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Üo. iS. Samstag, den 22. Januar. 1S26.

Kiehener AWger

AMige- und Imtebliiü für Kn Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit Bringcrlohn.

Expedition: Schulstratze, Lit. B. Nr. 18. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Z»ru1schland.

Darmstadt, i9. Januar, lieber die Frage, in welcher Weise bei Gebunsfällen, welche vor dem 1. Januar l. I. stattgefunden haben, aber vor diesem Tage noch nicht eingetragen waren, von den Standesbeamten zu ver­fahren sei, find mehrfache Zweifel entstanden. Wir sind in der Lage, eine Verfügung mitzutheilen, welche bezüglich dieser Frage am 13. l. Mts. von Großh. Ministerium der Justiz erlasien worden ist. Dieselbe lautet dahin:

1) daß Geburtssälle, welche vor dem 1. Januar 1876 noch nicht ein­getragen sind, nach $ 81 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 in die vom 1. Januar l. I. geführt werdenden Geburtsregister, nötigenfalls unter Er» zwingung der nachträglichen Anzeigeerstattung, eingetragen werden müssen;

2) daß die Frage, ob eine Geburt im Sinne des § 81 bereits einge­tragen sei, lediglich nach dem Inhalte der betr. Kirchenbücher, bezw. Juden. Matrikeln, zu entscheiden ist, etwaige von den Geistlichen geführte Privatauf- zeichnungen über Geburten aber nicht in Betracht kommen können;

3) daß, wenn die Anzeige eines Geburtsfalles sich über 3 Monate, von dem 1. Januar 1876 an rückwärts gerechnet, verzögert hat, der Standesbeamte die Anzeige zu protokolliren und das erwachsende Protokoll mit Begleitbericht an die Aufsichtsbehörde mit dem Anträge einzusenden hat, die nach § 27 Abs. 1 erforderliche Genehmigung zur Eintragung zu erthetlen;

4) daß, wenn diese Genehmigung nach vorgängiger Ermittelung des Sachverhalts durch die Aufsichtsbehörde erfolgt ist, die Eintragung selber nach Maßgabe des Vordrucks von Formular A. zu vollziehen, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde aber in der aus dem Musterformular A. 3 a- E- ersichtlichen Weise ausdrücklich zu vermerken ist.

Darmstadt, 20. Januar. Die neue Organisation der technischen Mit. telbehörden (Oberbaudirection, Bergbehörde u. s. w.) beschäftigt gegenwärtig das Finanz-Ministerium; eine hierauf bezügliche Mittheilung der Regierung wird an die Stände resp. den Finanzausschuß in Bälde gelangen. Ebenso ist eine Vorlage wegen deS Verhältnisses des Ober-ConsistoriumS und über die Auseinandersetzung des Staats mit der evangelischen Kirche in Aussicht gestellt. Minister-Präsident Hofmann wird dieser Tage wieder nach Berlin reifen und bis Ende d. Mts. dort bei den Beratungen des Rundesraths resp. Reichstags thätig sein.

Darmstadt, 20. Januar. Dem Vernehmen nach beabsichtigen die Ab­geordneten Hirschhorn und Genossen in der zweiten Kammer einen Gesetzes- Entwurf einzubringen, wonach insoweit, als in den althessischen Landestheilen die sog. weinkäufliche Kopulation als Erforderniß für die bürgerliche Gültig, feit eines Verlöbnisses vorgeschrteben war, diese Vorschrift aufgehoben ist. Der Abg. Jöckel (Friedberg) hat bei dem Bureau der zweiten Kammer folgen- den Antrag eingereicht:In Erwägung, daß nach Art. 426 der Strasproceß- ordnung vom 13. September 1865, resp. nach der Auslegung, welche solcher durch unseren höchsten Gerichtshof gefunden hat, bei dem Vergehen der Belei­digung in denjenigen Fällen, in denen der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird, dem Staate die sämintlichen Kosten des Ver­fahrens zufallen, diese Kosten aber nicht unbedeutend sind und kein ausreichen­der Grund dafür vorliegt, dieselben nicht dem Antragsteller zuznweisen, sowie in Erwägung, daß es bei dem Vorkommen einer Reihe von grundlosen Belei­digungsklagen allgemein als dringendes Bedürsniß empfunden wird, den fragt. Artikel der Strafproceßordnung abzuändern, wird beantragt: Großh. Staats­regierung zu ersuchen, den Landständen recht bald einen Gesetzes-Entwurf vorzulegen, durch welchen der Art. 426 der Strafproceßordnung vom 13. Sept. 1865 abgeändert und bezw. statt desselben bestimmt wird, daß rücksichtlich des Vergehens der Beleidigung und der Körperverletzung, insoweit diese nach § 232 des Strafgesetzbuchs nur auf Antrag strafbar ist, die Kosten des ganzen Ver fahrens dem Antragsteller zur Last fallen, wenn derselbe den Antrag zurück nimmt, oder der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird, und M die Verurteilung des Antragstellers in die Kosten entweder von dem erkennenden Gerichte, oder dem Untersuchungsrichter, der den Angeschuldig­ten außer Verfolgung setzt, zu erfolgen hat."

Berlin, 18. Januar. Der Finanzminister hat jetzt darauf hingewiesen, daß folgende, noch nicht außer Cours gesetzte Münzen nicht nur preußischen, sondern überhaupt deutschen Gepräges von den Staatskassen anzunehmen, aber nicht weiter zu verausgaben sind: 1) die Doppelthaler oder Dreiundeinenhalbew Guldenstücke, mit Ausschluß jedoch der Vereinsthaler österreichischen Gepräges; 2) die von 1750 bis 1822 einschließlich geprägten Einthalerstucke; 3) die Em drittel-Thalerstücke; 4) die bis 1769 einschließlich geprägten Ginsechstel.Thales stücke; 5) die nach dem Conventionsfuße ausgeprägten Einzwölftel-Thalerstucke braunschweigisch-lüneburgsschen ober hannoverschen Gepräges (mit dem springen­den Pferde); 6) die Ein- und Einhalb-Silber-, auch Neu-Groscheustucke; 7) fol­gende durch den Umlauf im Gepräge undeutlich gewordenen Münzen: Ein- zwölftel., Einfünfzehntel-Thalerstücke, auf die Zehn- und Zwölftheilimg des Groschen- geprägten Einpfennigstücke. Die auf der Zwölftheilung des Groschens

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beruhenden Dreipfennigstücke verlieren mit dem 31. d. Mts. ihren Werth. Von den Münzen süddeutscher Währung haben die Zweiguldenstücke und die Em- halbenguldenstücke, die Dreißig- und Fünfzehnkreuzer-, die Einhundert- und Zehnkreuzerstücke die Eigenschaft als gesetzliche- Zahlungsmittel bereits verloren.

Berlin, 19. Januar. (Reichstag.) In der heutigen Sitzung begrün­det der Abg. Dr. Schulze-Delitzsch seine Interpellation, betr. die privatrecht­liche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. Staatsminister Delbrück bezeichnet es als einen Jrrthum, daß das Appellationsgericht in Hamm der Instruction des preußischen Justizministers, betr. die Führung der Genossenschafts-Register, jemals widersprochen habe, und gibt zu, daß das Kreisgcricht in Neuwied die von dem Interpellanten erwähnten Gesetzes-Bestim­mungen nach der Ansicht des Reichskanzler-Amtes nicht den Motiven des Ge­setzes entsprechend angewendet habe, da mit der erfolgten einfachen Uebertraguug des ursprünglichen preußischen Gesetzes auf das Reich auch die Motive des preußische« Gesetzes mit übertragen seien. Ob in dieser Angelegenheit gesetz­geberisch weiter vorzugehen sei, müsse erst erwogen werden. Hieraus folgte die Berathung der Uebersicht der ordentlichen Ausgaben und Einnahmen des deut­schen Reichs für das Iaht 1874 in der zweiten Lesung, welche ohne Debatte genehmigt wurde. Die Sitzung wird sodann' geschloffen, da das Haus be­schlußunfähig ist. Morgen wird die Berathung der Strafgesetz-Novelle stattfinden.

Berlin, 19. Januar. Das Großherzoglick Mecklenburgische Staats- Ministerium hat, wie man derPresse" schreibt, soeben nachstehende bereich- nenbe Bekanntmachung erlassen:Nachdem das Reichsgesetz über die Beurkun­dung des Personenstandes und die Eheschließung am 1. d. Mts. in Kraft getreten ist, haben Se. König!. Hoheit der Großherzog im Anschluß an den $ 82 dieses Gesetzes dem Staats'Ministerium den gnädigsten Befehl ertheilt, Alle, die es angeht wie hierdurch geschieht zu benachrichtigen, daß Aller- höchstdieselben die Erfüllung der kirchlichen Pflichten in Bezug auf Taufe und Trauung von allen landesherrlichen Dienern bestimmt erwarten, und daß Aller­höchst Sie Anstand nehmen werden, Personen anzustellen, welche diesen Pflich­ten in der einen ober anderen Weise nicht nachgekommen sind."

DerReichs-Änz." veröffentlicht das Gesetz, betr. die Abänderung des Art. 15 deS Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. Vorn 6. Januar 1876. Nach diesem Gesetz erhält der erwähnte Artikel bekanntlich folgenden Zusatz: Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß die Einthalerstücke deutschen Gepräges, sowie die in Oesterreich bis zum Schluffe des Jahres 1867 ge­prägten Vereinsthaler bis zu ihrer Außercourssetzuug nur noch an Stelle der Reichsfilbermünzen, unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark, in Zahlung anzunehmen sind."

Berlin, 19. Januar. Obgleich birecte Nachrichten aus Wien noch nicht eingetroffen, wird nach wie vor keineswegs bezweifelt, daß England die Andrassy'sche Note in Konstantinopel unterstützen werde.

Berlin, 19. Januar. DerReichs - Anz." meldet:Die spanische Regierung bat in Folge von Vorstellungen des deutschen auswärtigen AmtcS den General - Gouverneur der Philippinen telegraphisch angewiesen, den am 23. October 1875 im Sulu-Archipel von einem spanischen Kanonenboot aufge­brachten holsteinischen SchoonerMinna" wieder freizugeben." Durch diesen Entschluß hat sich die spanische Regierung die nutzlosen Weiterungen erspart, welche sie sich in zwei früheren ähnlichen Fällen zugezogen hatte.

Berlin, 20. Januar. Der Reichstag nahm in erster und zweiter Lesung den Gesetz-Entwurf, betr. die Mandats-Verlängerung der Reichs-Justiz-Com- mission, an. Gegenüber der von Beseler geübten Kritik einzelner Beschlüsse der Reichs-Justiz-Commiffion hob der Justizminister Leonhardt die große Gründ­lichkeit hervor, mit welcher die Commission zu Werke gehe, gleichzeitig eine im Laufe der Debatte gefallene Aeußerung über angeblich in der letzten Zeit Sei­tens der Staats-Anwälte vorgekommene Fälle des Mißbrauchs ihrer Amtsgewalt energisch zurückweisend. Hierauf fand eine längere Debatte über die von der Commission vorberathenen Paragraphen der Strafgesetz-Novelle statt, welche bis § 223a wesentlich nach den Anträgen der Commission in zweiter Lesung genehmigt wurden. Morgen wird die Debatte fortgesetzt.

Hesterreich.

Pesth, 20. Januar. Das Unterhaus hat die Regierungs-Vorlage wegen der Einlösung von 20 bis 22 Mill. Schatzbonds aus der zweiten Hälfte des Renten-Anlehens unverändert angenommen.

Arankreich.

Paris, 18. Januar. Gambetta war nach Marseille gereist, um den Vorsitz in einem Privatbanket zu übernehmen und eine Rede zu halten, in wel­cher er Eintracht und Zusammenwirken unter allen Farben der republikanischen Partei empfahl. DieIntransigenten" hatten ihm dies sehr übel genommen, da sie es auf radikale Wahlen abgesehen haben, denen Gambetta bei seiner jetzigen Mäßigung entgegenzuarbeiten beabsichtigte. Die Regierung hat nun