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Sonntag, den 29. Oktober

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Gießen, den 27. October 1876.

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Strack, Dekan.

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Die liberalen Candidaten v. Rönne und Horst er»

In deinOeffcntl. AnzL' vom 21. d. Tiitä.

Münster, 25. October.

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Die nächste Pfarr-Conferenz muß vom 1. November auf den 8., Morgens 10 Uhr, verlegt werden. Lang-Göns, den 26. October 1876.

Köln, 27. October, langten die Mehrheit.

Großberzogliches Ministerium des Innern hat durch Versüamig vom 19. d- Mts. zu Nr. M- d- I. 14235 der Aachen - Leipziger Versicherungs - Actien - Gesellschaft den Geschäftsb'tcied im Großherzogthum Hessen gestattet, was bierinit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

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Großberzogliches Kreisamt Gießen.

I. V. d. St.:

Dr. H o f f in a n n, Regierungsrath.

Erscheint-ttch mit Ausnahme M Gxveditto«r Schulflr«ßr, Sit. B. Nr. 18.

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- wird sm rine gro?e;

re Hauyhälimn der ßttröbnffjtn und ändert und in der MH -brcn ifr. Auskunft erödbj

viertciDHMch 2 Mark 20 Pf. mit Drirrgevlohn. Durch die Post iridgen vierteljährlich A Mar! W Pf.

Darmstadt, 25. October. Die zweite Kammer der Landstäude hielt heute Nachinitlog halb 4 Uhr eine zweite Sitzung und fuhr darin in der De­batte über den Antrag des Abg. v. Rabenau, die Durchführung des Art. 7 der Reichsverfassung, das Eisenbahnwesen betr., fort. Es sprachen Muustei- Präsident Frhr. v. Starck, Exc., die Abgg. Welcher, Schröder, Wolz, Frhr. v. Rabenau und Berichterstatier Hirschhorn. Schließlich wurde der Antrag des Abg. Dumont gegen 6 Summen abgelehnt, der Antrag des Ausschusses und zwar Pos. 1 und 2 gegen 8, Pos. 3 gegen 10 Stimmen angenommen. Die Kammer vertagte sich sodann auf unbestimmte Zelt.

Darmstadt, 26. October. Der den Ständen zugegangene Gesetz-Ent­wurf, die Benutzung von Leichen zu wisienschaftllcheu Zwecken auf der Landes Universität betreffend, lautet:

Ludwig HL von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver­ordnen hierdurch wie folgt:

Art. 1. Lor der Beerdigung sind behufs der Benutzung zu wissenschaft­lichen Zwecken Unserer Landes-Universität abzuliefern die Leichen:

1) der zum Tod Vernrtheilten;

2) der Sträflinge des Landeszuchthauses;

3) der Sträflinge der Gefängnisse, wenn

a. neben der erkannten Gefängnißstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder der Zähigkeit zur Bekleidung ösientlicher Aemter insbesondere oder auf Stellung unter polizeiliche Aufsicht gegen sie erkannt worden ist, oder wenn

b. ihre Beerdigung auf öffentliche Kosten erfolgen muß;

4) der Insassen des Arbeitshauses zu Dieburg;

5) der während der Verbüßung einer Haftstrafe verstorbenen, nach §.361 Pos. 3 8 des Strafgesetzbuchs verurtheilten Personen, wenn sie nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sein würden, oder wenn ihre Beerdigung auf öffentliche Kosten erfolgen muß;

6) der Selbstmörder, wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind;

7) der im Lande gestorbenen oder tobt aufgefundenen Unbekannten, wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind, und sofern nicht worüber das betr. Kreisamt zu entscheiden hvt die Besonderheit des Falls die Nichtab- lieferung der betr. Leiche an die Landes-Universität als angemeffen erschei- ! neu läßt ;

8) der unter polizeilicher Aufsicht stehenden öffentlichen Dirnen;

9) derjenigen in öffentlichen Krankenanstalten gestorbenen Personen, welche auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind und welche weder auf Grund von Stif­tungen, noch auf Grund der von ihnen an die Hospitalkasse geleisteten Zahlun­zen, noch auf Grund des ihnen an dem Ort des Hospitals zustehenden Unter- tützuugswohnsitzes den Anspruch auf freie Beerdigung haben. Ausgenommen ind die Leichen der Pfleglinge der Landes-Irrenanstalt zu Heppenheim und des Landeshospitals zu Hofheim. Außerdem können durch Verfügung des.Ministe­riums des Innern ausgenommen werden die Leichen solcher in einer öffentlichen Krankenanstalt verstorbenen Perlonen, welche im Interesse der Wiffenschaft da­selbst unentgeltlich ausgenommen waren.

Die Leichen der unter 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Personen sind auch dann an die Landes-Universität abzuliefern, wenn sie zur Zeit, ihres Todes nicht in der Gefaugenenaustalt, sondern au einem andern Orte festgehalten oder zeitweise entlassen waren. n .

Art. 2. Die Ablieferung der in Art. 1 erwähnten Lerchen an die Landes- Universität unterbleibt, wenn dadurch die Gesundheit der Lebenden gefährdet ' 'oürde.

Auch darf die Legal-Inspection oder Sectiou nicht gehindert werden.

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Art. 3 Nach Benutzung der Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken sind dieselben in allen Fällen ordnungsmäßig zu beerdigen. Die Kosten der Beer­digung sind ans der Staatskaffe zu bestreiten.

Art. 4. Die Verordnung vom 28. November 1812 ist aufgehoben.

Art. 5. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von Unserm Mimsterium des Innern getroffen.

Urkundlich rc.

Darmstadt, 26. October. Die in Nr. 45 des Regierungsblattes ver­öffentlichte Bekanntmachung des Großh. Ministeriums der Justiz, die Ausfüh­rung des Berggesetzes betr., lautet folgendermaßen:

Nachdem in Gemäßheir des Art. 214 des Berggesetzes vom 28. Januar 1876 die Großh. Oberbaudnectiou als obere Bergbehörde denjenigen Stadt- und Landgerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberbesseu, in deren Bezirken sich Bergwerks Eigeuthum befindet, die vorgeschriebenen Verzeichnisse der verliehenen Bergwerke mitgetheilt hat, auf Grund deren die Berggrund- und Hypothekenbücher errichtet werden, so werden hierdurch die Betheiligten auf die Bestimmung des Art. 215 des Berggesetzes aufmerksam gemacht, wo­nach Bergwerke, welche in diese Verzeichnisse nicht anfgenommen sind, binnen Jahresfrist, vom 1. Juli 1876, als dem Tage des Eintritts der Gesetzeskraft des Berggesetzes an, bei den zuständigen Stadt- und Landgerichten von den Betheiligten angemeldet werden müssen, widrigenfalls Eigentbum, Hypotheken und Realrechte jeder Art an denselben erlöschen.

Darmstadt, 26. October. Die Kaiserin, welche heute Abend 5 Uhr 30 Min. von Baden-Baden hier eintraf, wurde von der Frau Prinzessin Karl am Bahnhofe empfangen und reiste, nachdem im Schloß das Diner eingenom­men, um 7 Ubr nach Mainz weiter.

Darmstadt, 27. October. Die erste Kammer der Landstände hielt heute Morgen nm 10 Uhr ihre 8. Sitzung. Nach Verlesung der neuen Ein­gaben schritt die Kammer zur Berathung und Abstimmung über die Vorlage Großh. Ministeriums der Finanzen, den Gesetz-Entwurf, die Besteuerung des WcinS bet:.

Nach kurzen Bemerkungen der Herren Gutsbesitzer Weruher, Geh. Com- merzienrath Lauteren und Frhr. Schenck von Schweinsberg wurden zuerst die einzelnen Artikel nud dann das ganze Gesetz einstimmig angenommen. Es folgte sodann die Recommnnication der zweiten Kammer, der Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Finanzpcriode 18761878. Die Kammer genehmigte einstimmig die Anträge ihres Ausschusses und trat damit im Wesentlichen den Beschlüssen der zweiten Kammer bei.

Es folgte sodann der Haiiptvoranschlag der Staats-Einnahmen für die Finanzperiode 18761878, insbesondere Haiiptabtheiluug 111,dircctc Steuern" betr., sowie der Entwurf des Finanzgesetzes für die Jahre 18761878.

Die Kammer trat der von der zweiten Kammer beschlossenen Faffung bei. Die Kammer vertagte sich sodann auf unbestimmte Zeit.

Berlin, 26. October. In einer Correspvndenz derNordd. Allg. Ztg." aus Petersburg wird die Nachricht vou schon stattfindendeu Truppen- Zusammenziehungen in Rußland und von Eolonircn-Märscheii nach der türkischen Grenze als unrichtig bezeichnet; bis jetzt seien noch nirgends Reservisten und auf unbestimmte Zeit beurlaubte Mannschaften einberufen worden, die Trnppen- körper also noch nicht auf Kriegsfuß; nur seien alle Einleitungen getroffen, um everrtuell schleunig eine bedeutende Armee in Marschbereitschaft setzen zu können.

Mit seinem bevorstehenden achtzigjährigen Geburtstage feiert diesmal unser Kaiser zugleich das sicbenzigjährige Jubiläum seiner militärischen Dienst­zeit. Bekanntlich werden schon jetzt, namentlich in militärischen Kreisen, groß­artige Vorbereitungen für eine besonders festliche Begehung dieses U'Obl einzig in der Geschichte dastehenden Festes getroffen.

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