Ausgabe 
22.3.1876
 
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Mittwoch, den 22 Marz

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Preis vierteljährlich 2 Mar, 20 Psi m't Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Ps.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Expeditionr Schulstraße, Lit. 8. Nr. 18.

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im II Quartal 1876 ^ufcnOen und den Abonnementsbetrag durch QutttlNlg erheben laffem

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sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Ernnplare zu liefern. .................

Untauglichkeit zum Militärdienst.

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Darmstadt, 17. März. In der heutigen Sitzung der Landes-Synode bildete nach Erledigung minder wichtiger Vorlagen den Hauptpunkt der SSw- Zblunäen der Antrag der Dr. Rieger und Buchner auf Maßregeln zum Schützender Sonntags-Heiligung. Nach der eingehenden Motwirung des An­trag/ lvelche die Zustände des Volks-Lebens schilderte, wurde von der eisen Sette'die Schilderung als zu grell, uicht zutreffend bezeichnet, der Küche selbst die Schuld beigemeffen, wonach die Sonntags-Heiligung nicht mehr m gleichem Maße stattfiude, wie früher, und namentlich dem Gedanken Ausdruck g<Se6cn- taft bie Kirche sich der Eultur unb bem Bewußtsein der Zeit anzuschtteßen habe. Don der anderen Seite wurde dagegen das Sinken und Zurucktreten des religiös-sittlichen Momentes im Volks-Leben ebenso entschieden behauptet als beklagt, aber nun umgekehrt der realistische» und materialistischen 3Wung bei Zeit gedacht und bemerkt, daß bas geläuterte Ehristenthum sich nicht nach der Eultur oder nach dem Zeit-Bewußtsein zu richten habe im G-genthe lv dl- Quelle aller wahren Eultur sei, und daß es sich recht gut mit den wirklichen Naturwissenschaften vertrage, sobald diese in der ihnen rukommeuden Sphäre der Beobachtung des ursächlichen Zusammenhangs der *liun^ Schließlich wurde der Antrag soweit angenommen daß Alles, was rgendv»- einen Polizeizwang einzuschl.eßen scheine, fern zn halten sei. Damit wurden die diesmaligen Verhandlungen der Synode geschloffen. General-

Daruiftadt, 20. März. Von Seilen der Komgl. Prenß. Genrral Ordens-Commission ist uns nachstehende Bekanntmachung zur Vervffeutttchung

zu melden.

Berlin, 10. Januar 1876.

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<Ä äSTÄ ML bei Regierung z P jnueqehabten Gebäube auf der Tagesorbnung.

KÄSS durch -in- Erklärung des Cultus-Ministers ®ie o" ck ü, d» fraglichen Angelegenheit bereits Recurs bei

ihre Ei e g g, eingelegt und Bericht vom Oberpräsidenten erfordert

7- ?a7dssen>g7ng die dKilive Beantwortung der Interpellation erfol- aen solle Hieraus wurde die Städieordnung längerer Berathuug nnE'?°9e LLLr«- L Mr

heute noch derselbe; einzelne Lücken seien vorhanden, darüber könne mar s

zugegangm.^ « Inhaber des Eisernen Kreuzes aus dem Feldzuge 1870/71 benen das ihnen zu stehende Besitzzeug,iiß bis jetzt nicht °nsg-hand'gt w-rdm ist, «eil ihr Aufenthalt uicht hat ermittelt Werder, können we ben h.erdittch aufgefordert, sich, mit Angabe ihres früheren V-rhaltmff-s, nwelch

Eiserne Kreuz erworben haben, unb ihres y-genwärtig h schütt,sich

b-lreff-nden Lanbwehr-Bezirks-Eommanbv unverzüglich munblich ober scyris -p

Eine nicht unerhebliche Anzahl junger Männer wird jährlich zum Militär­dienst untauglich befunden. Es ist hierbei zu »nterschechen, ,n welchem Lebe, S- jahre der Militärpflich-ig- steht; denn erst im 22. Jahre (dem sogEnuteu dritten Milttärpflichtjahre) findet im Allgemeinen die endgültige Entsche-- dung über die körperliche Tauglichkeit zum Müttärdi-nst statt. Ern so ches Definitivum kann nämlich ausgesetzt werden wegen Mangels d-r buvgerl,ch-u Ehrenrechte, oder behuss ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf bis zum 24. Jahre, bei den zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nach Maßgabe ihrer Meldung zum Dieiesteintritt. . ,

Wir möchten nun Personen, welche aus irgend einem G^nde vor der Aushebung im Herbst ihres 22. Lebensjahres eine endgültige Entscheidung »bei ihr Milttärverhältniß nicht erhalten haben, vor den verderblichen folgen des viel verbreiteten Jirihums, daß sie bereits militarsrei waren, warnen. I nachdem die ärztliche Untersuchung festgestellt hat, ob ein Militärpflichtiger be- dilmt tauglich, zeitig oder dauernd untauglich ist, fällt dtt Entscheidung aub-

Bedingte Tauglichkeit wird durch solche bleibende gehler und Gebreche veranlaßt, welche zwar die Gesundheit nicht beeinträchtigen,d.e Le>stungs °chg- keit jedoch beschränken. Sind di- Fehler nur gering, so erfolgt 'm 22. Lebens ahre in der Regel die U-berw-tsung zur Ersatz-Reserve erster Klaffe, nm>m äußersten Bedarfsfälle die Heranziehung zum actlven Dienst. Bei bleib-nd- körperlichen Gebrechen, welche di- Letstungsfähigkett ,n «heb'ichem Grade b . schränken, ist im 22. Jahre die U-berw-lsung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse *

Schwächlichkeit oder nach überstandener Krankhett an Entkräftung o e körperlichen Fehlern leidet, die mit der Zelt beseitigt werden. Im dritten M tärpflichljahre kommen diejenigen, deren Untauglichkeit nut Stcherh-l f binnen der nächstfolgenden Jahre vorübergehende erachtet wird, m die Ersatz- , Rejve erster Klaff-, die übrigen werden je nach dem Grade ihrer Untauglichkett der Ersatz-Reserv- zweiter Klasse zugetheilt oder ausgemustert.

-Lu allen Fällen, wo Militärpflichtige der Landbevölkerung der Erstz Reserve zu überweisen sind, werden Militärpflichtige der seemännischen Bevölke- leiben oder mit solchen Gebrechen behaftet sind, die für »mmer die Geist«t - nbpr QßrDerfräfte unter das für den Kriegsdienst erforderliche Maß herabsetze . 'MVNLE5SLLL °$ne. Waffe, -h- v{rtoncn wird von einer bestimmten Größe über

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des 31. Lebensjahres ans.HAipben werden, weil sie

Kann über Militärpflichtige nicht endgültig s ) endgültige Ent-

-sich Nicht rechtzeitig vor den Ersatzbehöiden gcstellen, bleibt die endgültigem

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zu haben.

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sch-ibunq bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatzbehöiden -usgef-tzt. Solche Militärpflichtige bleiben, abgesehen von den gesetzlichen strafen, zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht, d. h. bis zum vollendeten 42. Lebenssahre fortdauernd verpflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen. (WO

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