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Samstag, den ?3. Mai
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J(<>icl;cncr Anzeiger
Anreige- mir AmtsM für iti Kreis Gieße«
Erscheint täglich mit Ausnahme des Morrtags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
Gießen, am 26. April 1876.
Röder.
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Betreffend- Die Gewäbrung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsletstungen der Gemeinden. f
DaS Großlicrzoglichc Krcisamt taijirn
an die Großherzoqlichen Büraermeistereien des Kreises.
Das am 25. d. Mts. angegebene Großherz°gli»e Regierungsblatt Nr. 21 entbält das Gesetz vom 5. d. Mts. über nachträgliche Vergütung von jkiiegsleistunqem Art. 1 tiefes Gesetzes bezieht sich aus Vergütung von Leistnngen, welche den früher zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gemeinden bereits »eraütet worden. Es können also in dem hiesigen Streife keine Ansprüche auf Grund des Art. 1 liqnidirt werben. Dagegen können die in Art. 2 bezeich. neten Vergütungen für Fourage und für gefallene Pferde auch von Gemeinden unseres Kreises in Anspruch genommen werden. Solche Ansprüche muffen bii Vermeidung des Verlustes innerhalb 6 Wochen, vom Tage des Erscheinens des Gesetzes tm Großberzoglichen Regierungsblatt an gerechnet, antiemelbet und durch ordnungsmäßige Urkunden belegt werden. Sämmtlicbe Liquidationen sind bei uns, und zwar in doppelter Ausfertigung einzureiwen. Tie Liquidationen der Vergütungs-Erhöhung für gelieferte Fourage (Art. 2 Abs. 1) sind nach dem für die Liquidation von Mundverpflegung und «ourage ein geführten Formular aufzustellen, als Beleg ist ihnen, außer der Empfangsbescheinigung des Trnppentheils, beiznfugen eine beglaubigte Abschrift der Qu,ttung, «ulche die Gemeinde über die Bezahlung des Kaufpreises der Fourage von dem Verkäufer derselben empfangen hat und eine Bescheinigung, daß die Gemeinde nicht in der Lage war, die Fourage zu einem billigeren Preise anzuschaffen. <<nr x . ..
Sollten einzelne Gemeinden beieits solche Ansprüche liquidirt haben, ohne daß ihnen bis jetzt eine vollständige oder überhaupt eine Vergütung dafür
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinqerlohn. Durch die Post biogen vierteljährlich 2 Mark SO Pf.
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ag den 12. Mai. r„ Theil wurde, weil es seither an einer gesetzlichen Bestimmung hierfür fehlte, so genügt nunmehr eine ausdrückliche und bestimmte Erklärung, daß : rn .mäßigten Pi.M bQmaIige Liquidation als nunmehrige Liquidation gelten solle. Derartige Erklärungen sind dann aber alsbald einzureichen, damit noch vor Ablauf der Btnefiz ! sechswöchigen Frist etwaige Mängel bei der damaligen Liquidation abgeändert, werden können.
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Weg. ।
Gießen, den 11. Mai 1876.
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Die Gewerkschaft des Gießener Braunfteinbergwerks, E. W- F ernte, beabsichtigt auf dem Bergwerk in der Lindener Mark eine Dampfmaschine aufzustellen und in Betrieb zu nehmen Etwaige Einweirdungen gegen dieses Vorhaben sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb 8 Tagen bet der unterfertigten Behörde, auf deren Registratur Pläne und Beschreibungen eingesehen werden können, vorzubringen.
Gießen, den 10. Mlax 1876. ä . /n. t
Großherzogliches KrerSamt Gießen.
v. Röder. ________________
Gefundene Gegenftände:
1 Haarzopf, 1 Beutelchen mit 1 Thlr. Inhalt, 3 Portemonnaie's, 1 Halstuch, 1 Cigarrenetui«, 1 Metermaß, 1 Stahlbrille, 3 weiße leinene Taschentücher 1.Parte- i msnnaie ivor längerer Zeit tm Hensel'schen Laden liegen geblieben), 1 Milchkanne, 1 Notizbuch, 1 Paar weiße Strümpfe, 1 Meerschaumspttze, 1 Schachtel mit Nähutensilten tilunfc 1 Felddienstzeichen, 1 Hutbou^uet.
Der^Eigenthümer"^^ denselben binnen 8 Tagen abzuholen, widrigenfalls derselbe dem Wasenmetster zur Tödtung übergeben wird.
Wd). PmAung.
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Ihr:
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fr e s e n i u
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Br Zfhn Allgemein herrschte die Ansicht, daß d.e Grün .den Unterrichts-Mimster gewannt unv Diqcr yar sich oasur ausgei
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noch fernere 10 ernannt worden.
Berlin, 10. Mai. Man glaubt, daß die Mächte in Folge des Vorganges von Salonichi Maßregeln vereinbaren werden, um Christen in der Türkei gegen ähnliche Ausbrüche des Fanatismus zu sichern. Der Gegenstand wird ohne Zweifel auch während der Berliner Conferenz zur Sprache kommen. Man muß nicht vergessen, daß eine europäische Controle schon thatsächlich besteht. Es würde sich nur darum handeln, wnksamere Bürgschaften der An- wendung zu finden. — Edhem Pascha wurde gestern Nachmittag bald noch seiner Ankunft von dem Minister v. Bülow empfangen. Aristarchi Bep wird sich bei der Kaiserin nach deren Rückkehr von London in Coblenz verabschieden.
Berlin, 10. Mai. An der Berliner Universität ist das Latein noch Amtssprache, so unbequem das antike Gewand für die modernen Ideen auch ist und so viel Kopfzerbrechen (?) es manchmalden Professoren macht, and) nur die l.teinischc Ankündigung ihrer Vorlesungen aufzusetzen. Nur die philosophische Fakultät gestattet natnrwissenschaftllchc Docror-Disiertationen in deutscher Sprache zu verfassen. Jetzt hat sich die juristische Fakultät wegen gleicher Erlaubniß an den Unterrichts-Minister gewandt und dieser hat sich dafür ausgesprochen, so ■■ ~ 11 *---- - - ‘ '■ Die ersten
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der bekannten Ereignisse aufgelöst worden, Wünschenswerth sei. Und so wurde denn nach kurzer Debatte einstimmig die Gründung eines „Katholischen Vereins ür Deutschland" mit dem Sitze in Mainz beschlossen. Nachdem sodann der vorgelegte Statuten-Entwurf mit einigen Abänderungen angenommen worden, wurde ein Comite aus sieben Mitgliedern erwählt, mit dem Auftrage, möglichst bald die nöthtgen Schritte zur Ausführung des Beschlusses zu thuu. Ebeiljo wurde die Abhaltung einer großen Versammlung im Laufe des Sommers in Aussicht genommen.
Berlin, 10. Mai. Als ein beredtes Zeichen der traurigen Lage von Handel und Wal.dcl kann die Thatsache gelten, daß gegenwärtig unverhältniß- mäßig viele Wechsel am Verfalltage nicht eingelöst werden und deshalb zum Protest gelangen. Die hiesigen Rechtsanwälte resp. Notare sind in Folge deffen mit Protesten so oft überhäuft, daß sie viele Anträge auf derartige Acte zu* rückweisen müssen, weil sie nicht im Stande sind, dieseiben rechtzeitig auszu- führen. Da dieselbe Erscheinung sich and) mehrfach bei den Seitens des hiesigen Stadtgerichts zur Aufnahme von Wechselprotesten beauftragten Beamten wiederholt hat, so sind gegenwärtig zu den bereits vorhandenen 8 Deputaten
Privilegtrten.
Mainz, 10. Mai. Das „Mainzer Journ." bringt folgende iuteresiante Nachricht: Aus Einladung des Fürsten zu Löwenstein hatte sich gestern eine Anzahl hervorragender Katholiken aus allen Theilen DeuOd)larids im „Frank- ftiTter Hof" versammelt, uni über die Gründung eines „Katholischen Vereins frir herrschte die Alisid)t, daß die Grün
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Darmstadt, 8. Mai. Der Bericht des vierten Ausschusses der zweiten Kammer (Referent: Abg. Matty) über den Antrag des Abg. Schröder, brtr. die Aufhebung der den Standesherren und der Ritterschaft des Großher zogthums zustehenden Patronats- und Präsentations-Rechte bei Besitzung von Psarr- und Schulstellen, ist im Druck erschienen und beantragt: Die Kammer volle beschließen: 1) die Staatsrezierung um eine Gesetzesvorlage zu ersuchen, welche jene Patronats* und Präsentations-Rechte überhaupt aushebt, auch so^ Veit sie Gemeinden, Stiftungen u. s. w. zuftehen, 2) beantragen, daß die mit tvciiw* o btr längst weggesallenen Landeshoheit oder sonstigen staatsrechtlichen Titeln ifdeNtN zusammenhängenden Berechtigungen ohne Entschädigung aufgehoben werden, i-eAfv während die unter lästigem Titel erworbenen Präsentationen gegen mäßige Ent schädigung aufzuheben seien. — In den beiden rechtsrheinischen Provinzen deo ■ Großherzogthums bestehen auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1858 über 100 Pfarr* und 163 Schulstellen, auf welchen das Patronats- bezw. Präsen- iations-Recht lastet. — Laut dem oben erwähnten Ausschußbericht veikenm sMelivkrd'^ Großh. Regierung nicht das Gewicht der Gründe, welche für eine Aufhebung [5mmtlid)et Präsentations-Rechte zu Pfarr- und Schulsteken sprechen, glaubt aber, ^wenigsten- zur Zeit", nicht in der Lage zu sein, dem gestellten Anträge zu entsprechen, weil sie mit Rücksicht aus die Bestimmungen deS Art. 41 jenes Gesetzes von 1858 Bedenken trage, „ohne voiherige Verständigung mit den Standesherren" eine die Aufhebung der Präsentations-Rechte bezweckende Gesetzesvorlage an die Stände gelangen zu lasten. Dieses „Einverständniß der Ctandesherren" zur Aufhebung der Präsentations-Rechte wird aber faum jemals zu erlangen sein. Der Art. 41 jenes lange vorbereiteten Gesetzes-Ela b-vrats ist eine der Bestimmungen, welche die Selbstständigkeit des Staats, der ldrche, Gemeinde erdrücken oder doch niederhalten sollten, zu Gunsteit weniger


