Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

"ck.« fii

' - fl. 2.15

und decken,

fl. 1. 45 ft r flt $u verschied^ ull.

1 fo Ältiber, iji

Is-Mull.

-

-decket

' 45.

"cs, r.

in h

^rhsntzs-MM mt t W billig.

lles.

1 a"n Qualitäten.

is besorgt.

___ (56$.

ar~

unde.

vcmber 1876, a.

'ber tie »(leit' tr eines SchiP!

null.

Ritthkilung, das muffte, unter dem

qekhrten ©äfft in

lad'tungttirf 'raub.

Ärttni

n färben unt» reibe, 58* orbonflN11

esten 5»*« I unentz^^ am Ne«cnweg | Tj

Ä;

jtieuiel®0"1* I c Aevssl-

irr M

jepen

ie,H. <

0

lo. ÄG8

Donnerstag, den 16. November

1876

AMP- Ull- Amts-llitl für -en Kreis Gieße»

13

Prei> vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Erscheint tätlich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.

politischer A v e i l.

schlank.

Darmstadt, 14. Nov. Wir veröffentlichen nachstehend den Wortlaut der Motive zu dem den Siänden des Großherzogthums vorgelegten Gesetzentwurf, die Besteuerung der Händler im Umherziehen mit voiübergehenden Veikcufsntederlagen betreffenb.

I« Folge der Bestimmungen des Titels III. der Gewerbeordnung vom ^l.Jmü 1869, wonach der Gewerbebetrieb im Umherzehen nur noch einzelnen wenigen, speciell bezeichneten Beschränkungen unterliegt, hat diese Art des Betriebs einen erhöhten Auf- schwung erhalten. Namentlich sind es die söge annten Wanderlager, welche den ansässigen einheimischen Gewerbetreibenden empfindliche Concurienz machen, da dieser Gewerbsbetrieb, welcher sich die Ausnutzung der Absatzgelegenheiten von Ort zu Ort in größerem Maßflab zur Aufgabe stellt, in der Regel besonders lukrativ erscheint Bereits durch das Gesetz vom 4. Februar 1874, den Gewerbesteuertarif betreffend, wurden daher dieHändler mit vorübergehenden Verkaufsniederlagen (Wanderlagern) außerhalb der Messen und Jahrmärkte" ohne Unterscheidung der Waarengattung und Betri bsumsiing allgemein in die zweite Gewerbesteueiklasse mit Unabhängigkeit vom Rang der Orte versitzt, welcher Bestimmung sowohl die innerhalb als außerhalb des Großherzogthums wohnenden betreffenden Gewerbetreibenden unterliegen und wobei davon ausgegangen wurde, daß die m Rede stehende Art des Gewerbebetriebs den ge­wöhnlichen Hausirhandel an Einträglichkeit übertreffe und daß es sich empfehle, zur Vermeidung schwieriger und wenig maßgebender Unterscheidungen denselben unter einer einzigen Position des Gcwerbesteuertarifs zusammen zu fassen. Obgleich hiernach die jährliche Gewerbesteuer der außerhalb des Großherzogthums wohnenden Gewerbe­treibenden 27.50 Mark, das fixe Dteuerkapital der im Großherzogthum Wohnenden hin­gegen mindestens 96 fl. betrug, so hat sich doch die Erwartung, welche von dieser Be­steuerung gehegt wurde, daß nämlich das fragliche Gewerbe in einer seiner Einträg­lichkeit entsprechenden Weise besteuert werde, nicht erfüllt, vielmehr haben fortgesetzte Beschwerden darüber stattgefundcn, daß der Betrieb der Wandergewerbe dem ansässigen einheimischen Gewerbebetrieb gegenüber zu gering besteuert sei und daß die wenigstens zum Theil hierdurch verursachte nachtheilige Concurrenz umsomehr hervortrete, als die Besteuerung wohl in den meisten übrigen deutschen Staaten eine höhere sei, mithin da- Großherzogthum Hessen für den fraglichen Betrieb ein besonders günstiges Feld biete. In neuester Zeit haben diese Beschwerden nicht nur in den bei der Regierung einge­brachten Eingaben der Stadtverordneten einiger größerer Städte, sondern auch in dem Anträge des Abgeordneten Herrn Hirschhorn, den Erlaß eines Gesetzes über die be­sondere Besteuerung d s Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend Ausdruck gefunden, welcher Antrag auf eine höhere Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen tnS besondere der sogenannten Wanderlager gerichtet ist.

Die neuerdings stattgefundene umfassende Information über die bezüg­lichen gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen in den größeren übrigen Bundes­staaten haben das Resultat geliefert, daß zwar bis jetzt nur in den wenigsten dieser Staaten besondere Bestimmungen über die Besteuerung der sogenannten Wander- lager erlassen sind, daß indeß in den meisten dieser Staaten die von dem frag­lichen Gewerbebetrieb erhobene Gewerbesteuer die diesseitige weit übertrifft und daß in einigen anberetn Staaten für die Zukunst eine höhere Besteuerung bestimmt in Aus­sicht genommen »st. So wenig es nun die Aufgabe der Steuerbehörde sein kann, in weiterem Sinne als es das Interesse eil er gleichmäßigen Besteuerung erfordert, dem Gewerbebetrieb der Wanderlager gegenüber hemmend oder schützend einzugreifen, so kann doch nicht umgangen werden, dcn fraglichen Gewerbebetrieb n.it Rücksicht auf seine Einträglichkeit und auf den Umstand, daß derselbe der bestehenden Reichsgesetzgebung zufolge von der CommunaIsteuer am Ort der Ausübung der Regel nach unberührt bleibt, während der ansässige Gewerbetreibende von Gemeinde- und sonstigen Aus­schlägen meist erheblich in Anspruch genommen wird, für die Zukunft höher als bisher zur Steuer zu ziehen.

Im Anschluß an die im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden erlassenen bezüglichen neueren Bestiu mungen wird daher hiermit ein Gesetzentwurf vorgelegt, zu dessen specieller Motivirung das Nachfolgende bemerkt wird.

Zu Art. 1.

Es entspricht dem Wesen des Gewerbebetriebs im Umherziehen mit vorüber­gehenden Verkauftniederksgen, daß ein bestimmter Stcueransotz für jeden Ort be8 Be­triebs, für jede besondere Verkaufsstelle und für je einen bestimmten Zeitraum festgestellt wird. Hiermit stimmt auch das Württemberger Gesetz vom 28. April 1873, die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer betreffend, sowie das specielle Badische Gesetz vom 25. August d. I. überein. Bekanntlich eignen sich die größeren Städte vorzugsweise zum schwunghaften Betrieb der Wanderlager. Es dürste daher gerechtfertigt fein, nach der Größe der Orte eine Abstufung eintreten zu lassen und dabei den Art. 8 des Ge- werbesteuergesetzes vom 4. Dccember 1860, wonach die Städte und Ortschaften des Großherzogthums in drei bestimmte Rangstufen eingetheill sind, zu Grunde zu legen. Die Sätze von 40, 30, 20 Mark für die Woche entsprechen in ihrem Verhältniß zu einander der in Art. 7 des eben genannten Gesetzes enthaltenen Abstufung. Der Satz von 20 Mark für die Städte und Ortschaften dritten Ranges dürfte mit Rücksicht darauf, daß der Zeitraum von sieben Tagen der Regel nach hinreicht, das Geschäft in dem be­treffenden Ort zu machen und daß in anderen deutschen Ländern je nach den Umständen sehr erhebliche Steuerbeträge zur Erhebung kommen, den Verhältnissen entsprechend ge­griffen sein. Ein Zusatz der Hälfte für die mittleren und des Ganzen für die größeren Städte, wo das Geschäft in der Regel in erheblichem Umfang betrieben wird, bedarf wohl einer näheren Begründung nicht. Besondere Verhältnisse bedingen, den Ort Bessungen und die Stadt Kastel wie Darmstadt, beziehungsweise Mainz zu be­handeln.

Die mildere Behandlung des Verkaufs gebrauchter Gegenstände entspricht den in der Wirklichkeit bestehenden Verhältnissen.

Die Bestimmung über den Zusatz für Gehülfen steht im Einklang mit Art- 28 dritter Absatz des ewähnten Gesetzes, welcher von dem Gewerbebetrieb der außerhalb des Großherzogthums Wohnenden handelt und entspricht den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Besteuerung der Unternehmer von Wanderlagern, mögen dieselben im Groß­herzogthum wohnen oder nicht, muß gleichmäßig und unabhängig davon, ob noch cm stehendes oder hausirendes Gewerbe von der betreffenden Person betrieben wird, statt- finden. Die bezüglichen Steuersätze haben daher keinerlei Einfluß aus einander auSzuüben.

Zu Art. 2.

Der Handel im Umherziehen mit vorübergehenden Verkaufsniederlagen wird er­fahrungsmäßig vorzugsweise von außerhalb de- Großherzogthums wohnenden Personen

betrieben, welche weder Gewerbsanlagen noch Niederlassungen im Jnlande besitzen und nach Art- 27 des Gesetzes vom 4. December 1860 gegenwärtig schon (unter Vorlage des in § 55 der Gewerbeordnung vorgefchriebenen Legitimationsscheins) sich ein Patent von einem Kreisamt erwirken müssen. Es empfiehlt sich unstreitig, diese Bestimmung auch für die besondere Besteuerung des hier in Rede stehenden Gewerbes beizube- halten und aus diejenigen Unternehmer von Wanderlagern auszudehnen, welche entweder im Jnlande wohnen ober doch in Folge von Nieberlassungen und Gewerbsanlagen im Jnlande nach Art- 26 des Gesetzes vom 4. December 1860 als Angehörige des Groß­herzogthums in gewerbesteuerlicher Beziehung zu behandeln sind. Die für die Besteuerung wesentliche Vorschrift, daß die Anzahl der Gewerbsgehilfen in dem Patent anzugeben ist, entspricht dem bereits allegirten Art- 28 dritter Absatz des Gewerbesteuergesitzes.

Die Bestimmung hinsichtlich der Erhebung der Abgabe mittelst Stempels befindet sich mit dem ersten Absatz des eben erwähnten Artikels im Einklänge und bedarf wegen ihrer augenfälligen Zweckmäßigkeit keiner näheren Begründung.

Der letzte Absatz des vorliegenden Artikels folgt aus dem in Art- 1 erster Absatz aufgestellten allgemeinen Grundsatz und soll dazu dienen, jedwedem Mißverständniß über die Patent- und Steuerpflichtigkeit vorzubeugen.

Zu Art- 3.

Es empfiehlt sich unzweifelhaft und wird zur wesentlichen Erleichterung der Aus­führung des Gesetzes dienen, wenn Zuwiderhandlungen ganz in gleicher Weise behandelt werden, wie solches in $ 29 zweiter Absatz der Gewerbesteuerverordnung vom 24. Decem­ber 1860 beziehungsweise in $ 2 ff. der Verordnung vom 10. Januar 1835 über die Bestrafung der Contraventionen der Ausländer gegen das Gewerbesteuergesetz hinsicht­lich her Gewerbesteuer-Contraventionen der Ausländer, d. h. der außerhalb des Groß­herzogthums wohnenden und auch in demselben eüie Niederlage ober Gewerbsanlage nicht besitzenden Personen vorgeschrieben ist.

Bei Bestrafung der Inländer nach $ 24 ber Verorbnung vom 24. December 1860 ifi bie betreffenbe Gewerbesteuer selbst nebenbei zu entrichten. Die Bestimmun- in § 3 ber Verorbnung vom 10. Januar 1855, wonach neben ber Strafe für ben etwa fortzufetzenden Gewerbebetrieb bas vorgeschriebene zahlbare Patent bei ber Regierungs- behörbe zu erwirken ist, hat ferner ber Regel nach bie Entrichtung ber gesetzlichen Jahressteuer zur Folge. Es erscheint erforberlich, zu bestimmen, baß bei dem Betrieb ber Wanderlager die für bie Zeil ber unbefugten Ausübung sich berechnende Steuer neben ber Strafe erhoben und für ben nach Beendigung ber betreffenben Woche ober an einem anberen Ort etwa fortzusetzenden Gewerbebetrieb bas vorgefchriebene Patent erwirkt werben muß.

Zu Art. 4.

Die hierin ertheilten Bestimmungen bürsten zur Beseitigung etwaiger Zweifel hinsichtlich ber ferneren Anwendbarkeit älterer Bestimmungen wünschenswerth sein.

Berlin, 12. November. Das Gesetz, welches der Fürst Hohenlohe- Langenburg mit Unterstützung aus allen Parteien zum Schutz nützlicher Vogel­arten eingebracht hat, stößt nachträglich bei den Feinschmeckern auf arge Bedenken, seitdem sich ergeben hat, daß auch die Drossel und der Crammetsvogel dem Gesetze unterstellt werden sollen. Man beabsichtigt damit dem Aufstellen von. Dohnen und Schlingen vorzubeugen, in denen sich bekanntermaßen auch andere Vogelgattungen fangen. Außerdem haben die Droffelartem das Verdienst, sich nicht allein von Beeren, sondern auch von Jnsecten-Larven zu ernähren. Zum Gesetz-Entwurf über die Seennfälle ist nun noch ein solcher über die Seehunds- Falle gekommen. Obwohl sich in den letzten Jahren nur drei deutsche Schiffe, und zwar aus Hamburg regelmäßig bei dem Robbenfang an der grönländischen Küste, resp. im nördlichen Eismeer betheiligt haben, erachtet man eine Bethei­ligung Deutschlands an der vertragsmäßigen Einführung einer internationalen Schonzeit für Robben für durchaus gerechtfertigt, weil seit Verwendung von Dampfschiffen und dem hierdurch eileichterten Eindringen in das Eis und zu den Fangplätzen die werthvolleren Robbenarten der Gefahr unterliegen, voll­kommen ausgerottet zu werden.

München, 12. November. Wie man denNeuesten Nachr" meldet, sollen zwischen der bayerischen Regierung und dem Vatican gegenseitige Erklä­rungen stattgefunden haben, in Folge deren der Vatican dem Nuntius versöhn­liche Instructionen zugehen ließ unter der Bedingung, daß die bayerische Regie­rung sich nicht von dem Concordat entferne. Die Redaction derNeuesten Nachr." bemerkt:Wir geben diese Nachricht, für deren Richtigkeit wir nicht einstehen, mit allem Vorbehalte. Sollte sie richtig sein, so will uns scheinen, daß es vielmehr am Vatican wäre, Garantieen dafür zu geben, daß er und die Bischöfe nicht länger den klaren Bestimmungen des Concordates zuwiderhan­deln. Wir erinnern z. B. nur an die Verkündigung der Bulle über die päpst­liche Unfehlbarkeit ohne Zustimmung des Königs, an die flagranten Uebergriffe der Bischöfe in rein weltliche Angelegenheiten (z. B. die Wahlhirtenbriefe) rc."

Kesterrei«.

Wien, 12. November. DerNeuen Fr. Pr." telegraphirt man aus Krakau, 11. November:Trotz der Petersburger Ableugnung ist es gemäß glaubwürdiger Berichte Thatsache, daß russischerseits die Pferde-Ausfuhr an der österreichischen Grenze verboten ist. Die angebliche Auffindung von Waffen auf dem Warschauer Bahnhof ist eine müßige Erfindung der dortigen Polizei, um, wie allgemein behauptet wird, die Entfernung der polnischen Bahnbeamten zu bewirken."

Wien, 13. November. DerPolit. Corresp." wird aus Konstanti­nopel gemeldet: Die türkischen Streitkräfte bei Erzerum werden 120,000 Mann zählen. Bei Schumla wird ein zweites Lager errichtet, wohin die bei Nisch stehenden Corps und 15,000 Mann von der Armee Derwisch Pascha- dirigirt werden. Die alltäglich von den in den Provinzen Demen, Damaskus und