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Wo. 831. Mittwoch, den II. Oktober- E8S«.
Kichener Anzeiger
^rfichert.
Allzeisk- UNS Amtsblatt für Seu Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit SKuinahnu be» MotrtagS. PE vterte^SHrttch 2 Mark 20 Pf. mit Brinaerlohn.
Vxpeditio« r G chuIstraß e, Rt. s. Nr. 18. Durch di« Post beween vierteljährlich • Mark » Pf.
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Gießen, am 9. October 1876. Betreffend: Die Aufsicht über die Vicinalstraßen, hier die Aufnahme des Verkehrs auf denselben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoqlichen Büraermeistereien des Kreises-
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 14. v. M. machen wir Sie nachstehend auf verschiedene weiter inzwischen constatirte formelle und materielle Mängel der Zählung aufmerksam, deren Beseitigung für die Zukunft erwartet werden muß.
1. Auf den Zählkarten ist unter der Rubrik Straße und Straßenstrecke häufig angegeben z. B- „Untcrgasse", also die Straße, in welcher der Zähler ausgestellt ist- Es soll aber hier die Straße genau bezeichnet werden, deren Frequenz gezählt wird, z. B Albach — Steinbach. Eine genaue Beachtung dieses Punktes ist um so unumgänglicher als sonst gar nicht zu ersehen ist, aus welchem Orte die Zählkarten sind. Es ist daher zweckmäßig am Kopfe auch noch den Namen der betreffenden Gemeinde anzüfugen.
2. Das Resultat der Zählung ist vor Absendung der Zählkarten an uns von Ihnen zu notiren, damit, wenn eine oder die andere Karte in Verlust geräth, eine zuverlässige Ergänzung stattfinden kann.
3. Die Zählung hat am 1. und 14. jeden Monats, einerlei ob diese Tage auf Sonntag oder Wochentag fallen, stattzufinden und eine Verlegung des ^ähltags auf einen andern Tag, wie sie vorgekommen, ist durchaus unstatthaft.
4. Nach der Instruction Grotzherzoglichcn Ministeriums des Innern d. d. 12. Juli 1876 ftrb die Zugthiere zu zählen einerlei nach welcher Richtung sie stchbewegen.
Es werden daher die auf einer und derselben Straße hin- und zurückgehenden Zugthiere doppelt gezählt-
5. Es scheinen vielfach die zum unmittelbaren landwirthschasilichen Betriebe bestimmten Zugthiere mitgezählt worden zu sein; wir machen daher auf die betreffende Vorschrift der Ministerial-Jnstruction speciell aufmerksam, wonach Zugthiere, welche nur zur Bestellung der Felder, zur Einerndtung der Felderzeugnisse, überhaupt zum unmittelbaren landwirthschaftlichcn Betriebe verwendet werden, nicht zu zählen sind ‘
6. Die häufige und theüweise große Verschiedenheit des Zählungs Resultates für dieselbe Strecke ist wohl zum Theil darauf zurückzuführen, daß in dem einen Orte Zugthiere gezählt wurden, welche den anderen nicht erreichten, sondern unterwegs in das Feld abgegangen sind.
Es liegt aber außerdem der Schluß nahe, daß nicht mit der gehörigen Sorgfalt bei der Zählung zu Werke gegangen worden ist, was denn auch durch verschiedene Anzeigen der Gensdarmcrie bestätigt wird.
Wir fordern Sie daher auf, bet Auswahl, Instruction und Ueberwachung der Zähler die größte Sorgfalt zu üben und stellen Ihnen unter Hinweis auf den letzten Absatz unseres Ausschreibens vom 16. August l. I., wiederholt anheim, Verabredung mit den Nachbargemetnden dahin zu treffen, daß in geeigneten Fällen nur in der einen Gemeinde auf gemeinschaftliche Kosten oder abwechselnd den 1. in der einen, den 14. in der andern Gemeinde gezählt wird, dann aber auch gegen genügende Vergütung eine durchaus geeignete Persönlichkeit angestellt wird.
In den Wintermonaten ist es ohnedies veranlaßt, die Stationen auf die unembeh lichen zu beschränken.
.Wir sehen übrigens bei Einsendung der Karten, welche jedes Mal mit Bericht zu erfolgen hat, Ihrer Anzeige entgegen, welche Stationen von den in der Tabelle rum Ausschreiben vom 16. August 1876 angegebene» in Wegfall gebracht und welche etwa zugesetzt sind, sowie aus welchen Gründen resp. auf Grund welcher Verabredung Beides geschehen ist. 0
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J auf über 25,000 st. beläuft. Von Bedeutung für die Besitzer der verjährten lind bei dem jetzigen Stand jedenfalls noch nicht ganz werthlosen Loose ist,
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Berlin, 7. October. Das Reichseisenbahn-Amt ist von dem Kongreß
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daß der dem Antrag günstige Theil des Ausschusses seine Auffassung in sehr kingehender und unseres Erachtens überzeugender Weise im Bericht gerecht-
für innere Mission ersucht worden, dahin zu wirken, daß der Handel mit schmutzigen, die Schamhaftigkeit verletzenden Schriften auf den Bahnhöfen ver-
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Der Stadtbach und Stadtringgraben werden von vielen hiesigen Einwohnern als Ablagerungsplätze für sämmtlichen Unrath, Kehricht, Schutt, Steine, Asche Scherben, alte Blechgeschirre und dergl. benutzt und wird dadurch der Wasserlauf gehemmt. Wir sehen uns veranlaßt, wiederholt öffentlich auf das Strafbare dieser Handlungsweise hinzuweisen, mit dem Anfügen, daß das Aufsichtspersonal angewiesen ist, jede derartige Zuwiderhandlung, strafbar nach Art. 120 des Polizeistrafaefetzes mit 1 bis 17,14 R--M-, unnachsichtlich zur gerichtlichen Bestrafung anzuzeigen.
Gießen, am 6. October 1876.
Großherzogliche Polizei - Verwaltung Gießen.
Fresenius.
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— In einem Circular an die Handelskammer, betr. die Pariser Weltausstellung von 1878, hat der Handelsminister die Erwartung ausgesprochen, daß von Seiten des Reichs die Kosten des Gütertransports, die Einrichtung der Ausstellungsräume und der allgemeinen Decoration, mithin diejenigen Ausgaben werden übernommen werden, welche der Gesammtheit der Aussteller zu statten kommen, falls die deutsche Industrie in ihrer überwiegenden Vertretung zur Betheiligung bereit sein sollte.
Berlin, 7. October. Die hiesigen Blätter berichten Über die Verhandlungen im Landesverraths-Proceffe gegen den Grafen Harry v. Arnim und melden nachschriftlich, daß die Publication des Urtheils unter so strenger Ausschließung der Oeffentlichkeit erfolgt sei, daß selbst die Gerichtsdiener den Saal verlassen mußten, doch habe man erfahren, daß der Angeklagte verurtheilt worden sei. In den nächsten Tagen werde durch Aushang im Gebäude des Kammergerichts das Urtheil von Gerichtswegen bekannt gemacht werden.
Berlin, 9. October. Der „Reichs-Anz." meldet die Ernennung der Geh. Ober-Negieruiigs-Räthe Jebens und Dahrenstädt zu Mitgliedern des Ober - Verwaltungs«Gerichts. — Der „Reichs-Anz." enthält ferner folgende Mittheilung : Nach Berichten, welche über Konstantinopel hier eingetroffen sind, hätte sich unter der mohamedanischen Bevölkerung von Salonichi in letzter Zeit eine erneuerte Erregung bemerkbar gemacht und die Besorgniß vor Excesscn, namentlich für die Tage des Bairam-Festes, hervorgernfen. Unter diesen Umständen erhielt das Panzerschiff „Friedrich Karl" den Befehl, nach Salomchi zurückzukehren, wohin daffelbe am 5. d. Mts. abgesegelt ist. — Der frühere Ober-Bibliothekar, Geh. Regierungs-Rath Pertz, ist am Sonnabend in München gestorben.
München, 7. October. In Hinsicht auf die Reichstags-Wahl ist eine vollständige Einigung der extremen und gemäßigten Ultramontancii be- schloffen. Im Wahl-Comitä sitzen Sigl und der Casino-Vorstand Graf Arco.
Karlsruhe, 9. October. Die General-Synode hat die Vorlage, betr. die Tagegelder und Reisekosten ihrer Mitglieder, angenommen.
Aus dem Großherzogthum Hessen, 9. October. Ganz in der boten und der Buchhandel auf den Bahnhöfen unter Controlc gestellt werde. Kürze wird bei den Ständen eine Angelegenheit zur Verhandlung kommen, welche auch für weitere Kreise von Bedeutung ist. Nach einem im Jahre 1858 erlassenen hessischen Gesetze verjähren Ansprüche ans Anlehens-Loosen mit dem Ablaufe von 10 Jahren nach öffentlich verkündeter Zahlbarkeit, und in Anwendung dieses Gesetzes sind eine ganze Reihe der in vorderen Jahren gezogenen, aber rechtzeitig nicht zur Erhebung gelangten sog. Fünfzig-Gulden-Loose bezüglich der auf sie gefallenen, theilweise hohen Beträge verjährt. Anfang Januar d. I. war die Schlußziehung der genannten Loose, und dies gab die Veranlassung für einen in zweiter Kammer gestellten Antrag, wonach für die verjährten LooSgewinne ein neuer Einlösungstermin vorbestimmt werden sollte. Begründet - war dieser Antrag namentlich damit, daß dem Loos selbst die Zeit des Verjäh- rungstermins nicht aufgedruckt fei, daß die Besitzer, die nicht gerade in Hessen ofiriil wohnen, kaum Kenntniß der einschlägigen gesetzlichen Vcstimmungen haben lönnten, daß der Staat durch solche Unterlafiungen sich nicht bereichern solle, daß auch bei der Einlösung der Grundrentenscheine die Termine wiederholt erstreckt worden seien, und daß ein Vergleich mit den Coupons, welche Zinsen tkpräsentiren, nicht zulässig sei. Ganz neuerlich hat sich nun der Finanz-Aus- Ichuß zweiter Kammer über die fragliche Angelegenheit schlüssig gemacht, und es erhellt aus dem in sofern erstatteten Bericht, daß wenigstens die Hälfte des Ausschusses sich für den fraglichen Antrag ausgesprochen hat, während freilich die andere Hälfte mit der Regierung einer Wiedereröffnung der Verjährungsfrist abhold ist. Es wird nun abzuwarten fein, wie sich das Plenum zu der Lache stellt, die jedenfalls in sofern gar nicht untergeordneter Natur ist, als amtlicher Aufstellung zufolge der Gefammtbetrag der verjährten Gewinne sich
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