Ausgabe 
29.1.1876
 
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Wo. ®4. Samstag, den 29. Januar. 18^6.

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Amtlicher H h e i l.

Bekanntmachung.

Betreffend: Das Ersatz-Geschäft für 1876.

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr-Ordnung, fordern wir alle im Jahr 1856 geborenen Militärpflichtigen, sowie die in frühe'- 2"^ gebornen we che sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren gesetzlichen Wohnort haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufbalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Reit Januar bts zum 1. Februar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an die,cm Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren Loo- sungs- unb Gestellungsschein vorzulegen. 7

_ _ Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung Unterlasten, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu

JO Mark belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlosten und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärplichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen An­meldungen verpflichtet. ° 0

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lasten. -

Gießen, den 5. Januar 1876.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Hoffmann, Regierungsrath.

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Deutschland.

Darmstadt, 27. Januar. Die Nr. 4 des Großherzoglichen Regierungs­blatts hat folgenden Inhalt:

1. Verordnung, die Prüfungen für das Lehramt an den Volksschule ^ betreffend.

2. Dienstenthebungen. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben aller- gnädigst geruht: am 3. Jan. den Geh. Staatsrath i. P. Heinrich Franck zu Darmstadt von der ihm auf Widerruf übertragenen Stelle eines Special- Directors der Feuerversicherungs-GesellschaftColonia", den Geh. Ober-Con- sistorialrath Karl Melior zu Darmstadt von der ihm als Nebenstelle übertragenen Stelle eines Special-Tirectors der Aachener und Münchener Feuerversicherungs- Gesellschaft, den Oberappellations- und Castationsgertchtsrath Karl Ludwig Wilhelm Daniel Draudt zu Darmstadt von der ihm als Nebenstelle übertragenen Stelle eines Special-Directors der Feuerversicherungs-GesellschaftDeutscher Phönix" mit Wirkung vom 1. Februar l. I. a* ; am 8. Jan. den Schullehrer Karl Ludwig Lämmermann zu Bullau von der Uebernahme der ihm übertrage­nen dritten Gemeinde-Schulstelle zu Mörfelden zu entheben.

3. Versetzungen in den Ruhestand. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 30. Decbr. 1875 den Steuerausseher Burkhard Wilhelm Veilh, am 6. Jan. den Schullehrer an der ersten Gemeindeschule zu Jugenheim im Kreise Bingen, Georg Kuhns, auf sein Nachsuchen bis zur Wie­derherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen.

4. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die Lehrerstelle an der ersten Stadtknabenschule zu Darmstadt mit einem jährl. Anfangsgehalt von 1371 Mk. 43 Pfg., welcher bis zu 2057 Mk. 20 Psg. steigen kann.

Darmstadt, 27. Januar. Nachstehend veröffentlichen wir das Kirchen­gesetz, "betr. die Vornahme der kirchlichen Trauung.

Ludwig Hl., von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben Uns in Folge des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875, betr. die Beurkundung deS Personenstandes und der Eheschließung, mit Zustimmung der Landessynode bewogen gefunden, nachstehendes Kirchengesetz über die Vor­nahme der kirchlichen Trauung zu erlassen:

S 1 Der kirchlichen Trauung geht in der Regel ein einmaliges kirch­liches Aufgebot mit Fürbitte im öffentlichen Gottesdienst voran; jedoch kann in größeren Gemeinden auf Beschluß des Kirchenvorstandes dasselbe durch An­schlag an der Kirchenthüre geschehen. Auf Verlangen der zu trauenden Per­sonen kann die Verkündigung auch zweimal erfolgen.

5 2. Die Dekanate sind befugt, von dem Aufgebot zu dispensiren. In dringenden Fällen dürfen die Geistlichen, unter nachträglicher Anzeige ans De­kanat, ohne vorhergegangene kirchliche Proclamation Trauungen vornehmen.

8 3. Zur Vornahme des kirchlichen Aufgebots sind die Geistlichen der- senigen Pfarreien zuständig, in welchen die zu Trauenden ihren Wohnsitz haben. Ist dieser nicht in einer und derselben Pfarrei, so har das Aufgebot sowohl In der Pfarrei des Bräutigams, als auch in derjenigen der Braut zu geschehen.

8 4 Die Form des kirchlichen Aufgebots soll folgende sein:

,',Es werden folgende Personen verkündigt, welche gesonnen sind, in den

Stand christlicher Ehe zu treten und dazu die Fürbitte der Gemeinde be­gehren."

(Namen und Zahl der Verkündigung bei zweimaliger Proclamation) :

Gott segne da- Vorhaben dieser Personen und gebe ihnen seine Gnade, iyre Ehe in seinem Namen zu beginnen, nach seinem Willen zu führen und selig zu vollenden."

8 5. Bezüglich der Dimissoralien, welche kostenfrei zu ertheilen sind, verbleibt es bei der seitherigen Ordnung mit der Ausnahme, daß von Beibrin­gung derselben abzusehen ist, wenn sie von ausländischen Geistlichen nur unter Schwierigkeiten zu erlangen sind, oder von nichtevangelischen Geistlichen ihre Ausstellung verweigert wird.

8 6. Die kirchliche Trauung darf der Geistliche erst dann vornehmen, wenn die bürgerlich gültige Eheschließung erfolgt und die desfalls nöthige stan­desamtliche Bescheinigung beigebracht ist.

8 7- Zuständig für die Vornahme der kirchlichen Trauung sind, nach Wahl der eheschließenden Theile, die Geistlichen sowohl der Pfarreien, denen der eine oder der andere Theil angehören, als auch derjenigen Pfarrei, in welcher sie als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen. Beabsichtigen zu Trauende sich in einer anderen Pfarrei, als den bezeichneten, kirchlich trauen zu lassen, so bedarf es hierzu der Dispensation vom Ober-Consistorium.

8 8- Die Trauung geschieht im Gotteshause und in Gegenwart von wenigstens zwei Zeugen. Dispensation von der ersteren Bestimmung bat das Ober-Consistorium zu ertheilen. Vorbehaltlich der nachträglichen Anzeige an dasselbe darf der Geistliche in Nothfällen Haustrauungen ohne vorherige Dis­pensation vornehmen.

8 0- Als geschlossene Zeit für Trauungen gilt die Charwoche. Dispen­sation zur Vornahme von Trauungen in dieser Zeit ertheilt das betreffende Dekanat.

8 10. Die kirchliche Trauung wird in den seither üblichen Formen voll­zogen, so jedoch, daß die Trauungs-Formularien in denjenigen Punkten Aenderung erfahren, welche die seitherige Zusammenfassung des bürgerlichen und kirchlichen Elementes der Eheschließung ausdrücken, um Beide zu trennen und letzteres Element allein bestehen zu lassen.

Die Traufragen, sowie die kirchliche Ehebestätigung und Eheeinscgnung sollen folgendermaßen lauten :

Geliebte in dem Herrn!

Ich wende mich nun zu euch und fordere euch auf, vor Gott und diesen christlichen Zeugen einander das Wort unverletzlicher Liebe und Treue zu geben.

Ich frage daher euch (Namen) : Wollet ihr die hier gegenwärtige N. \u eurer christlichen Ehegattin haben, sie treu unb herzlich lieben, in Frenb' und Leib nicht verlassen unb den Bund der Ebe mit ibr heilig und unverbrüchlich halten, bis der Tod euch einst scheiden wird? Ist dies euer fester, redlicher Entschluß, so bekräftigt es vor Gott und diesen christlichen Zeugen mit einem aufrichtigen Ja."

Dieselbe Frage richte ich an euch (Namen) : Wollt ihr den hier gegen­wärtigen N. zum christlichen Ehegatten haben rc "

Nach Bejahung dieser Fragen ist folgendermaßen fortzufabren:

So reicher euch die rechte Hand."