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Samstag, den 29. April

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Auzeise- ui AmtsblE für den Kreis Gießen

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Gießen, am 26. April 1876.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.^

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. 2

ß'rscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition : S ch u l st r a ß e, Lit- B. Nr. 16.

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'tstnlliche, von den W Ersparnisse erzielt, i nbeit durch unübertr e Preise bietet. Äch

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Betreffend: Die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleiftungen der Gemeinden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoqlichen Bürqermeistereien des Kreises

Das am 25. d. Mts. ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 21 enthält das Gesetz vom 5. d. Mts. über nachträgliche Vergütung von Kriegsleistungen. Art. 1 dieses Gesetzes bezieht sich auf Vergütung von Leistungen, welche den früher zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gemeinden bereits vergütet worden. Es können also in dem hiesigen Kreise keine Ansprüche auf Grund des Art. 1 liqnidirt werden. Dagegen können die in Art. 2 bezeich­neten Vergütungen für Fourage und für gefallene Pferde auch von Gemeinden unseres Kreises in Anspruch genommen werden. Solche Ansprüche müssen Lei Vermeidung des Verlustes innerhalb 6 Wochen, vom Tage des Erscheinens des Gesetzes int Großherzoglichen Regierungsblatt an gerechnet, angemeldet und durch ordnungsmäßige Urkunden belegt werden. Sämmtliche Liquidationen sind bei uns, und zwar in doppelter Ausfertigung einzureichen. Oie Liquidationen der Vergütungs - Erhöhung für gelieferte Fourage (Art. 2 Abs. 1) sind nach dem für die Liquidation von Mundverpflegung und Fourage eingeführten Formular aufzustellen, als Beleg ist ihnen, außer ,ber Empfangsbescheinigung des Trnppentheils, beizufügen eine beglaubigte Abschrift der Quittung, welche die Gemeinde über die Bezahlung des Kaufpreises der Fourage von dem Verkäufer derselben empfangen hat und eine Bescheinigung, daß die Gemeinde nicht in der Lage war, die Fourage zu einem billigeren Preise anzuschaffen.

Sollten einzelne Gemeinden bereits solche Ansprüche liquidirt haben, ohne daß ihnen bis'jetzt eine vollständige oder überhaupt eine Vergütung dafür zu Theil wurde, weil es seither an einer gesetzlichen Bestimmung hierfür fehlte, so genügt nunmehr eine ausdrückliche und bestimmte Erklärung, daß die damalige Liquidation als nunmehrige Liquidation gelten solle. Derartige Erklärungen sind dann aber alsbald einzureichen, damit noch vor Ablauf der sechswöchigen Frist etwaige Mängel bei der damaligen Liquidation abgeändert werden können.

u. Röder.

ccn erschienene Nr äü enthält: *

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Aus Oberhessen, 26. April. Mit Rücksicht darauf, daß zu dem hessischen Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 18. August 1871 noch keine Instruction für die Beamten behufs der Vollziehung jenes Gesetzes erlassen worden ist, eine solche aber geboten erscheine, wenn dem Ge­setze der ihm gebührende Gebrauch gesichert werden solle, hat der Abg. Hirsch­horn bei der zweiten Kammer den Antrag eingebracht, die Regierniig um baldigsten Erlaß einer solchen Instruction zu ersuchen.

Darmstadt. 26. April. Die Nachricht, als habe der Finanz-Ausschuß zweiter Kammer zu seinen Berathungen über die neuen Stenergesetze den Ober- Steuerrath Baur und den Hofgerichts-Advocaten Volhard zugezogen, entbehrt der Begründung. Der Erstere nahm an den mit dem Ministerium gemein­schaftlichen Sitzungen als Commissär der Regierung Theil und Letzterer hat teil Sitzungen überhaupt nicht beigewohnt, war auch nicht hierzu eingeladen. Außerdem haben sicherem Vernehmen nach die Verhandlungen des Finanz-Aus. schusies über obige Gesetze bereits ihr Ende erreicht und stehen also nicht erst im Beginne, wie es nach jener Mittheilung scheinen möchte.

Darmstadt, 26. April. Mit dem 1. Mai tritt auf der Hessischen lütwigsbahn eine Eisenbahn-Packet-Beförderung in's Leben. Die zu befördern ten Colli dürfen nicht unter y2 und nicht mehr als 30 Kilogramm wiegen, müssen gut verpackt und mit einer Begleit-Adresse versehen sein. Die voraus ju entrichtende Fracht beträgt für Packete von J/2 bis 7 Kilogramm bis zu 100 Kilometer 20 Pfennige, von 100 bis 150 Kilometern 40 Pfennige, für Packete von 7 bis 17 Kilogramm das Doppelte und von 17 bis 30 Kilogramm das Vierfache dieses Satzes. Die Zustellung auf der Bestimmungs-Station kifolgt spätestens 3 Stunden nach Ankunft des Zuges, und es weiden dafür in Darmstadt, Frankfurt, Mainz, WormS, Hanau 10, an den übrigen Sta­tionen 40 Pfennige erhoben. Expreß-Bestellung ist zulässig und kostet weitere 5 Pfennige. Die Lieferzeit 2 Stunden nach Aufgabe beginnend und bis jui Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs-Station gerechnet beträgt für Entfernungen bis zu 100 Kilometer 8, darüber hinaus 12 Stunden.

Darmstadt, 27. April. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben allergnadigst geruht: am 22. April den Hauptrechner der allgemeinen geist­lichen Wittnenkasse, Friedrich Lauteschläger, unter Belassung in diesem Amte, jum Rechner des evangelischen Central-Kirchenfonds, vom 1. d. Mls. an zu ernennen.

Berlin, 26. März. Bezüglich des Rücktritts von Delbrück theilt die Prov.-Corresp." mit, daß allein Gesundheits-Rücksichten den bezüglichen Ent schluß herbeigeführt haben; im Gefühle, daß seine Kiäfte sich anszurelben be­ginnen und er sein Amt nicht mit voller Kraft weiterführen könne, hielt Delbrück für seine Pflicht, letzterem zu entsagen. Man hoffte, ihn durch Verringe­rung des Umfangs seiner Ausgaben im Amte zu erhalten, aber der Gedanke, feine Wirksamkeit nicht mehr in vollem Maße ausüben zu können,, vermochte Delbrück, jeder Hinausschiebung seiner Entschlüsse zu widerstreben. Jndeß sei tue Hoffnung nicht aufzugeben, daß derselbe nach Genuß einer Zeit der Ruhe daS Gefühl der Kraft in vollem Maße Wiedergewinne und feine unvergleich­liche, unersetzliche Erfahrung und Tüchtigkeit von Neuem dem Vaterland widme.

Berlin, 26. April. Eine jüngst ergangene Verfügung des Ministers hs Innern hat den Zweck, die Ermittlung der Fabrikationsstätten, sowie Dir

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Verfertiger und der Verbreiter falschen Papiergeldes des In- und Auslandes zu erleichtern. Es ist in dieser Hinsicht die Weisung ertheilt worden, daß von jetzt ab alle auf die Verübung und Entdeckung derartiger Münzverbrechen be­züglichen Nachrichten bei dem Polizei Präsidium zu Berlin zu sammeln und daß von dieser die übrigen Polizeibehörden m den zu deren Competenz gehörigen einzelnen Fällen durch die erforderlichen Mittheilungen unterstützt werden. Ebenso wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in welchen die Competenz einer anderen inländischen Polizeibehörde zur Verfolgung der Verbrecher nicht tchon begründet ist, das hiesige Berliner Polizei Präsidium sich den Nachfor­schungen zu unterziehen habe.

Berlin, 26. April. Zm Fortgänge der Sitzung des Abgeordnetenhauses erklärt sich Lasker in einstündiger Rede für die Vorlage, deren Annahme im Interesse der Einheit und Macht des Reiches geboten scheine. Fürst Bismarck ergreift nochmals das Wort: Er könne alö Minister-Präsident und als Reichs­kanzler nur die Annahme der Vorlage empfehlen und sich sachlich auf das von Lasker Gesagte beziehen. Das Reichs-Eisenbahn-Amt thue jein Möglichstes, treffe Anordnungen genug, aber Niemand respectire dieselben. Wenn man indeß von paiticulanstischem Widerstande rede, solle man nicht allein von Sachsen sprechen, auch andere Regierungen seien dabei betheiligt, die preußische nicht ausgenommen. Die Zerrissenheit Deutschlands auf dem Eisenbahn-Gebiete, wo man 63 Eisenbahn-Territorien habe, wovon über 40 auf Preußen fielen, werde auf die Dauer unerträglich. Er theile nicht die Befürchtung, daß Auf­sicht und Concuirenz miteinander unverträglich seien. Die nichtpreußischen Bah­nen würden bald genug sammtlich von den betr. Staaten erworben werden; wider den Willen dieser Staaten werde das Reich ja doch überhaupt deren Bahnen nicht übernehmen können. Die Reichsverfassung könne bezüglich des Eisenbahnwesens nur zur Wahrheit werden, wenn die Eisenbahnen an das Reich übergehen. Wenn das Reich dem Erwerbe der preußischen Eisenbahnen zustimme, würden mindestens drei Jahre vergehen, ehe man in anderes Fahr­wasser gelange. Er würde es bedauern, wenn Preußen diese Zeit ungenützt vorübergehen ließe und nicht änderte und besserte, was zu bessern ist.Wir wollen nicht übereilen, nicht überstürzen, sondern schrittweise vorgehen. Er­schwert wird die Lösung der Frage durch die Stellung der Parteien dazu. Es ist wünschenswerth, die politischen Hintergedanken zu verdrängen und nur die wirthschastliche Seite im Ange zu behalten. Wir müssen Ihnen diese Vorlage unterbreiten, weil Ihre Zustimmung unsere Stellung dem Reiche gegenüber un­terstützt. Hoffentlich werden Sie Ihre Zustimmung nicht versagen, sie ist uns von Werth. Ein an sich richtiger Gedanke, dessen sich die öffentliche Meinung bemächtigt hat, verschwindet nicht eher von der Tagesordnung, bis er verwirk­licht ist, bis die Reichsverfassung auch in der Eisenbahnfrage zur Wahrheit ge­worden ist." (Beifall.) Fortsetzung der Debatte morgen 11 Uhr.

Berlin, 27. April. Sitzung des Abgeordnetelchanses. Fortsetzung der ersten Beraihung der Eisenbahn-Vorlage. Handels-Minister Achenbach befür­wortet die Vorlage. Er wendet sich speciell gegen die gestrige Rede Richter's, weist nach, daß er seit Anfang seiner Amtsführung ein bestimmtes Programm ausgestellt habe, und erklärt sich für Consolidation der Staatsbahnen und er­weiterte Staatsaufsicht. Richter's Rede, welche ausschließlich die Interessen des Käufers vertrete, gehöre in teil Reichstag. Der Minister weist den Grund­gedanken der Vorlage schon in früheren Phasen nach; schon in den dreißiger Jahren habe man Staatsaufsicht in möglichst weiten Grenzen angestrebt. In