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Sonntag, den 13. Februa
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Ameige- uni) Amtsblatt für Iti Kreis Gießen
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Bekanntmachung
«Abzüge derjenigen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Poltzeiverwaltungs- behörde binnen acht Tagen nach dem Einziehen oder Verlassen der Wohnung die An-
tungsbehörde die Anzeige zu machen.
Till
12.
versuchtet.
zeige zu machen Diejenigen, welche Andere bet sich in Schlafstellen aufnehmen, sind bei gleicher Strafe zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet.
ff) Art. 86. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei sich aufnimmt und unterläßt. davon der Polizeiverwaltungsbebörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu machen, verfällt in eine Geldbuße von 1 dis 10 fl. .
Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der PoUzeiv^rwaltungsbehorde zuwider in Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 bis 15 fl. zu bestrafen.
ttt) Art. 89. Wenn ein auswärtiger oder einheimischer Handwerksgeselle, Lehrling oder Fabrikarbeiter oder ein auswärtiger oder einheimischer Dienstbote in einer Meter Eigenschaften in einen Dienst wirklich eintritt, oder wenn er aus einem solchen Dienst austritt, so ist er bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. verpflichtet, davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte der Polizetverwal-
kommen sind. Bekanntlich ist neuerdings aus der zweiten Kammer der Stände in Anregung gebracht worden, auch bezüglich der schon vor längerer Zeit gezogenen, aber rechtzeitig nicht eingelösten und deshalb verjährten Fünfzig- Gulden-Loose eine Erneuerung der Frist zur Einlösung eintreten zu lassem und steht es zu hoffen, daß dem betr. Gesuche an maßgebender Stelle gleich wie bet den Grundrenten-Scheinen willfahrt werde. Hier handelt es sich noch um viel erheblichere Summen, um welche der Staat sich zu Gunsten von Privaten bereichern würde, fall- nicht Abhülfe im obigen Sinne erfolgte.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
______Küchler.__
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.
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^leh^r«edenkt. Z Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unter« liegen in gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung einziehen oder aus der- (eiben roetHieben, die keiner Gemeinde angehört und deshalb einen eigenen Orts-Armen- virband bildet Die An,eiae hat bei der Ortspolizeidehordc derjenigen Gememde zu eriolgen, welcher die betreffende Gemarkung in administrativer Beziehung zugethei t ist.
Artikels. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschrieben»« DMbuir flen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt baten, innerhalb zehn Tagen nach deren Ein- oder Wegzug verpachtet, sofern nicht die An- oder Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten selbst geschehen ist.
Artikel 5. lieber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibehörde
vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Brir urlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Betreffend: Meldevorfchriften.
Da sehr häufig gegen die bestehenden Meldevorschriften dahier gefehlt wird, sind wir veranlaßt, dieselben in nachstehendem Abdruck mit dem Anfügen
Gießen, den 8. October 1856
Localreglement für den Kreis Gießen.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Aufsicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 82.)
Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April und September d. I. zu Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 12705 wird hiermit wie
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Die Gastwirthe in Gießen haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denselben Abend oder den anderen Morgen bis 9 Uhr an die Localpolizeibehörden abzugcben. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Polizetstrafgesetzes bestraft.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Küchler.
Gießen, den 8. Mat 1856.
Localreglement für die Provinzialhauptstadt Gießen.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Aufsicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 84)
Zufolge Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. uud 26. April d. I. zu Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 6256 werden in obigem Betreff folgende Anordnungen hiermit getroffen, bezw. erneuert: . , ,.
Die zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner von Gießen sind verpflichtet, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnungen aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Classe der im Art. 81 des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Leute gehören, dann die Anzeige bei der Localpolizetbehörde zu machen, wenn sich die Fremden länger als drei Tage dahier aufhalten.
Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften bet der Aufnahme fremder Dienstboten rc ob. Uebertretungen werden nach Art. 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
Großherzogliches Kretsamt Gießen.
Küchler.
Gießen, den 8. Mai 1856.
Localreglement für die Provinzialhauptstadt Gießen.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, tnsb es ödere Anzeigen von dem Wechsel der Wohnungen. (Tit. XII. 3. Art. 85.)
Zufolge Entschließung Eroßh. Ministeriums des Innern vom 5. April d. j. zu Nr. M. d. I. 5136 und 5138 wird das in obigem Betreff bestehende Reglement erneuert und wiederholt eingeführt und bemerkt, daß Uebertretungen nach Art. 8v des Polizei- strafgesetzes bestraft werden. . „
Jeder Hauseigenthümer und Aftervermiether in Gteyen ist verpflichtet, von dem Einzuge und Abzüge derjenigen, welchen sic Wohnungen vermiethet haben, der Polizeioerwaltungsbehörde binnen 8 Tagen nach dem Einztehen oder Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bet sich in Schlafstellen aufnehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden
Deutschland.
AuS Hesse», 10. Februar. Auf Wunsch der vorigen Stände hatte die Regierung die für die Einlösung der Grundrenten-Scheme bereit« am letzten ebruar 1872 abgelaufene Frist bi« »um Ende vorige» Jahre« wieder eröffnet. Ai« wichtig die« war, erhellt daran«, daß nach -wer Zusammenstellung de« Nanz-Ministeriums noch für 9720 fl. Grundrenten-Schetne zur Einlösung ge
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J?ranfbeit6btrid)itmtrbtin ffirinnfrilna in bringen, daß Verfehlungen gegen diese Vorschriften zur gerichtlichen Bestrafung augezeigt werden. Frofeeeor L @iefeen am 10. Februar 1876.
>L ^PI(rätT*man*ebi Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen,
tden, geheilt;u werben, ohm Fresenius.
i bewährten Heilmethod ""
51_____3 Gesetz,
die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge betreffend. • LUDWIG HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bet Rhein rc. rc.
.-n stattNndknden Nied Wir haben un8 bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ,in w verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
,t einem großen Tran^ Artikel 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewohn- nm.'A auld lwcktraaendolichen Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde dieser Ge- owie auch binnen a$t Tagen von dem Tage seines Einzuges en unter Vorlegung der thm
Hieben Hof ein, n)OJan seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmeldebescheinigung perfonltch oder^schrtftltch 565>onzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- ober Ortspolizeibehorde über seine und ^ seiner Angehörigen persönliche Verhältnisse Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher IPIlillffftF Vorschrift erforderlichen Nachweise zu führen. ICUIUSVI Artikel 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhnlichen
Mfinaen. Aufenthalt in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der
—-----------'Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzumelden und dazu anzugeben, wohin er zu
ieine Beschetniqung kostenfrei zu ertheilen. r , .
4 am FafinacyljUgk Artikel 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 ötN ^^unterliegen einer Geldstrafe von 2 bis 30 Mark.
‘ Lrn ffai Artikel 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur
t'i'calc des Her porübergebend an einem Orte sich aufhaltenden Fremden kommen bie in den Artikeln (7^1*), 82**), 84***), 85t), 86ft) und 89ftt) des Poltzeiftrafgesetzes enthaltenen Be- <
. u' stimmungen fernerhin in Anwendung. In Ergänzung der Artikel 85 unb89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben werden, daß: auch dieKether oder
1 * __ —■—überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung wechseln, von dem stattgehabten^Wohnungs
wechsel, und daß die Gewerbtreibenden und Dienstherrschaften von dem Dienstemtritt
>llCF* md dem Dienst austritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülfen, ^ehrlmge, Aabrik-
||C nbeiter und Dienstboten bei der Polizeiverwaltungsbehorde binnen bestimmter Frist
fotllÜt • Anzeige zu machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln
,unacbf^$a^ ^^schrift und beigedrückten Großh. Siegels.
II . (L.SVtm^b‘' btn4' 8U®äB3®. «t-rck.
*) Art. 81. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden
♦ (Gastwirthe), als auch sonstige Privatpersonen, welche wtssentltch Dtenst- oder Arbeit-
uckende die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, Orgelspteler, Seiltänzer, . **** itfcf» /nrhmnrfipr Kesselflicker berumrtehenve SchauspielertrUppen, Musikbanden, Marionetten- ® * Dieier übe/ Nackt in ihre Wohnung aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach
wenn diese zur Nachtzeit stattfindet, am andern Morgen der
—Polizeiverwaltungsbehörde die Anzeige zu wachen. , h(,ftrQff
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl- bestraft.
0uOV\ i*) Art 82. Gastwirthe, welche untetlaffen, die bei ihnen eingehenden Fremden, llr11, dc6c in bie Classe der im vorhergehenden Artikel genannten Personen gehören b- muei ber Poliieiverwaltungsbehörde binnen der vorgeschnebenm Frist zu melden, oder velche den sonstigen wegen Ausnahme und Beherbergung von Fremden namentlich «nzttgtts ,Degen Führung von Fremdenbüchern, von der Polizeiverwaltungsbehörde erlassenen Neaulativen nicht Folge leisten, werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft. - 0 A.f 84 Wenn localpolizeiliche Verordnungen bte zum gewerbsmäßigen Bebetberaen von Fremden nicht berechtigten Einwohner «ine? Ortes verpflichten, von 7er Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnung aufgenommenen remden welche nicht in die Classe der im Art. 81 bezeichneten Leu c gehören, binnen iner bestimmen Frist bei der Polizeiverwaltungsbebörde die Anzeige zu machen, so -erden Zuwiderhandlungen gegen solche Verordnungen mit einer Geldbuße von 35 kr. l§ iU i Mrt<f85aft®ei Vermeidung der in dem vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe ist in denjenigen Or en, wo dieses durch Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben st^ftderHauseige^nidümermw ftder Aftermietbern verpflichtet, von dem Einzuge und


