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U». 195. Mittwoch, den 23. August 1S76.
Kießener MWger
Aykigk- nnb AmtsW für ben Kreis Gieße«.
Erscheint tätlich mit Ausnahme des MontagS» bxpe-ittortr Schulstraße, Sit. B. Nr. 18.
Preis vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post fcfgogen vierteljährlich 2 Mart SV Pf.
Amtlicher I 6 e i L
Gießen, am 21. August 1876.
Betreffend: Die im Großherzogthum Hessen gültige Jagdstrafgesetzgebung. ,
Das Grvßhtrzogliche Kmsamt Gießen
an die Großherzoqlichen Bürgermeistereien des Kreises.
Der Großherzogliche Staats-Ai walt-Substitut Herr Haller in Michelstadt hat von seinem früher bearbeiteten Merkchen über die Jagdstrafgesetzgebung im Großherzogthum eine zweite Auflage erscheinen lassen, welche, durch Benutzung der desfallsigen Acten der Verwaltungsbehörden vermehrt und verbessert, auch zmn Gebrauche der Bürgermeistereien sich eignet- Indem wir Ihnen die Anschaffung des Merkchens auf Kosten der Gemeinden empfehlen, bemerken wir, daß der Preis pro Exemplar auf 1 Mark 25 Pfg. festgesetzt und daß der Kreisamtsgehülfe Hartmann dahier bereit ist, Ihre Bestellungen zu vermitteln.
v. Röder.
Gießen, den 17. August 1876.
mehrer.
Gießen, den 20. März 1869.
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Großherzogliches Kreisamt Gießen- gez. vr. Goldman n.
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angeordnet wird.
10. Die Reinigung hat unter Beobachtung folgender Vorschriften zu geschehen: f QT
a) Der Reinigung muß eine sorgfältige Desinfection vorausgehen, so lange die Entleerung Nicht auf geruchlose Meise, durch sog. pneumatische Apparate geschieht.
b) Die Reinigung nach blos vorausgegangener Desinfection darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends und im Sommer nicht vor 11 Ahr Abends begonnen werden, und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen die Entleerung durch pneumatische Apparate und in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden.
C) Während des Reinigens muß, wenn solches straßenwärts und bei Nacht geschieht, eine Laterne mit brennendem Licht in passender Stelle ausgehangt werden.
d) Die zum Abfahren benutzten Fässer müssen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße fließt.
e) Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden, daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Lokalpolizeibehörde die Verbringung eines Theils dieses Inhalts in die Hausgärten oder in gemauerte und bedeckte Miststätten gestattet werden.
11 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bet Ertheilung der unter 10 e. erwähnten Erlaubniß von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Bedingungen werden mit der in Art- 310 des Polizeistrafgesetzes angedrohteu Strafe geahndet. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizeibehörde angeordnet und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden.
Großherzogliche Polizei - Verwaltung Gießen. Fresenius.
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sichten, sondern lediglich von den Jnteresien des richterlichen Dienstes leiten läßt.
(Darmst. Ztg.)
Darmstadt, 19. August. Die gestrige Militärtafel in dem prachtvoll decorirten Saale des Hoforangeriehauses zu Besiungen, wozu alle Generale, Stabsosfictere, die ältesten Rittmeister, Hauptleute und Premier-Lieutenants eines jeden Regiments, sowie die noch lebenden Officiere und Militär-Beamten, welche unter dem verstorbenen Großherzog Ludwig I. noch gedient, geladen waren, verlies in wahrhaft glänzender Weise.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog brachten den ersten Toast auf Se. Majestät den Kaiser Wilhelm und die Armee-Division aus, worauf Se. Großh. Hoheit der Prinz Ludwig in schwungvoller Rede Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog dankten für die der Division durch die Auszeichnungen bewiesene Ehre und schlossen mit einem dreimaligen donnernden Hoch aus Se. Königl. Hoheit den Großherzog.
Berlin, 18. August. Angesichts der außergewöhnlich großen und andauernden Hitze ist man Seitens der Militär-Verwaltung nicht ohne Besorgnisse. Bestimmungen und Vorsichtsmaßregeln, welche im vorigen Jahre erst in gedruckter Zusammenstellung erschienen, sind den Mannschaften besonders eingeschärft worden. Auch hat man Anlaß genommen, vor übermäßigem Genüsse geistiger Getränke rc. zu warnen. Endlich sind auch die Vorschriften, welche bei Erkrankung von Pferden zu beobachten sind, in erneute Erinnerung gebracht worden.
Berlin, 19. August. In einer Korrespondenz, welche der „Krz.-Ztg." aus Petersburg zugeht, wird einer Ansprache Erwähnung gethan, die der Czar am 11. d. Mts. gelegentlich der Aufnahme seines ältesten Enkels, des Großfürsten Nicolai Alexandrowitsch, in die Reihen des Pawlowsky'schen Garde- Regiments, an die Officiere des Regiments gehalten hat. Er sagte u. A., bis jetzt habe er seit Jahren das theure Blut seiner braven Pawlowsker schonen
Bekanntmachung.
Wir sehen uns veranlaßt, nachfolgende polizeiliche Bestimmungen, gegen welche vielfach in hiesiger Stadt gefehlt wird, mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere solche gegen pos. 9 derselben, welche bet einer demnächst stattfindenden Revision der Abtritte rc. constatirt werden, bet Großherzoglichem Stadtgerichte Gießen unnachtsichtlich zur Anzeige werden gebracht werden.
Darmstadt, 18. August. Nach der Versicherung eines hiesigen Blattes wird von verschiedenen Seiten behauptet, das Großh. Ministerium beabsichtige, bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog den Antrag auf Aushebung bei Verordnung vom 14. December 1841 zu stellen, welche letztere bekanntlich bestimme, daß bei dem Eintritt eines Landrichters in ein Hofgericht die Ancien- netdt desselben nicht nach seinem Dienstalter als Landrichter, sondern nach dem Datum des Decrets bestimmt werden solle, wodurch er zum Richter bei dem Justizcolleg ernannt wurde. ,
Mir glauben diese Behauptung, von wie verschiedenen Setten sie auch erfolgt sein möge, als lediglich in das Gebiet der Erfindungen gehörig bezeichnen zu dürfen, ohne damit irgendwie für oder wider die Verordnung vom 14. December 1841 Partei ergreifen zu wollen.
Mit diesem Dementi erscheint selbstverständlich auch der Zusammenhang «18 hinfällig, welchen das g-dach-e Blatt zwischen den angeblichen Jnt-nttonen t,s Justizministeriums und den neuerdings tm Justizfache stattgehabten Beförderungen künstlich zu construiren sich bemüht hat.
Was im Uebrigen bie Augriffe betrifft, welche au« Anlaß dieser Beförderungen von derselben Seite wiederholt gegen das Justizministerium geruh »orden sind, so können sie nur als völlig unbegründet Mit aller Entschi denh .t
‘ jiirückgcwiesen werden. Wir würden dieselben im Jntereffc des von den betr. Lorrespondenten angeblich zu schützenden Ansehens der Justlzcollegien unter an- ! beten Verhältnissen nur zu beklagen haben. Aber je häusiger derartige Angriffe j tteÄÄZSe g-g?u das gedachte Ministerium er o gen um o i "ehr wird sich in der Bevölkerung des Landes nur Ueberzeugung b-fest>8-n I linnen, daß dasselbe bei seinen an Se. Kömgb Hoheit den Großh-rzog zu rich- leiiden desfallsigen Anträgen sich in keiner Weise von politischen Partelruck
Regulativ, die Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzial Hauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend.
Qur Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse wird nach Anhörung des Gemeinderaths und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. September 1868 zu Nr. M. d. I. 10265 und 10302 auf Grund der Art. 136, 137 und 310 des Polizeistrafgesetzes, sowie des § 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt:
Auszug:| 9. Es sind:
a) alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von 8 zu 8 Tagen;
d) alle Abtrittsgruben, so oft sie zu r/z angefüllt sind, zu reinigen. x f . .
Die Abtrittswinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in denselben die unter 2 vorgeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, von 8 zu 8 Tagen zu reinigen. . n , ,
Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Grubenhund Tonnen so oft zu rermgen, als es von der Lokalpolizeibehorde
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