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Freitag, den 14. Juli
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1876.
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Erscheint täglich mit LuSuahm« d«s MontagS. Expevitio«r Schulstraße, Sit. B. Nr. 18.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 1 Mark VV Pf.
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Amtlicher H h e i l.
Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenutniß. Gießen, den 26. Juni 1876.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
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Bekanntmachung.
Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig find, werden auf die in den §§ 89 und 90 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen des nachstehend abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für diejenigen, welche auf Grund eines Schulzeugniffes den Berechtigungsschein nachsuchen.
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Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung
spätestens bis zum 1. August 1876
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekauntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 23. Juni 1876.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
von Marquard, Reg.-Rath.
§. 89. Itachsuchung der Berechtigung.
1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§. 20,2) zu erbringen.
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§. 23 u. 24.) 3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bet der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.
Dieser Meldung sind beizusügen:
a) ein Geburts-Zeugniß,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Der ProvinzialauSschuß der Provinz Oberhessen, o. Röder, Provinztal-Dtrector.
neue Stationen zur Eröffnung gelangen, und zwar womöglich noch bis zum 1. October.
Berlin, 10. Juli. Die Gründer-Processe thun gründlich dar, daß bei den Actiengesellschaften in mancher Beziehung eine durchgreifende Reform vorzunehmen ist, namentlich muß vorgesehen werden, daß die Einkünfte der Spitzen, der Direktoren und der Mitglieder des Aufsichtsrathes so enorme Summen
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Berlin, 10. Juli. Nachdem die Ausbildung einer größeren Anzahl Hn Postbeamten im Telegraphendienste nunmehr beendet ist, hat der Generaldostmeister eine umfassende Vermehrung der Telegraphen-Stationen in allen feilen des Reichsgebiets angeordnet. Es sollen noch in diesem Jahre 400
4. Außerdem bleibt die wis sensch a ftliche B efähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Aul. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
91. Nachweis -er wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs- Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
2. Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Früh- | jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
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Den 8 12 des Reaulativs vom 26- Februar 1875, dahin lautend:
„Der Provinzialausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind vierzehn Tage vor ihrem Beginn durch ein oder mehrere in der Provinz erscheinende Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Während der Ferien dürfen in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß"
bringen wir hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß bei dem Provinzialausschusse der Provinz Oberhessen diese Ferien in der bemerkten Zeit des laufenden JahreS stattfinden.
Gießen, den 3. Juli 1876.


