Ito. Mittwoch. den 20. December E8VU
Kicßener Ä »Mger
Anzche-11) Autsdlitt fit in Kreis Gießen.
Amtlicher T ö e i t.
Die Diebstähle von in Hausgärten zum in der Regel der Thäter habhaft werden könnte, zu belassen.
Gießen, 18. December 1876.
Großherzogliche Polizei - Verwaltung Gießen. Fresenius.
Bekanntmachung.
Hungen, am 15. December 1876.
Betreffend: Abhaltung der Amtstage bei dem Landgericht Hungen. "
Bekanntmachung.
nenroib und Röthges bei Wochentag ^enstag, un 3 a -/denselben Stunden als Amis- und Anrufetag bestimmt ist. .
Bettenhaus, Langsdorf und Hungen de Woch ntag M.ttwoch zu d-nftt» " e n für sämmtllche Orte unseres Bezirks. Außer den
Großherzogliches Landgericht Hungen.
C e l l a, r i u s.
Betreffend:' Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im G r oß h erz o g th u m Reffen nach 23 und 24 der ErsaK-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, weiden auf tt in bin SS Er atz-
Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszug- mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Ansugen, daß die Bestimmungen über dui Pflichten der -um einsährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die M e ld u n g z u m D, e nst an tri 11 m den SS W und 94 1. °. enthalten sind.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Pru-
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unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisies den Berechtigungsschein nachsuchen.
Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung
spätestens bis zum 1. Februar 1877
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Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 7. December 1876. , , ,
Großherzogliche Prüfungs - Comrmssion für emiahrig Freiwillige.
Der Vorsitzende: von Marquard, Reg.-Rath.
K. 89. Nachsuchung der Berechtigung.
1 inm Piniahria freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis
derselben istbeiVerlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten dUlitärpflichtjahres C8-2O;2) rc.
2 Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs^Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (8- 23 u. 24.) 3 W„ die Berechtigung n!chsuch7n will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens b.s zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.
Dieser Meldung sind b-izufüg-n:
Ü ?n Ei!wilU?un?s"-AN-st des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, , ,
-x - Nn^sssfNolteubeitsreuaniß welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren C) dÄ den Dire^ ker Lehranstalt, für' alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst
behörde auszustellen ist.
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(Uni. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizusugen.
ä ui Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. ..
1. Wer die wisienschaftliche Befähigun^für de u einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüsung Nachweisen will, hat sich ans Vorladung der Prufungs- 9 eine^m^Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch nm Zulasiung zur Prüfung muß für die Früh-
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