für die hie-, sige Gemeinde verhängnißvoll zu werden drohen. Betrachten wir den Gegenstand etwas näher:
Das Reichsgesetz, betr. den Unterstützungs-Wohnsitz, bestimmt, daß nach zweijährigem, näher motivirtem Aufenthalt in einer Gemeinde jeder Deutsche Anspruch an die Armenpflege und sonstige städtische Unterstützungs-Anstalten zu machen berechtigt ist.
Nun ist es doch sonnenklar, daß an allen Orten die städtischen, d. h. die größeren Gemeinden auch eine größere Anziehungskraft auf die in ihrer Nähe liegenden Landgemeinden oder auch auf entferntere kleinere Gemeinden ausüben, daß also unbedingt mehr Landbewohner nach der Stadt, als Stadtbewohner nach den Landgemeinden übersiedeln. Es geschieht dies aus ganz natürlichen Ursachen; bie Leute finden in den Städten und insbesondere in Industriestädten, beffere Verdienste, mithin auch ein befferes Fortkommen als zu Hause und nur in den dringendsten und seltensten Fällen, z. B. in industriell stillen Zeiten wie jetzt, wenn in der Stadt absolut Nichts mehr in Aussicht steht, entschließen sie sich, nach ihren Heimathsorten zurückzuwandern. Der größere Theil verbleibt aber in der Stadt und bei jedem Einzelnen übernimmt nach nur zweijähriger Anwesenheit die Stadtgemeinde in unverschuldeten wie in selbstverschuldeten Fällen von Reichswegen die Pflicht, für Versorgung und Unterstützung der Betreffenden und seiner Familienangehörigen bis zu einem gewissen Grade einzutreten. Wir gestehen zu, daß vom Standpunkt der Humanität, der allgemeinen Menschen- und Nächstenliebe gegen dieses Gesetz, das dem würdigen, durch Unglück und Schtcksalsschläge aller Art unterstützungsbedürftig gewordenen Armen zum Segen gereichen soll, daß gegen das Gesetz von dieser Seite wohl nicht anzukämpfen ist.
Aber fragen wir doch einmal die Vorsteher und Commiffäre unserer hiesigen Armenpflege — find es denn immer nur Würdige, welche in die Lage kommen, Unterstützungen aus der Armenpflege zu verlangen? Kommen nicht auch Fälle und zwar Fälle in Menge vor, wo die andern Gemeinden Subjekte selbst noch unterstützt haben während ihres Aufenthaltes in der Stadt, nur in der Absicht, sie nach den vorgeschriebenen zwei Probejahren gänzlich los zu sein, sie ganz der Stadt auszuhalsen? wo durch Leichtsinn, schlechten Lebenswandel und sonstige persönliche Eigenschaften gänzlich mit ihren bedauernswerthen Familien heruntergekommene Personen tagtäglich und jahrelang dem Stadtsäckel am Marke zehren? Gewiß kommen sie vor und das Reichsgesetz schützt großmüthig den Bösen wie den Guten, den Gerechten wie den Ungerechten. Schwer und drückend hat seither diese Last auf unserer Stadt, die nicht das Glück hat, eine reiche zu sein, gelegen; gewaltig an Umfang sind die Opfer, welche in jeder Stunde die steuerzahlenden Einwohner diesem Gesetz bringen müssen und manches ernste Männergespräch drehte sich um diesen Punkt; manchmal wohl hörte man darüber klagen, daß die zweijährige Frist jedenfalls eine etwas zu kurz bemeffene sei, um diese in so tiefgreifender Weise heranzuztehen.
Dem soll nun abgeholfen werden. Aber wie? Die zweijährige Frist soll fallen und an ihre Stelle eine — einjährige treten! So lautet der Gesetz-Entwurf des Reichskanzler-Amtes. Aber noch mehr! Mußte seither der Betreffende mindestens 24 Jahre alt sein, um seine Ansprüche in der angedeuteten Art geltend zu machen, so soll hinfort auch darin eine mildere Praxis
Deutschland.
Darmstadt, 2. Juli. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
Am 27. Juni den Polizeicommifsär zweiter Klaffe bei dem Polizetamte Darmstadt, Karl Bichmann, zum Polizeicommiffär erster Klaffe zu ernennen.
München, 2. Juli. Der Landtag ist heute Mittag im Auftrage des Königs durch den Prinzen Luitpold feierlich eröffnet worden.
Irankreich.
Paris, 2. Juli. Auf Antrag der spanischen Regierung fand bei dem ehemaligen spanischen Minister-Präsidenten eine Haussuchung und Beschlagnahme von Papieren statt.
Siebenen.
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befolgt werden; nach reichskanzleramtlicher Vorlage soll die Scala fernerhin vom 21. Lebensjahr beginnen!
In Summa also: Seither erforderlich zwei Jahre Aufenthalt hier und 2 4. Lebensjahr mit einem schlechten Ergebniß für unsere Stadt — in Zukunft aber erforderlich ein Jahr Aufenthalt und 21. Lebensjahr!
Wie dabet so manche Stadt und insbesondere auch die unsrtge zurechtkommen soll, auf wessen Schultern die vermehrten Lasten bei den ohnehin höher und höher schwellenden Communalsteuern dann noch gewälzt werden sollen, darüber schweigt die Vorlage, daran zu denken,' überläßt man uns! Mögen denn deßwegen diese Worte in alle Kreise dringen, möge unser Stadtrath, die ganze Einwohnerschaft jetzt, wo das Gesetz noch im Zustande des Werdens, des Embryo sich befindet, die Initiative ergreifen; möge man allerseits unfern Abgeordneten interpelliren, alle Hebel in Bewegung setzen, um ein nach unfern Begriffen halbwegs drückend gewesenes Gesetz nicht zu einem vollständig ungerechten, die Stadtgemeinden und ihre Einwohner schwer bedrohenden und in unabsehbare Verhältniffe ziehenden zu machen. Dazu ist es jetzt noch Zeit, aber auch die höchste Zeit.
Man hat nicht danach gefragt, ob in gewöhnlichen, das heißt in geschäftlich guten Zeiten die Stadtgemeinden ihren Zuwachs auch finanziell vertragen konnten, es war eben ein neues Gesetz und neue Gesetze lassen sich in der Regel, erst nach einer gewiffen Reihe von Jahren in ihrer Wirkung, ihren Folgen be- urtheilen. Aber schon jetzt, nach wenigen Jahren, in einer eingetretenen Krisis ein neues Gesetze^E 8um Zwecke vielleicht der Entlastung der ländlichen Gemeinden aufzupfropM, finden wir mit unfern Begriffen von Recht und Gerechtigkeit nicht vereinbar! Ist denn wohl statistisch irgendwie und irgendwo nachgewiesen, daß die Landgemeinden seither übermäßig belastet gewesen sind? Sind denn nicht zu allen Zeiten die größeren Gemeinden in dieser Beziehung übler daran gewesen, als die kleineren, welche die Ab- und Zugangs-Verhältnisse weit bester übersehen und überwachen können, als jene? Ferner sei es von uns, irgendwelcher Landgemeinde als solcher zu nahe zu treten, sie für irgendwelche Fälle verantwortlich machen zu wollen; aber da uns das Herz näher als der Rock ist, glauben wir als Bürger unserer Vaterstadt, wenn ein Unheil sie bedroht, zu ihr stehen, von allen Mitbürgern und Mitbewohnern dasselbe verlangen und erwarten zu sollen; möge man an maßgebender Stelle der Frage mit Ruhe, aber auch mit Bestimmtheit näher rücken. Die Aufforderung hierzu war der Zweck dieser Zeilen.
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Donnerstag, den 5. Juli
1S79.
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Erscheint täglich mit Ausnahme deö Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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bischer Arzt teilst an.
mann,
Apotheke.
Gießen am 4. Juli 1877.
Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grofiherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Verzeichniste der von Ihnen ausgestellten Bedeckscheine.
v. Röder.


