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Mo. 64. Donnerstag, den 16. März. t8?6.

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AWgk- unb Amtsblatt für ben Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Cxpe-ition r Schul st raße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher H ß e i l.

Bekanntmachung.

Der auf Mittwoch den 22. d. M. fallende Amtstag wird wegen der Feier des Geburtstags Sr. Majestät des Kaisers ausgesetzt. Gießen, am 15. März 1876.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

politisch

Dcutschkand.

Darmstadt, 13. März. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde zuerst der neugewählte Abgeordnete Dittmar beeidigt Avg. Heinzerling interpellirte die Regierung, warum kein Betrag für Ventilation des Ständehauses im Budget vor­gesehen sei. Minrsterialdirector v. Starck antwortet, daß die Regierung beabsichtige, entsprechende Einrichtungen zu gelegener Zeit vornehmen zu lassen. Eine Vorlage der Regierung über Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen, wurden ohne Discusston angenommen. Eine Anforderung für bauliche Veränderungen im früheren Kriegs- Ministerialgebäude, das für das Landgericht, das Kreisamt und die Centralstelle für die Gewerbe eingerichtet werden soll, wird von den Abqg Küchler, Hcinzerling und Heidenretch im Interesse der Ocffentlichkeik des Verwaltungsgerichtsoerfahrens befür­wortet und angenommen. Eine Anforderung von 150,000 Mark fiir Ankauf des Ge­bäudes der Bank für Handel und Industrie in der Neckarstraße in Darmstadt, welches als Local für die Hauptstaatskasse, das Finanzministerium und das. Rentamt dienen soll, wird vom Finanzminister Schleiermacher namentlich mit Bezug auf die ungenü genden jetzigen Räume der Hauptftaatskasse dringend empfohlen. Abg. Schröder da­gegen glaubt, es könnten andere Räumlichkeiten nutzbar gemacht werden und seien Beschränkungen geboten Justizmintfter Kempff bemerkt, daß der dritte Stock des Justizgebäudes, den Schröder benutzt, haben will, allerdings gegenwärtig leer stehe, mit Eintritt der neuen Gerichtsorganlsation aber kaum für die Justizbehörden aus­reichen werde. Nachdem die Abgeordneten Königer, Kugler, Heinzerling Kückler, Stüber und Hallwachs für, Osann und Schröder gegen die Vorlage gesprochen haben, wird vom Mmtsterialdirector v. Starck bemerkt, daß das von dem Abg. Osann zur Benutzung empfohlene sog. Stamm'sche Haus dem Oberconsistorium verbleiben müsse. Abg Pfannstiel warnt vor den vielen Ausgaben. Ministerialrath Fii k macht einige Auseinandersetzungen über die Räumlichkeiten und wird darauf die geforderte Summe mit allen gegen drei Stimmen bewilligt. Eine Vorlage über das Budget der zweiten Kammer wird ohne Discusston angenommen. Die Vorlage über Gehaltserhöhung der diesseitigen Beamten und Bediensteten der Main-Neckar-Bahn veranlaßt den Abg. Heinzerirng zu einem Antrag, wonach die Negierung bevollmächtigt werden soll, die Gehaltszulagen demnächst decretmäßig zu machen, während der Ausschuß die Fort­zahlung der Gehaltszulagen, nur für die laufende Budgetperiode verwilligt wissen will- Die Kammer entscheidet sich für letztere Ansicht, lieber den Antrag des Abg. Jöckel auf Abänderung des Art. 426 der Strafprozeßordnung wird von dem Abg. Maurer Bericht erstattet Es handelt sich darum, daß bei den vor den Bezirks-Strafgerichten verhandelten Beleidigungsklagen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufer­legt werden sollen, wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder die Anklage zurückge nommen wird. Die Mißstände seien so schreiender Art, daß Abhilfe dringend nöthig sei. Die Regierung und die Minderheit des Ausschusses sind dafür, die kleineren Be­leidigungsklagen wieder zur Aburtheilung an die Landgerichte zu verweisen; die Mehr­heit des Ausschusses stimmt dem Anträge Jöckel's bei, will aber in keinem Falle eine Beschränkung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit eintreten lassen Jöckel rechtfertigt sein en Antrag, erklärt sich aber gegen eine Compktenzänderung, als einen Rückschritt, auf den die Kammer nicht eingehen solle, v. Bwi vertheidigt in länaerer Ausführung die Verweisung der kleineren Beleidigungen an die Landgerichte, die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens werde dadurch nicht gefährdet, da diese Beleidigungen kein öffent­liches Interesse hätten. Küchler will nicht der Zweckmäßigkeit halber das Princip der Oeffentlichkeit verletzt habe». Ministerialdirector Kempff erklärt, daß nur durch eine Competenzänderung den vorliegenden Mißständen abgeholfen werden könne. Conradi führt aus, daß in Rheinhessen der Ankläger und nicht der Staat die Kosten vo» zulegen habe. Er ist gegen eine Abänderung der Competenz, wodurch die Oeffentlichkeit des Verfahrens beschränkt werde. Stüber ist dagegen entschieden der Ansicht, daß eine Competenzänderung weder das Prinzip der Oeffentlichkeit schädigen, noch die Rechts­sicherheit des Volkes beeinträchtigen werde. Heidenreich macht auf die großen Kosten des jetzigen Verfahrens aufmerksam. Jöckel findet keine Principienreiterei darin, daß man auf der Oeffentlichkeit bestehe, und widerlegt die verschiedenen für eine Competenz­änderung vorgebrachten Gründe. Ministerialrath Hallwachs findet eine größere Ver­letzung eines Princips darin, daß man den Ankläger, der vielleicht im größeren Recht, aber nicht in der Lage sei, dieses beweisen zu können, in eine große Summe von Kosten verurtheile, als wenn man bei Bagatellen die Oeffentlichkeit ausschließe. Nach­dem noch Weber und Heinzerling für die Competenzänderung gesprochen, wird der Antrag Jöckel's angenommen, ebenso der Minderheitsantrag auf oie Competenzänderung. Die Kammer wird erst im Mat wieder zusammentreten.

Mainz, 11. März. Die neueste Schrift des Bischofs v. Ketteler un* terscheidet sich von den im vergangenen Jahre erschienenen wesentlich dadurch, daß sie ein Ultimatum ist, in welchem der Bischof erklärt, daß er zur Aus­führung der Kirchengesetze nicht mitwirken werde, ferner zu erklären sucht, ttarum er (Rödelheim und Budenheim) keine Geistlichen schicken könne, die Altäre ohne Meßopfer, die Sonntage ohne Gottesdienst lasien müsse und werde. . Die Ursachen des jetzigen Zustandes werden der liberalen Partei zugeschrieben, welche seit 1870 das bisherige Verhältniß z.oischen Staat und Kirche von lArnnd ans zu ändern getrachtet und dazu die Gesetze zu Stande gebracht habe. Interessant ist das Gefländniß des Bischofs, daß die Dalwigk'scheConven­tion" von 1854, in einer zweiten Redactiou vom Papsteverbessert" und 1856

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von der Regierung unterzeichnet, noch bis zur Verkündigung der Kirchen-Gesetze in Geltung war, und es ist eine bezeichnende Thatsache, daß dieseConvention" durch ein S.! reiben des Bischofs im Jahre 1866 als aufgehoben erklärt wurde. Es war damit offenbar die von 1854 gemeint, welche Herr v. Dalwigk der ersten Kammer vorgelegt, der Papst aber verworfen hatte, während die viel bedenklichere von 1856 weiter bestand. Von dem Standpunkte dieser Uebereiu- kunft ausgehend, lehnt der Bischof jedes Nachgeben und jede Mitwirkung bei der Ausführung der Gesetze als gegen das Genüssen der Bischöfe gehend, die Kirche Jesu Christi" zerstörend undprotestantisirend", ab. Er warnt zu­gleich vor dem Glauben an den Triumph des Staates. Von weiterem In­teresse ist noch, daß der Bischof nach Directiven von Rom zu verfahren scheint und von einer Mitwirkung des Papstes bei Besetzung auch der Pfarrstellen spricht. Ist diese Mittheilung wahr, bann wäre der wichtigste Theil der Rechte der Bischöfe, welche nach dem Tridentinum die eigentlichen und einzigen Pfarrer ihrer Diöcese und allein berechtigt sind, die übrigen Pfarrer als ihre Gehülfen zu^pprobiren und zu bevollmächtigen, vom Papste ihnen entrißen und ein bei­spielloser Zustand von hierarchischem Absolutismus in der Kirche eingetreten, dem gegenüber die Ausführung der Kirchen-Gesetze und die äußerste Festigkeit der Regierungen in ihrer Anwendung als ein Gebot der Nothwehr erscheinen würde.

Das Polizeigericht zu Homburg v. d. Höhe hat den Domcapitular Dr. Moufang wegen in ungesetzlicher Weise zu Rödelheim vorgenommener pfarr­amtlicher Functionen zu 250 Mk. Geldstrafe oder im Nichtzahlungsfalle zu 25 Tagen Gefängniß verurtheilt.

Berlin, 12. März. Der abschlägige Bescheid, welcher auf das Be­gnadigungs-Gesuch für den Grafen Harry v. Arnim erfolgt ist, lautet:Nach eingefordertem Bericht des Reichskanzlers und des Justizministers ermächtige ich Sie, dem Vorstände der Gräflich Armmffchen Familie kund zu thun, daß dem Gesuch derselben um Begnadigung des Grafen Harry v. Arnim keine Folge gegeben werden kann." Das Begnadigungsgesuch stützt sich in erster Reihe auf den Umstand, daß der üble Gesundheitszustand des Grafen Harry v. Arnim eine Haft für denselben lebensgefährlich machen würde. Dieser Gesundheitszu­stand war durch ärztliche Zeugnisse constatirt worden, auf deren Grund das Kammergericht dem Grafen eine dreimonatliche Aussetzung des Strafantritts zubtlligte. Das ist die längste Frist, welche das Kammergerickt Überhaupt ge­währen kann ; nur der Justizminister darf eine sechs monatliche Frist vor dem. Strafantritt bewilligen. Die von dem Kammergerichtsrath, Mitglied des Staatsgerichtshofes, Lüty, geführte Untersuchung wegen Landesverraths wider den Grasen Arnim, ist übrigens jetzt abgeschlossen. Der Anklage-Senat des Staatsgerichtshofes (Vorsitzender Kammergerichtsrath Steinhaufen) wird zu­nächst zu entscheiden haben, ob eine Anklage zu erheben ist.

Berlin, 13. März. Der Ober-Staatsanwalt beim Kammergericht hat, wie die gestrigen Morgenblätter melden, auf Grund der in der Vorunter­suchung geschehenen Ermittelungen beantragt, den ehemaligen Botschafter Gra» fen v. Arnim wegen Landesverraths auf Grund des § 92 des Strafgesetzbuchs in den Anklagestand zu versetzen, und der Anklage-Senat des Staatsgerichts­hofes hat diesem Anträge zufolge die Versetzung des Grafen Arnim in den An­klagestand wegen Landesverraths beschlossen.

Berlin, 13. März. Das Abgeordnetenhaus setzte die Verathung Über den Cultus-Etat fort und vertagte um 41/* Uhr die weitere Berathung auf morgen. Das Centrum brachte abermals vielfache Beschwerden vor, denen die Regierungs-Commissäre und der Cultus-Minister entgegentraten. Das Capitel über die Universitäten wird an die Budget-Commission verwiesen.

München, 13. März. Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Nach Erledigung der ersten Punkte der Tagesordnung folgte Jörg'ö Jnitiativ-Antrag, das Landtags-Wahlgesetz betreffend. Jörg empfiehlt seinen Antrag. Er kommt auf die Nothwendigkeit zurück, das bestehende Wahlgesetz zu ändern, und führt aus, daß eine Aenderung nur auf der Basis von birecten Wahlen geschehen könne: das jetzige Gesetz sei ein Anachronismus. Der Redner wendet sich so­dann gegen die' frühere Aenßerung des Ministers des Innern, wonach keine Aussicht für das Zustandekommen eines neuen Wahlgesetzes vorhanden sei; er sei der festen Ueberzeugung, der erste schritt zum Frieden sei ein neues Wahl­gesetz.Dadurch erfüllen wir den Wunsch des Königs." Es folgt nun eine lebhafte, zuweilen erregte Debatte, worin sich Henle,, v. Schauß, Miuisterial-